Die gegen das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der beklagten Parteien ist im Ergebnis nur zum Teil berechtigt.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes reicht die Verpflichtung zur Pistensicherung insofern auch über den Bereich der gewidmeten oder markierten Piste, den Pistenrand, hinaus, als knapp neben dem Pistenrand befindliche Hindernisse entfernt oder Gefahrenstellen entsprechend abgesichert werden müssen (ZVR 1984/141; ZVR 1982/268; 6 Ob 638/87; vgl. auch die von König, Pistensicherung jenseits des Pistenrandes in ZVR 1986 3 f. gegebene Judikaturübersicht). Es handelte sich jeweils um Hindernisse oder Gefahrenquellen mittelbar am Pistenrand oder in einer Entfernung bis etwa 1 m (ZVR 1984/141; 8 Ob 574/84: 1 m vom Pistenrand entfernter Doppelmast; 7 Ob 649/79: Drahtseil am Pistenrand; 7 Ob 590/79:Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes reicht die Verpflichtung zur Pistensicherung insofern auch über den Bereich der gewidmeten oder markierten Piste, den Pistenrand, hinaus, als knapp neben dem Pistenrand befindliche Hindernisse entfernt oder Gefahrenstellen entsprechend abgesichert werden müssen (ZVR 1984/141; ZVR 1982/268; 6 Ob 638/87; vergleiche auch die von König, Pistensicherung jenseits des Pistenrandes in ZVR 1986 3 f. gegebene Judikaturübersicht). Es handelte sich jeweils um Hindernisse oder Gefahrenquellen mittelbar am Pistenrand oder in einer Entfernung bis etwa 1 m (ZVR 1984/141; 8 Ob 574/84: 1 m vom Pistenrand entfernter Doppelmast; 7 Ob 649/79: Drahtseil am Pistenrand; 7 Ob 590/79:
Kanteisen im Abstand von ca. 0,5 m vom Pistenrand). Hindernisse oder Gefahrenquellen in einer Entfernung von rund 5 m vom Pistenrand wurden dagegen nicht mehr als von der Sicherungspflicht umfaßt angesehen (2 Ob 37/87; 2 Ob 586/84). Der Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, es müsse damit gerechnet werden, daß Schifahrer bei einem Sturz über den Pistenrand hinausgeraten können. Dagegen wurde im Schrifttum zum Teil die Auffassung vertreten, daß die Sicherungspflicht am Pistenrand ende. Der Schifahrer müsse sein Verhalten und seinen Sicherheitsabstand zum Pistenrand so einrichten, daß er selbst bei einem Sturz nicht über den Pistenrand hinausgeraten könne (König aaO und in ZVR 1982, 289; Berghold, Schwere und tödliche Schiunfälle in ZVR 1985, 361). In Ausnahmefällen anerkennt aber auch König (ZVR 1986, 6) eine pistenrandüberschreitende Sicherungspflicht. Pichler-Holzer (Handbuch 30 f) billigen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und weisen darauf hin, daß auch im Forumgespräch 1983 über Fragen der Pistensicherung die Auffassung, der Pistenrand markiere die Grenze der Pistensicherungspflicht, relativiert worden sei und danach unerkennbare Hindernisse in einer Breite von einem halben bis einem Meter neben dem Pistenrand zu sichern seien. Sie selbst erachten eine Breite von etwa 2 m als notwendigen und ausreichenden Sicherungsbereich (vgl. zur Sicherungspflicht der Randzone auch Padrutt, Grenzen der Sicherungspflicht für Schipisten in SchwZStrR 1986 398 f mwN und BGH, NJW 1985, 620). Beim Forumgespräch 1984 (Dietrich-Reindl in ZVR 1984 321 f) wurde zwar betont, daß dem Pistenbenützer grundsätzlich die Vermeidung einer Überschreitung des Pistenrandes vor allem durch Beachtung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes möglich und zumutbar ist. Es wurde jedoch auch zutreffend hervorgehoben, daß der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn, sondern als Bereich - von etwa einer Schilänge - zu verstehen ist, der grundsätzlich noch zur Piste gehört und wie diese zu sichern ist. Erst außerhalb dieses Bereiches liegende Gefahrenstellen haben grundsätzlich kein Gewicht. Die Lehrmeinungen tendieren somit überwiegend zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es ist daher insbesondere mit Rücksicht auf das vorhin dargelegte zutreffende Verständnis des Pistenrandes daran festzuhalten, daß atypische Gefahrenstellen im Bereich von etwa 2 m neben dem Pistenrand zu sichern sind (so zuletzt auch 6 Ob 638/87). Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, fällt im vorliegenden Fall das Gelände im Unfallsbereich nach dem Begrenzungsnetz stark zu der dort nur ca. 2 m von der Pistenbegrenzung entfernten, 7 bis 8 m tiefen Gletscherspalte ab. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß es sich hiebei um eine atypische Gefahrenquelle handelt, die noch im dem zu sichernden Randbereich liegt. Der Fall ist etwa dem vergleichbar, für den auch König (ZVR 1986, 6) eine Sicherungspflicht außerhalb des Pistenrandes ausnahmsweise bejaht. Dies wurde offensichtlich auch von den beklagten Parteien erkannt und ein Begrenzungsnetz errichtet. Ihre Auffassung, die Sicherungspflicht würde überspannt, wenn man eine Absicherung durch ein bis zur Schneedecke reichendes Netz verlangte, kann nicht geteilt werden. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (Dietrich-Reindl, aaO 322). Selbst bei einem Schifahrer, der nicht den Pistenrand zur Abfahrt benützt, muß im Falle eines Sturzes damit gerechnet werden, daß er an den Pistenrand abrutscht. Da hier das an den Pistenrand anschließende Gelände stark zur Gletscherspalte hin abfällt, bildet diese selbst für einen umsichtigen Schifahrer eine beträchtliche Gefahrenquelle. Für sehr gefährliche Abbrüche im unmittelbaren Randbereich der Piste stellt ein Netz ein adäquates Sicherungsmittel dar (vgl. das Beispiel lit b in ZVR 1984, 323). Eine Leine oder ein Seil würde der Gefahrenlage ebensowenig gerecht wie ein Netz mit einem Freiraum von 40 bis 70 cm von der Schneedecke. Da sich der Abfall nur über eine Teilstrecke dem zu sichernden Randbereich näherte, kann auch nicht gesagt werden, daß die erforderlichen materiellen Aufwendungen objektiv unangemessen gewesen wären. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht den beklagten Parteien die Verletzung ihrer Pistensicherungspflicht angelastet. Daß der Klägerin gegenüber die Sicherungspflicht aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrages gegeben war und die beklagten Parteien daher auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen haben, wird von der Revision ohnehin nicht mehr in Zweifel gezogen.Kanteisen im Abstand von ca. 0,5 m vom Pistenrand). Hindernisse oder Gefahrenquellen in einer Entfernung von rund 5 m vom Pistenrand wurden dagegen nicht mehr als von der Sicherungspflicht umfaßt angesehen (2 Ob 37/87; 2 Ob 586/84). Der Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, es müsse damit gerechnet werden, daß Schifahrer bei einem Sturz über den Pistenrand hinausgeraten können. Dagegen wurde im Schrifttum zum Teil die Auffassung vertreten, daß die Sicherungspflicht am Pistenrand ende. Der Schifahrer müsse sein Verhalten und seinen Sicherheitsabstand zum Pistenrand so einrichten, daß er selbst bei einem Sturz nicht über den Pistenrand hinausgeraten könne (König aaO und in ZVR 1982, 289; Berghold, Schwere und tödliche Schiunfälle in ZVR 1985, 361). In Ausnahmefällen anerkennt aber auch König (ZVR 1986, 6) eine pistenrandüberschreitende Sicherungspflicht. Pichler-Holzer (Handbuch 30 