Keine der Revisionen ist gerechtfertigt.
A) Zur Revision des Klägers:
Die Mängelrüge stellt nichts anderes als den Versuch einer Bekämpfung der untergerichtlichen Feststellungen dar. Da auch im Ehescheidungsverfahren eine Bekämpfung der Feststellungen der Untergerichte im Revisionsstadium ausgeschlossen ist, erübrigen sich demnach weitere Ausführungen zur sogenannten Mängelrüge. Die Voraussetzungen für die ausreichende Begründung einer Entscheidung hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt, weshalb auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann. Entsprechend diesen Ausführungen muss das erstgerichtliche Urteil als ordnungsgemäß begründet angesehen werden.
Auch bei Ausführung der Rechtsrüge entfernt sich der Kläger weitgehend von den Feststellungen der Untergerichte. Immerhin ergibt sich aus seinem Revisionsantrag, dass er nicht mehr den Standpunkt vertritt, ihn treffe an der Zerrüttung der Ehe überhaupt kein Verschulden.
Geht man von den untergerichtlichen Feststellungen aus, muss das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe als sehr erheblich angesehen werden. Hiebei kann das Aufrechterhalten weiterer Kontakte zu L* nicht zu milde beurteilt werden, weil nicht verkannt werden darf, dass der Kläger versucht hat, solche Kontakte auch noch aufrecht zu erhalten, als ihm die Beklagte eindeutig zu verstehen gegeben hatte, dass sie diese nicht wünsche und dass es zu einem endgültigen Abbruch nicht durch seine, sondern durch Initiative der L* gekommen ist. Zutreffend haben die Untergerichte darauf verwiesen, dass von einem Ehemann erwartet werden kann, von der Ehefrau nicht gewünschte Kontakte zu einer anderen Frau auch dann abzubrechen, wenn diese nicht erotischer Natur gewesen sind. Ob einem solchen völlig grundlosen Wunsch entsprochen werden muss, kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall das Verhalten der L* den Wunsch der Beklagten gerechtfertigt erschienen ließ.
Zu Unrecht versucht der Kläger auch seine Unterhaltsverletzung zu bagatellisieren. Sicherlich fällt dieser Verstoß im Vergleich zu seinen übrigen Eheverfehlungen nicht besonders schwer ins Gewicht, doch darf nicht verkannt werfen, dass die Art, wie der Kläger nach seiner Spitalsentlassung versuchte, sich dieser Pflicht zu entledigen, einen eindeutigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung darstellte.
Die weiteren festgestellten Verfehlungen des Klägers sind dagegen derart schwer, dass jeglicher Versuch einer Verniedlichung abgelehnt werden muss. Ob man beim Kläger geradezu von einer Trunksucht sprechen muss oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil auch regelmäßiger Alkoholmissbrauch, der nicht auf ausgesprochener Trunksucht beruht, dann eine schwere Eheverfehlung bildet, wenn er zu ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten und Beschimpfungen des anderen Eheteiles führt (EFSlg 24.982, 22.749 ua). Dass dies hier der Fall war, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen.
Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten in körperlicher und psychischer Hinsicht durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar, der dann ein besonderes Gewicht zukommt, wenn diese Beeinträchtigung infolge der häufigen Wiederholung der Eingriffshandlungen zu einem die ehelichen Beziehungen beherrschenden Zustand geworden ist (EFSlg 24.966, 22.730, 20.365 ua).
Auch ein derartiges Verhalten des Klägers ist den untergerichtlichen Feststellungen zu entnehmen.
Schließlich sind Beschimpfungen der Beklagten durch den Kläger und von ihm ausgesprochene Drohungen festgestellt worden. Sowohl wiederholte Beschimpfungen, bei denen es sich nicht um milieubedingte Entgleisungen handelt (EFSlg 22.726, 20.364 ua), als auch Drohungen (EFSlg 20.371 ua) müssen als schwere Eheverfehlungen gewertet werden. Die von den Untergerichten festgestellten Beschimpfungen sind derart vielfältig und ordinär, dass sie nicht als milieubedingte Entgleisungen angesehen werden können.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Kläger eine Reihe schwerer Eheverfehlungen begangen hat. Zu der Wertung dieser Verfehlungen im Verhältnis zu den Verfehlungen der Beklagten wird noch zusammenfassend Stellung zu nehmen sein.
