Die gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurse der Streitteile sind nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist (auch) der Rekurs des Klägers zulässig (vgl MGA, ZPO14 § 519/45). Auch kann der Rechtsansicht der beklagten Partei nicht beigepflichtet werden, daß das Berufungsgericht die Feststellung (richtig Würdigung des Erstgerichtes) für die Klagsbehauptung, die beklagte Partei habe vor Abschluß des Kaufvertrages Vermessungen durchgeführt, die die Grenzen des gegenständlichen Grundstückes entscheidungswesentlich verändert hätten, und sie habe bei Kaufvertragsabschluß trotz Kenntnis der genauen Katasterfläche zum Nachteil des Klägers ein abweichendes Ausmaß der Grundstücksfläche dem Kaufvertrag zugrunde gelegt, keine schlüssig nachvollziehbaren Beweisergebnisse vorlägen, übernommen hat, weil wie bereits oben dargelegt wurde, das Berufungsgericht in diesem Punkt das Beweisverfahren für unvollständig erachtete. Entgegen den Rekursausführungen der beklagten Partei hat der Kläger behauptet, daß die mit ihm bei Kaufvertragsabschluß kontrahierenden Beamten über das tatsächliche Ausmaß des verkauften Grundstückes im Gegensatz zum Kläger Bescheid gewußt hätten (vgl AS 124).Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist (auch) der Rekurs des Klägers zulässig vergleiche MGA, ZPO14 Paragraph 519 /, 45,). Auch kann der Rechtsansicht der beklagten Partei nicht beigepflichtet werden, daß das Berufungsgericht die Feststellung (richtig Würdigung des Erstgerichtes) für die Klagsbehauptung, die beklagte Partei habe vor Abschluß des Kaufvertrages Vermessungen durchgeführt, die die Grenzen des gegenständlichen Grundstückes entscheidungswesentlich verändert hätten, und sie habe bei Kaufvertragsabschluß trotz Kenntnis der genauen Katasterfläche zum Nachteil des Klägers ein abweichendes Ausmaß der Grundstücksfläche dem Kaufvertrag zugrunde gelegt, keine schlüssig nachvollziehbaren Beweisergebnisse vorlägen, übernommen hat, weil wie bereits oben dargelegt wurde, das Berufungsgericht in diesem Punkt das Beweisverfahren für unvollständig erachtete. Entgegen den Rekursausführungen der beklagten Partei hat der Kläger behauptet, daß die mit ihm bei Kaufvertragsabschluß kontrahierenden Beamten über das tatsächliche Ausmaß des verkauften Grundstückes im Gegensatz zum Kläger Bescheid gewußt hätten vergleiche AS 124).
Der Kläger hat schon in der Klage seinen Aufhebungsanspruch nicht nur auf § 870 ABGB, sondern auch auf den Tatbestand des § 34 Abs 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes gestützt. Dieser lautet: "Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächenwidmungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußert und wird die Bebaubarkeit eines Grundstückes durch eine nachträgliche, innerhalb von fünfzehn Jahren in Kraft getretene Neuerlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes zulässig, so hat der Veräußerer das Recht, bei Gericht die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Zustand zu verlangen, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises erreicht, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebaubarkeit des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Der Erwerber des Grundstückes kann die Aufhebung des Vertrages nur dadurch abwenden, daß er dem Veräußerer den Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und jenem Kaufpreis erstattet, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Das Recht, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Zustand zu fordern, entsteht jedoch nur, wenn der Erwerber des Grundstückes innerhalb der fünfzehnjährigen Frist und nach Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes das Grundstück wieder veräußert oder eine Bewilligung für die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt wird, und kann bei sonstigem Verlust nur innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung bzw der Rechtskraft des baubehördlichen Bewilligungsbeschlusses geltend gemacht werden." Nach den Erläuternden Bemerkungen (wiedergegeben in Hauer, Die Steiermärkischen Baugesetze, § 34 ROG) berücksichtigt diese Bestimmung in sachlich gebotener Weise die gerechtfertigten Interessen betroffener Eigentümer von Grundflächen, die ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächennutzungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußerten. Diese Bestimmungen, die inhaltlich dem Zivilrecht zuzuordnen seien, seien im Interesse einer möglichst weitgehenden Einordnung inhaltlich an den § 934 ABGB angepaßt. Dem Kläger