f) billigen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und weisen darauf hin, daß auch im Forumgespräch 1983 über Fragen der Pistensicherung die Auffassung, der Pistenrand markiere die Grenze der Pistensicherungspflicht, relativiert worden sei und danach unerkennbare Hindernisse in einer Breite von einem halben bis einem Meter neben dem Pistenrand zu sichern seien. Sie selbst erachten eine Breite von etwa 2 m als notwendigen und ausreichenden Sicherungsbereich vergleiche zur Sicherungspflicht der Randzone auch Padrutt, Grenzen der Sicherungspflicht für Schipisten in SchwZStrR 1986 398 f mwN und BGH, NJW 1985, 620). Beim Forumgespräch 1984 (Dietrich-Reindl in ZVR 1984 321 f) wurde zwar betont, daß dem Pistenbenützer grundsätzlich die Vermeidung einer Überschreitung des Pistenrandes vor allem durch Beachtung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes möglich und zumutbar ist. Es wurde jedoch auch zutreffend hervorgehoben, daß der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn, sondern als Bereich - von etwa einer Schilänge - zu verstehen ist, der grundsätzlich noch zur Piste gehört und wie diese zu sichern ist. Erst außerhalb dieses Bereiches liegende Gefahrenstellen haben grundsätzlich kein Gewicht. Die Lehrmeinungen tendieren somit überwiegend zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es ist daher insbesondere mit Rücksicht auf das vorhin dargelegte zutreffende Verständnis des Pistenrandes daran festzuhalten, daß atypische Gefahrenstellen im Bereich von etwa 2 m neben dem Pistenrand zu sichern sind (so zuletzt auch 6 Ob 638/87). Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, fällt im vorliegenden Fall das Gelände im Unfallsbereich nach dem Begrenzungsnetz stark zu der dort nur ca. 2 m von der Pistenbegrenzung entfernten, 7 bis 8 m tiefen Gletscherspalte ab. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß es sich hiebei um eine atypische Gefahrenquelle handelt, die noch im dem zu sichernden Randbereich liegt. Der Fall ist etwa dem vergleichbar, für den auch König (ZVR 1986, 6) eine Sicherungspflicht außerhalb des Pistenrandes ausnahmsweise bejaht. Dies wurde offensichtlich auch von den beklagten Parteien erkannt und ein Begrenzungsnetz errichtet. Ihre Auffassung, die Sicherungspflicht würde überspannt, wenn man eine Absicherung durch ein bis zur Schneedecke reichendes Netz verlangte, kann nicht geteilt werden. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (Dietrich-Reindl, aaO 322). Selbst bei einem Schifahrer, der nicht den Pistenrand zur Abfahrt benützt, muß im Falle eines Sturzes damit gerechnet werden, daß er an den Pistenrand abrutscht. Da hier das an den Pistenrand anschließende Gelände stark zur Gletscherspalte hin abfällt, bildet diese selbst für einen umsichtigen Schifahrer eine beträchtliche Gefahrenquelle. Für sehr gefährliche Abbrüche im unmittelbaren Randbereich der Piste stellt ein Netz ein adäquates Sicherungsmittel dar vergleiche das Beispiel Litera b, in ZVR 1984, 323). Eine Leine oder ein Seil würde der Gefahrenlage ebensowenig gerecht wie ein Netz mit einem Freiraum von 40 bis 70 cm von der Schneedecke. Da sich der Abfall nur über eine Teilstrecke dem zu sichernden Randbereich näherte, kann auch nicht gesagt werden, daß die erforderlichen materiellen Aufwendungen objektiv unangemessen gewesen wären. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht den beklagten Parteien die Verletzung ihrer Pistensicherungspflicht angelastet. Daß der Klägerin gegenüber die Sicherungspflicht aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrages gegeben war und die beklagten Parteien daher auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen haben, wird von der Revision ohnehin nicht mehr in Zweifel gezogen.