B) Zu der Revision der Beklagten:
Auch die Beklagte unternimmt sowohl in ihrer Mangelrüge als auch in ihrer Rechtsrüge weitgehend den Versuch einer Bekämpfung der untergerichtlichen Feststellungen. In diesem Umfang ist daher ihre Revision ebenfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Als Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens empfindet die Beklagte in erster Linie die Nichteinvernahme des Hausarztes durch das Berufungsgericht. Ferner fühlt sie sich dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht auf ihr Neuvorbringen bezüglich weiterer Eheverfehlungen des Klägers nach Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht eingegangen ist.
Es ist zutreffend, dass nach § 76 der 1. DVzEheG auch im Berufungsverfahren neue Umstände vorgebracht und weitere Beweise angeboten werden dürfen. Voraussetzung für die Beachtlichkeit derartiger Neuerungen im Berufungsverfahren ist jedoch auch im Eheverfahren deren Wesentlichkeit. Das neue tatsächliche Vorbringen muss im Falle seiner Erweislichkeit geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (Fasching IV, 158, JBl 1953, 550).Es ist zutreffend, dass nach Paragraph 76, der 1. DVzEheG auch im Berufungsverfahren neue Umstände vorgebracht und weitere Beweise angeboten werden dürfen. Voraussetzung für die Beachtlichkeit derartiger Neuerungen im Berufungsverfahren ist jedoch auch im Eheverfahren deren Wesentlichkeit. Das neue tatsächliche Vorbringen muss im Falle seiner Erweislichkeit geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (Fasching römisch vier, 158, JBl 1953, 550).
Die Einvernahme des Hausarztes hat die Beklagte zum Beweis dafür angeboten, dass sie den Kläger während seiner Krankheit ordnungsgemäß gepflegt habe. Nun haben aber die Untergerichte gar nicht festgestellt, dass die Beklagte die Pflege des Klägers unterlassen hat. Vielmehr haben sie der Beklagten deren liebloses Verhalten zum Vorwurf gemacht. Dieses äußerte sich in Beschimpfungen des Klägers und in Äußerungen, ihm und Fremden gegenüber, aus denen sich ergab, dass sie ein Misslingen der Operation des Klägers wünscht hätte. Dass derartige Äußerungen gegenüber dem Hausarzt gemacht worden seien, wurde überhaupt nicht behauptet. Demnach kommt einer Feststellung dahin, dass sich die Beklagte letzten Endes keiner Verabsäumung bestimmter Pflegehandlungen schuldig gemacht habe, keine Bedeutung zu, weshalb das Berufungsgericht mit Recht den Hausarzt der Streitteile nicht als Zeugen vernommen hat.
Die weiteren Neuerungen haben nur Verfehlungen des Klägers zum Gegenstand. Wäre aber das Scheidungsbegehren an sich gerechtfertigt, könnten weitere Verfehlungen des Klägers lediglich auf die Verschuldensaufteilung Einfluss haben. Nach den Entscheidungen der Untergerichte wurde jedoch die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden. Unter der Voraussetzung der Berechtigung des Scheidungsbegehrens könnte daher die Beklagte keinesfalls eine für sie günstigere Entscheidung erreichen. Demnach wäre auch die Feststellung weiterer Eheverfehlungen des Klägers von keiner wesentlichen Bedeutung für die Entscheidung an sich. Eine Abweisung des Scheidungsbegehrens unter Berufung auf § 49 zweiter Satz