Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Beklagten ist - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO (ÖBl 1992, 160 mwN) - zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Beklagten ist - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz eins, 528, Absatz eins, ZPO (ÖBl 1992, 160 mwN) - zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 259 Abs 2 ZPO kann der Beklagte während der mündlichen Streitverhandlung, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung im Sinne des § 236 ZPO stellen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren gänzlich oder zum Teil abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urteil festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1933, 100; JBl 1954, 73; JBl 1961, 327; SZ 51/96 ua) ist ein Zwischenantrag auf Feststellung mit dem Ziel, einzelne Rechtsfragen herauszuheben, und zum Gegenstand eines Urteils zu machen, unzulässig. Das gilt insbesondere für Vorfragen, von denen lediglich die Aktivlegitimation des Klägers abhängt; darüber ist erst im Urteil selbst mit dem Begehren zu entscheiden. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Zwischenfeststellungsantrag verneint.Gemäß Paragraph 259, Absatz 2, ZPO kann der Beklagte während der mündlichen Streitverhandlung, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung im Sinne des Paragraph 236, ZPO stellen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren gänzlich oder zum Teil abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urteil festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1933, 100; JBl 1954, 73; JBl 1961, 327; SZ 51/96 ua) ist ein Zwischenantrag auf Feststellung mit dem Ziel, einzelne Rechtsfragen herauszuheben, und zum Gegenstand eines Urteils zu machen, unzulässig. Das gilt insbesondere für Vorfragen, von denen lediglich die Aktivlegitimation des Klägers abhängt; darüber ist erst im Urteil selbst mit dem Begehren zu entscheiden. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Zwischenfeststellungsantrag verneint.
Aber auch ein - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmender - Mangel im Sinne des § 6 ZPO liegt hier nicht vor. Der Kläger ist vom Konkursgericht rechtskräftig als besonderer Verwalter für den Bereich der Zivilrechtsstreitigkeiten bestellt worden. Ob mit dieser Bestellung die Grenzen des § 86 Abs 1 KO überschritten wurden, wonach dem Masseverwalter (nur) für bestimmte Zweige der Verwaltung ein besonderer Verwalter beigegeben werden kann, wenn der Umfang des Geschäfts es erfordert (vgl. zur Frage, wann eine Mehrheit von Verwaltungszweigen vorliegt, Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 176; Bartsch-Pollak3 I 421; Jelinek, Besondere Verwalter im Insolvenzverfahren, RdW 1984, 330 ff [333]; Holzapfel, Zur Zulässigkeit kollektiver Verwaltungssysteme im Insolvenzverfahren, RdW 1992, 299 f) muß in diesem Zusammenhang nicht geprüft werden. Bestellt das Konkursgericht einen besonderen Verwalter unter Verletzung der Grenzen des § 86 Abs 1 KO, so ist diese Bestellung dennoch nicht nichtig; sie kann nur im Rahmen des Konkursverfahrens, entweder im Rechtsmittelverfahren oder durch eine nachträgliche Abberufung durch das Konkursgericht selbst, behoben werden (Bartsch-Pollak aaO 421; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 178). Die rechtskräftige Bestellung eines besonderen Verwalters im Konkursverfahren ist aber in anderen Verfahren bindend. Dem solcherart bestellten besonderen Verwalter kommen daher im Rahmens seines Geschäftskreises die Obliegenheiten und Pflichten des Masseverwalters zu (Bartsch-Pollak aaO 423; Jelinek aaO 330). Damit ist der Kläger aber befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt (§ 26 Abs 1 iVm § 83 Abs 1 KO).Aber auch ein - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmender - Mangel im Sinne des Paragraph 6, ZPO liegt hier nicht vor. Der Kläger ist vom Konkursgericht rechtskräftig als besonderer Verwalter für den Bereich der Zivilrechtsstreitigkeiten bestellt worden. Ob mit dieser Bestellung die Grenzen des Paragraph 86, Absatz eins, KO überschritten wurden, wonach dem Masseverwalter (nur) für bestimmte Zweige der Verwaltung ein besonderer Verwalter beigegeben werden kann, wenn der Umfang des Geschäfts es erfordert vergleiche zur Frage, wann eine Mehrheit von Verwaltungszweigen vorliegt, Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 176; Bartsch-Pollak3 römisch eins 421; Jelinek, Besondere Verwalter im Insolvenzverfahren, RdW 1984, 330 ff [333]; Holzapfel, Zur Zulässigkeit kollektiver Verwaltungssysteme im Insolvenzverfahren, RdW 1992, 299 f) muß in diesem Zusammenhang nicht geprüft werden. Bestellt das Konkursgericht einen besonderen Verwalter unter Verletzung der Grenzen des Paragraph 86, Absatz eins, KO, so ist diese Bestellung dennoch nicht nichtig; sie kann nur im Rahmen des Konkursverfahrens, entweder im Rechtsmittelverfahren oder durch eine nachträgliche Abberufung durch das Konkursgericht selbst, behoben werden (Bartsch-Pollak aaO 421; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 178). Die rechtskräftige Bestellung eines besonderen Verwalters im Konkursverfahren ist aber in anderen Verfahren bindend. Dem solcherart bestellten besonderen Verwalter kommen daher im Rahmens seines Geschäftskreises die Obliegenheiten und Pflichten des Masseverwalters zu (Bartsch-Pollak aaO 423; Jelinek aaO 330). Damit ist der Kläger aber befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt (Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, KO).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.