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, darf ein Zwischenurteil erst dann gefällt werden, wenn das erhobene Begehren aus zumindest einem von mehreren vorgetragenen rechtserzeugenden Sachverhalten gerechtfertigt und keine einzige der dagegen erhobenen Einwendungen berechtigt ist. Werden in einer Klage mehrere Ansprüche gehäuft, wie das insbesondere bei Schadenersatzprozessen üblich ist, darf ein bejahendes Zwischenurteil über das ganze Klagebegehren nur ergehen, wenn jeder der einzelnen Teilansprüche zumindest mit einem Schilling tatsächlich zu bejahen ist (SZ 41/5; Fasching LB Rz 1429). Letzteres trifft hier jedoch nach den bisherigen Feststellungen und Außerstreitstellungen mit Sicherheit lediglich hinsichtlich des Anspruches der Klägerin auf Schmerzengeld und auf Ersatz ihres Sachschadens (Kleiderschadens, Punkt 4 lit a der Klage) zu. Die Klägerin hat ihre übrigen Teilansprüche näher aufgegliedert und die Beklagten haben dagegen unter anderem eingewendet, daß es sich zum Teil um nicht ersatzfähige Schäden Dritter handelt und die Aufwendungen der Klägerin von der Sozialversicherung getragen worden sind. Die nur im Hinblick auf die Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs erfolgte Außerstreitstellung der beklagten Parteien (AS 175) kann nur im Zusammenhalt mit diesen Einwendungen verstanden werden, sodaß nicht schon die Berechtigung jedes einzelnen der näher bezeichneten Teilansprüche zumindest mit einem Schilling zu bejahen ist. Das Zwischenurteil hat sich daher auf jene Teilansprüche zu beschränken, hinsichtlich deren die obgenannten Voraussetzungen jedenfalls vorliegen.Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, darf ein Zwischenurteil erst dann gefällt werden, wenn das erhobene Begehren aus zumindest einem von mehreren vorgetragenen rechtserzeugenden Sachverhalten gerechtfertigt und keine einzige der dagegen erhobenen Einwendungen berechtigt ist. Werden in einer Klage mehrere Ansprüche gehäuft, wie das insbesondere bei Schadenersatzprozessen üblich ist, darf ein bejahendes Zwischenurteil über das ganze Klagebegehren nur ergehen, wenn jeder der einzelnen Teilansprüche zumindest mit einem Schilling tatsächlich zu bejahen ist (SZ 41/5; Fasching LB Rz 1429). Letzteres trifft hier jedoch nach den bisherigen Feststellungen und Außerstreitstellungen mit Sicherheit lediglich hinsichtlich des Anspruches der Klägerin auf Schmerzengeld und auf Ersatz ihres Sachschadens (Kleiderschadens, Punkt 4 Litera a, der Klage) zu. Die Klägerin hat ihre übrigen Teilansprüche näher aufgegliedert und die Beklagten haben dagegen unter anderem eingewendet, daß es sich zum Teil um nicht ersatzfähige Schäden Dritter handelt und die Aufwendungen der Klägerin von der Sozialversicherung getragen worden sind. Die nur im Hinblick auf die Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs erfolgte Außerstreitstellung der beklagten Parteien (AS 175) kann nur im Zusammenhalt mit diesen Einwendungen verstanden werden, sodaß nicht schon die Berechtigung jedes einzelnen der näher bezeichneten Teilansprüche zumindest mit einem Schilling zu bejahen ist. Das Zwischenurteil hat sich daher auf jene Teilansprüche zu beschränken, hinsichtlich deren die obgenannten Voraussetzungen jedenfalls vorliegen.
Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 und § 52 Abs 2 ZPO.Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.