ist jedoch darin beizupflichten, daß die zitierte Bestimmung nur bedingt eine analoge Heranziehung der Regelung des § 934 ABGB erlaubt, weil sie schon von ihrem Wortlaut her eine Parallelbestimmung und keinen Unterfall dieser Norm darstellt. Auf Grund ihres Wortlautes (arg: "erstattet") wendet der Erwerber den Aufhebungsanspruch des Verkäufers nur durch Zahlung bzw durch gerichtliche Hinterlegung des Differenzbetrages ab. Eine Heranziehung der Regelung des § 934 ABGB (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 § 934 Rz 8 ff) erscheint daher nicht möglich. Den bisherigen Feststellungen läßt sich aber nicht entnehmen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Kaufvertrages nach § 34 Abs 9 des Steiermärkischen ROG vorliegen oder nicht. Sollte dies der Fall sein, wäre das bloße Anbot der beklagten Partei noch nicht zur Abwendung der Vertragsaufhebung ausreichend. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der zitierten Bestimmung bestehen keine Bedenken, weil sie in einem ganz engen und untrennbaren Zusammenhalt mit der den Ländern zustehenden Regelungsbefugnisse im Bereich der Raumordnung steht.Der Kläger hat schon in der Klage seinen Aufhebungsanspruch nicht nur auf Paragraph 870, ABGB, sondern auch auf den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 9, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes gestützt. Dieser lautet: "Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächenwidmungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußert und wird die Bebaubarkeit eines Grundstückes durch eine nachträgliche, innerhalb von fünfzehn Jahren in Kraft getretene Neuerlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes zulässig, so hat der Veräußerer das Recht, bei Gericht die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Zustand zu verlangen, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises erreicht, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebaubarkeit des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Der Erwerber des Grundstückes kann die Aufhebung des Vertrages nur dadurch abwenden, daß er dem Veräußerer den Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und jenem Kaufpreis erstattet, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Das Recht, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Zustand zu fordern, entsteht jedoch nur, wenn der Erwerber des Grundstückes innerhalb der fünfzehnjährigen Frist und nach Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes das Grundstück wieder veräußert oder eine Bewilligung für die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt wird, und kann bei sonstigem Verlust nur innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung bzw der Rechtskraft des baubehördlichen Bewilligungsbeschlusses geltend gemacht werden." Nach den Erläuternden Bemerkungen (wiedergegeben in Hauer, Die Steiermärkischen Baugesetze, Paragraph 34, ROG) berücksichtigt diese Bestimmung in sachlich gebotener Weise die gerechtfertigten Interessen betroffener Eigentümer von Grundflächen, die ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächennutzungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußerten. Diese Bestimmungen, die inhaltlich dem Zivilrecht zuzuordnen seien, seien im Interesse einer möglichst weitgehenden Einordnung inhaltlich an den Paragraph 934, ABGB angepaßt. Dem Kläger ist jedoch darin beizupflichten, daß die zitierte Bestimmung nur bedingt eine analoge Heranziehung der Regelung des Paragraph 934, ABGB erlaubt, weil sie schon von ihrem Wortlaut her eine Parallelbestimmung und keinen Unterfall dieser Norm darstellt. Auf Grund ihres Wortlautes (arg: "erstattet") wendet der Erwerber den Aufhebungsanspruch des Verkäufers nur durch Zahlung bzw durch gerichtliche Hinterlegung des Differenzbetrages ab. Eine Heranziehung der Regelung des Paragraph 934, ABGB vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 934, Rz 8 ff) erscheint daher nicht möglich. Den bisherigen Feststellungen läßt sich aber nicht entnehmen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Kaufvertrages nach Paragraph 34, Absatz 9, des Steiermärkischen ROG vorliegen oder nicht. Sollte dies der Fall sein, wäre das bloße Anbot der beklagten Partei noch nicht zur Abwendung der Vertragsaufhebung ausreichend. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der zitierten Bestimmung bestehen keine Bedenken, weil sie in einem ganz engen und untrennbaren Zusammenhalt mit der den Ländern zustehenden Regelungsbefugnisse im Bereich der Raumordnung steht.