EheG wäre aber mit dem neuen Vorbringen der Beklagten in der Berufung keinesfalls zu erreichen gewesen, weil nur solche Eheverfehlungen des Klägers die sittliche Rechtfertigung seines Scheidungsbegehrens ausschließen könnten, die schon im Zeitpunkt der Klagseinbringung vorlagen, nicht jedoch auch solche, die erst während des Prozesses bis zur Urteilsfällung begangen wurden (Schwind in Klang2 I/1, 786, EFSlg 15.874, 11.924 ua). Da die Beklagte ausschließlich Eheverfehlungen nach Schluss der Verhandlung erster Instanz behauptet, hätte auch eine Durchführung der zu diesen Behauptungen angebotenen Beweise keine andere Entscheidung herbeiführen können. Demnach hat das Berufungsgericht auch diese Neuerungen zu Recht nicht weiter in Betracht gezogen.Die weiteren Neuerungen haben nur Verfehlungen des Klägers zum Gegenstand. Wäre aber das Scheidungsbegehren an sich gerechtfertigt, könnten weitere Verfehlungen des Klägers lediglich auf die Verschuldensaufteilung Einfluss haben. Nach den Entscheidungen der Untergerichte wurde jedoch die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden. Unter der Voraussetzung der Berechtigung des Scheidungsbegehrens könnte daher die Beklagte keinesfalls eine für sie günstigere Entscheidung erreichen. Demnach wäre auch die Feststellung weiterer Eheverfehlungen des Klägers von keiner wesentlichen Bedeutung für die Entscheidung an sich. Eine Abweisung des Scheidungsbegehrens unter Berufung auf Paragraph 49, zweiter Satz EheG wäre aber mit dem neuen Vorbringen der Beklagten in der Berufung keinesfalls zu erreichen gewesen, weil nur solche Eheverfehlungen des Klägers die sittliche Rechtfertigung seines Scheidungsbegehrens ausschließen könnten, die schon im Zeitpunkt der Klagseinbringung vorlagen, nicht jedoch auch solche, die erst während des Prozesses bis zur Urteilsfällung begangen wurden (Schwind in Klang2 I/1, 786, EFSlg 15.874, 11.924 ua). Da die Beklagte ausschließlich Eheverfehlungen nach Schluss der Verhandlung erster Instanz behauptet, hätte auch eine Durchführung der zu diesen Behauptungen angebotenen Beweise keine andere Entscheidung herbeiführen können. Demnach hat das Berufungsgericht auch diese Neuerungen zu Recht nicht weiter in Betracht gezogen.
Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte durch ständige ordinäre Beschimpfungen des Klägers, durch ihr liebloses Verhalten während seiner Krankheit und auch durch Tätlichkeiten schwere Ehe Verfehlungen begangen. Diese Verfehlungen rechtfertigen an sich eine Scheidung nach § 49 EheG. Zu prüfen war daher nur, ob im Hinblick auf das Verhalten des Klägers seinem Begehren die sittliche Rechtfertigung im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung fehlt.Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte durch ständige ordinäre Beschimpfungen des Klägers, durch ihr liebloses Verhalten während seiner Krankheit und auch durch Tätlichkeiten schwere Ehe Verfehlungen begangen. Diese Verfehlungen rechtfertigen an sich eine Scheidung nach Paragraph 49, EheG. Zu prüfen war daher nur, ob im Hinblick auf das Verhalten des Klägers seinem Begehren die sittliche Rechtfertigung im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung fehlt.
