Die dagegen erhobene Revision der beklagten Partei ist zulässig und im Sinne einer teilweisen Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt, weil die Frage, ob und in welcher Höhe der Skontoabzug zu Recht vorgenommen wurde, entgegen der Aufsicht der Vorinstanzen noch nicht spruchreif ist.
Soweit sich die Revision gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet, ist sie nicht berechtigt. In diesem Zusammenhang rügt die Revision, daß der Geschäftsführer der klagenden Partei weder vom Erstgericht (nach dem Vorliegen weiterer anderslautender Aussagen) noch vom Berufungsgericht nochmals einvernommen wurde.
Das Berufungsgericht hat diese bereits in der Berufung behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint und dementsprechend den Geschäftsführer auch nicht selbst nochmals einvernommen. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung übernommen, so daß der Oberste Gerichtshof daran gebunden ist. Die Rechtsrüge in der Berufung der beklagten Partei geht nicht von diesem Sachverhalt aus, sondern unterstellt eine Verzichtserklärung der klagenden Partei hinsichtlich dieser Kosten. Da den Feststellungen weder eine solche Verzichtserklärung noch ein konstitutives Anerkenntnis eines etwaigen Rückforderungsanspruches der klagenden Partei oder der Übernahme der Gebühren des Sachverständigen Mag.R***** im Rechtsstreit gegen die Firma K***** entnommen werden kann, war die Entscheidung des Berufungsgerichtes insoweit zu bestätigen.
Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß allein schon aufgrund der Parteibehauptungen zum Skontoabzug davon auszugehen sei, daß dieser zu Unrecht erfolgte, ist jedoch nicht zu teilen.
Mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarungen ist im Zweifel von der Annahme auszugehen, daß das Skonto (= Barzahlungsrabatt) vom Lieferanten oder Werkunternehmen nur dann gewährt werden soll, wenn das gesamte Entgelt innerhalb der festgelegten Frist vollständig erbracht wird (JBl 1990, 248 mit Zustimmung Rebhahn).
Das Erstgericht hat festgestellt, daß die beklagte Partei das Skonto vereinbarungsgemäß auch von jeder Teilrechnung bei pünktlicher Zahlung derselben abziehen konnte. Daraus ergibt sich, wie das Gericht zweiter Instanz richtig ausgeführt hat, eine von diesem Zweifelsgrundsatz abweichende vertragliche Vereinbarung.
Richtig ist auch, daß sich die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, die beklagte Partei habe alle Teilrechnungen innerhalb der für die Skontoabzüge maßgebenden Frist beglichen, weder aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hervorgeht noch weiter begründet wird. Zu billigen ist auch die Ansicht, daß die beklagte Partei, die sich auf das Abzugsrecht berufen hat, die entsprechende Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Skontoabzug trotz Unterbleibens der fristgerechten Vollzahlung traf (vgl ebenfalls JBl 1990, 248). Entgegen den Revisionsausführungen geht die rechtzeitige Zahlung der Teilrechnungen aus den vorgelegten Urkunden in keiner Weise hervor, zumal sich nur die letzte Seite der Schlußrechnung im Akt befindet.Richtig ist auch, daß sich die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, die beklagte Partei habe alle Teilrechnungen innerhalb der für die Skontoabzüge maßgebenden Frist beglichen, weder aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hervorgeht noch weiter begründet wird. Zu billigen ist auch die Ansicht, daß die beklagte Partei, die sich auf das Abzugsrecht berufen hat, die entsprechende Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Skontoabzug trotz Unterbleibens der fristgerechten Vollzahlung traf vergleiche ebenfalls JBl 1990, 248). Entgegen den Revisionsausführungen geht die rechtzeitige Zahlung der Teilrechnungen aus den vorgelegten Urkunden in keiner Weise hervor, zumal sich nur die letzte Seite der Schlußrechnung im Akt befindet.
Die beklagte Partei hat gegen die Ausdehnung des Klagebegehrens, die mit dem zu Unrecht erfolgten Skontoabzug begründet wurde, zunächst nur mit dem Einwand reagiert, daß "generell" eine Berechtigung zum Abzug bestanden habe. Wie die Vereinbarung konkret lautete, hat sie in ihrem Schriftsatz vom 19.1.1994, ON 12, dargelegt. Aus den nachfolgenden Tagsatzungsprotokollen ergibt sich jedoch nicht, daß dieser Schriftsatz vorgetragen worden wäre. Andererseits hat das Erstgericht aber offensichtlich das darin enthaltene Vorbringen dem Verfahren zugrunde gelegt, weil es eben diese behauptete Vereinbarung in seine Feststellungen aufnahm. Diese Vorgangsweise wurde von keiner der Parteien gerügt.