Der Verzicht des Klägers auf laesio enormis kann nicht auch als Verzicht auf den Aufhebungs- bzw Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs 9 des Steiermärkischen ROG angesehen werden, handelt es sich doch beim letztgenannten Aufhebungsanspruch, wie oben dargelegt wurde, um einen eigens geregelten Parallelsachverhalt; nach ständiger Rechtsprechung sind Verzichtserklärungen einschränkend auszulegen (vgl MGA ABGB33 § 1444/4f). Zur Anwendbarkeit der Bestimmung des § 34 Abs 9 des steiermärkischen ROG fehlt es jedoch an Feststellungen über die erfolgte Umwidmung, den erfolgten Weiterverkauf innerhalb von 15 Jahren bzw über eine bereits erteilte Baubewilligung sowie über die Einhaltung der Jahresfrist durch den Kläger. All dies wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu erheben und dann festzustellen haben.Der Verzicht des Klägers auf laesio enormis kann nicht auch als Verzicht auf den Aufhebungs- bzw Entschädigungsanspruch nach Paragraph 34, Absatz 9, des Steiermärkischen ROG angesehen werden, handelt es sich doch beim letztgenannten Aufhebungsanspruch, wie oben dargelegt wurde, um einen eigens geregelten Parallelsachverhalt; nach ständiger Rechtsprechung sind Verzichtserklärungen einschränkend auszulegen vergleiche MGA ABGB33 Paragraph 1444 /, 4 f,). Zur Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 9, des steiermärkischen ROG fehlt es jedoch an Feststellungen über die erfolgte Umwidmung, den erfolgten Weiterverkauf innerhalb von 15 Jahren bzw über eine bereits erteilte Baubewilligung sowie über die Einhaltung der Jahresfrist durch den Kläger. All dies wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu erheben und dann festzustellen haben.
Die vom Kläger behaupteten Verstöße gegen § 43 Abs 5 des Vermessungsgesetzes bzw der damit verbundenen Materien hätte der Kläger im entsprechenden Verwaltungsverfahren geltend machen müssen. Dies hat er weder behauptet noch bewiesen, so daß im vorliegenden Verfahren nicht darauf einzugehen war.Die vom Kläger behaupteten Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 5, des Vermessungsgesetzes bzw der damit verbundenen Materien hätte der Kläger im entsprechenden Verwaltungsverfahren geltend machen müssen. Dies hat er weder behauptet noch bewiesen, so daß im vorliegenden Verfahren nicht darauf einzugehen war.
Irrtum ist die unrichtige oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit (Unwissenheit). Die Beweislast hiefür obliegt dem, der den Irrtum behauptet. Arglist liegt vor, wenn der Vertragspartner die unrichtige Vorstellung des Irrenden durch listige Machenschaften vorsätzlich hervorruft oder einen erkannten Irrtum des Vertragspartners ausnützt. Grobe Fahrlässigkeit reicht für die Annahme von List nicht aus, wohl aber Kenntnis der möglichen Unrichtigkeit der eigenen Angaben (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 870 Rz 2 und 4 mwN). Unbestritten blieb, daß sich der Kaufpreis nach der Quadratmeteranzahl des Grundstückes ausrichtete. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen wäre davon auszugehen, daß dem Kaufvertrag eine niedrigere als tatsächlich vorhandene Quadratmeteranzahl zugrunde gelegt wurde; damit wäre, gleich ob ihn der Kläger zu vertreten hat oder nicht, von einem Irrtum seinerseits auszugehen. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung über die Zurechenbarkeit des Wissens anderer Organe der als Käufer auftretenden Gebietskörperschaft dargestellt. Die Frage, ob die vertragsabschließenden Personen der beklagten Partei erkannt haben, daß der Kläger von einem falschen Flächenausmaß ausging, und sie dessen Unwissenheit ausgenützt haben, und weiters, ob die Vermessungsorgane der beklagten Partei Hilfsdienste für die Kaufvorbereitung geleistet haben, ist jedoch eine Tatfrage, die keiner Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.Irrtum ist die unrichtige oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit (Unwissenheit). Die Beweislast hiefür obliegt dem, der den Irrtum behauptet. Arglist liegt vor, wenn der Vertragspartner die unrichtige Vorstellung des Irrenden durch listige Machenschaften vorsätzlich hervorruft oder einen erkannten Irrtum des Vertragspartners ausnützt. Grobe Fahrlässigkeit reicht für die Annahme von List nicht aus, wohl aber Kenntnis der möglichen Unrichtigkeit der eigenen Angaben vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 870, Rz 2 und 4 mwN). Unbestritten blieb, daß sich der Kaufpreis nach der Quadratmeteranzahl des Grundstückes ausrichtete. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen wäre davon auszugehen, daß dem Kaufvertrag eine niedrigere als tatsächlich vorhandene Quadratmeteranzahl zugrunde gelegt wurde; damit wäre, gleich ob ihn der Kläger zu vertreten hat oder nicht, von einem Irrtum seinerseits auszugehen. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung über die Zurechenbarkeit des Wissens anderer Organe der als Käufer auftretenden Gebietskörperschaft dargestellt. Die Frage, ob die vertragsabschließenden Personen der beklagten Partei erkannt haben, daß der Kläger von einem falschen Flächenausmaß ausging, und sie dessen Unwissenheit ausgenützt haben, und weiters, ob die Vermessungsorgane der beklagten Partei Hilfsdienste für die Kaufvorbereitung geleistet haben, ist jedoch eine Tatfrage, die keiner Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.
Beiden Rekursen war daher der Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.