Im Schriftsatz ON 12 wurde weiters ausgeführt, daß das Skonto bis zur fünften Teilrechnung S 85.137,90 betragen habe. Daraus resultiere ein Skonto von S 36.559,10 für die letzte Teilzahlung laut Schlußrechnung. Da die beklagte Partei berechtigt gewesen sei, 3 %o von der Schlußrechnungssumme für Sammelinserate in der Salzburger Presse (das seien S 10.253,82) einzubehalten, könne überhaupt nur der Skontoabzug für den letzten offenen Betrag in Höhe von S 26.305,28 strittig sein.
In diesem Vorbringen ist sinngemäß auch die Behauptung enthalten, daß die Teilzahlungen zeitgerecht erbracht wurden. Sollte dieses Vorbringen tatsächlich nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erstattet worden sein (obgleich es zumindest teilweise im Urteil Berücksichtigung fand), wäre das Erstgericht im Rahmen seiner Anleitungspflicht verpflichtet gewesen, die beklagte Partei zur konkreten Darlegung ihrer Ansicht, zum Kontoabzug trotz nicht rechtzeitiger Zahlung der Schlußrechnungssumme berechtigt gewesen zu sein, anzuleiten bzw den Schriftsatz ON 12 vorzutragen. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren klarzustellen sein, ob der Schriftsatz ON 12 bereits vorgetragen wurde oder ob er nunmehr vorgetragen wird.
Sodann wird zu prüfen sein, ob die Zahlung der Teilrechnungen innerhalb der für den Skontoabzug maßgebenden Frist erfolgte und welche Skontobeträge auf welche dieser Teilrechnungen entfielen. Es wird festzustellen sein, welcher Restbetrag noch auf die Schlußrechnungssumme offen war und welcher Skontoabzug auf diesen Restbetrag entfiel. Der Einbehalt des letzteren Skontobetrages wird schon deshalb als unberechtigt zu qualifizieren sein, weil inzwischen feststeht, daß die beklagte Partei die Restsumme wegen eines nicht gerechtfertigten Abzuges nicht vollständig bezahlt hat. Daß ihr der Bauleiter Gunther E***** dazu riet und einen entsprechenden Vermerk auf der Schlußrechnung anbrachte, wie sie behauptet, vermag daran nichts zu ändern, weil Gunther E***** nicht der Bevollmächtigte der klagenden Partei, sondern von der beklagten Partei beauftragt worden war (vgl zur Natur des Architektenvertrages Krejci in Rummel2 I, Rz 14 zu §§ 1165, 1166 ABGB).Sodann wird zu prüfen sein, ob die Zahlung der Teilrechnungen innerhalb der für den Skontoabzug maßgebenden Frist erfolgte und welche Skontobeträge auf welche dieser Teilrechnungen entfielen. Es wird festzustellen sein, welcher Restbetrag noch auf die Schlußrechnungssumme offen war und welcher Skontoabzug auf diesen Restbetrag entfiel. Der Einbehalt des letzteren Skontobetrages wird schon deshalb als unberechtigt zu qualifizieren sein, weil inzwischen feststeht, daß die beklagte Partei die Restsumme wegen eines nicht gerechtfertigten Abzuges nicht vollständig bezahlt hat. Daß ihr der Bauleiter Gunther E***** dazu riet und einen entsprechenden Vermerk auf der Schlußrechnung anbrachte, wie sie behauptet, vermag daran nichts zu ändern, weil Gunther E***** nicht der Bevollmächtigte der klagenden Partei, sondern von der beklagten Partei beauftragt worden war vergleiche zur Natur des Architektenvertrages Krejci in Rummel2 römisch eins, Rz 14 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB).
Im fortgesetzten Verfahren wird weiters auch mit den Parteien zu erörtern sein, warum sich die beklagte Partei den gesamten Skontobetrag (erst?) von der Schlußrechnungssumme abzog. Da sie nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz ON 12 und den entsprechenden unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes berechtigt war, den Skontoabzug schon bei Zahlung jeder Teilsumme vorzunehmen, ist bislang unklar, ob sie überhaupt, und wenn ja, warum sie die Teilrechnungen zur Gänze, also ohne Skonto, beglich und mit dem Abzug bis zur Schlußrechnung zuwartete. Nach den bisherigen Feststellungen liegt die Vermutung nahe, daß entweder der Skontoabzug bei den einzelnen Teilrechnungen ohnehin bereits abgezogen wurde oder daß die zwischen den Streitteilen hinsichtlich des Skontoabzuges getroffenen Vereinbarungen nicht vollständig wiedergegeben wurden.
Erst nach Klärung all der aufgezeigten Fragen wird über die Berechtigung der beklagten Partei zum Skontoabzug entschieden werden können.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.