Sinn der Bestimmung des § 49 zweiter Satz EheG ist es, dass demjenigen Ehegatten, der die Ehe schon geraume Zeit durch sein Verhalten missachtet hat, nicht die Möglichkeit geboten werden soll, von der Ehe loszukommen, wenn der andere Teil auch Eheverfehlungen begeht, die in einem Zusammenhang mit den Eheverfehlungen des Klägers stehen (EFSlg 25.001, 20.409 ua). Die Anwendung dieser Verwirkungsklausel ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn die schweren Eheverfehlungen des beklagten Teiles nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des klagenden Teiles hervorgerufen wurden, sondern die entscheidenden Eheverfehlungen einander nach Inhalt und Wirkung selbständig gegenüberstehen (EFSlg 25.004, 20.417, 18.172 ua). Auch der Ehegatte der als erster eine Eheverfehlung begangen hat, braucht sich deswegen nicht schlechthin alles vom beleidigten Ehegatten gefallen lassen (Schwind in Klang2 I/1, 787, EFSlg 2500, 22688 ua). Insbesondere bei einem nahezu von Hass erfüllten gegenseitigen Verhalten ist dem Scheidungsbegehren die sittliche Rechtfertigung nicht abzusprechen, insbesondere wenn die Eheverfehlungen des Klägers nicht derart überwiegen, dass sie die Verfehlungen der Beklagten geradezu völlig in den Hintergrund treten lassen (EFSlg 22.765 ua). Vor allem darf keine Kompensation der beiderseitigen Verfehlungen vorgenommen werden (EFSlg 15.868, 18.165, 13.846 ua).Sinn der Bestimmung des Paragraph 49, zweiter Satz EheG ist es, dass demjenigen Ehegatten, der die Ehe schon geraume Zeit durch sein Verhalten missachtet hat, nicht die Möglichkeit geboten werden soll, von der Ehe loszukommen, wenn der andere Teil auch Eheverfehlungen begeht, die in einem Zusammenhang mit den Eheverfehlungen des Klägers stehen (EFSlg 25.001, 20.409 ua). Die Anwendung dieser Verwirkungsklausel ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn die schweren Eheverfehlungen des beklagten Teiles nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des klagenden Teiles hervorgerufen wurden, sondern die entscheidenden Eheverfehlungen einander nach Inhalt und Wirkung selbständig gegenüberstehen (EFSlg 25.004, 20.417, 18.172 ua). Auch der Ehegatte der als erster eine Eheverfehlung begangen hat, braucht sich deswegen nicht schlechthin alles vom beleidigten Ehegatten gefallen lassen (Schwind in Klang2 I/1, 787, EFSlg 2500, 22688 ua). Insbesondere bei einem nahezu von Hass erfüllten gegenseitigen Verhalten ist dem Scheidungsbegehren die sittliche Rechtfertigung nicht abzusprechen, insbesondere wenn die Eheverfehlungen des Klägers nicht derart überwiegen, dass sie die Verfehlungen der Beklagten geradezu völlig in den Hintergrund treten lassen (EFSlg 22.765 ua). Vor allem darf keine Kompensation der beiderseitigen Verfehlungen vorgenommen werden (EFSlg 15.868, 18.165, 13.846 ua).
Im vorliegenden Falle ist das Verhalten der Beklagten keinesfalls nur eine bloße Reaktion auf Verfehlungen des Klägers. Es stellt eine Reihe derart schwerer Verfehlungen dar, dass es gegenüber den Verfehlungen des Klägers nicht völlig in den Hintergrund tritt. Die ganze Atmosphäre zwischen den Streitteilen ist derart, dass man sie als geradezu von Hass erfüllt ansehen muss.
Bei dieser Sachlage erscheint das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt.
C) Zur Verschuldensaufteilung:
Beide Ehegatten haben einander laufend beschimpft. Außerdem sind sie gegeneinander auf eine Art tätlich geworden, die bei weitem auch allenfalls in ihrem Milieu in seltenen Fällen vorkommende kleine Tätlichkeiten überschreitet. Die Art, wie der Kläger gegen die Beklagte hiebei vorging, übersteigt jedoch wesentlich deren eigenes Vorgehen. Hiezu kommt der häufige Alkoholmissbrauch des Klägers, seine Unterhaltsverletzung und der Umstand, dass er zu der Trübung des ehelichen Verhältnisses doch in nicht unbeträchtlichem Masse dadurch beigetragen hat, dass er, ungeachtet des entgegenstehenden Wunsches der Beklagten, seine Kontakte zu L* nur zögernd einschränkte und erst auf Wunsch der Letztgenannten gänzlich abbrach. Wertet man demnach das Gesamtverhalten beider Teile, ergibt sich, dass das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe das Verschulden der Beklagten übersteigt.
Es war demnach keiner der Revisionen Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 und 50 ZPO. Für die Revisionen waren keinem der Streitteile Kosten zuzusprechen, weil die Revisionen erfolglos blieben. Dem Kläger gebühren jedoch die Kosten für seine Revisionsbeantwortung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43 und 50 ZPO. Für die Revisionen waren keinem der Streitteile Kosten zuzusprechen, weil die Revisionen erfolglos blieben. Dem Kläger gebühren jedoch die Kosten für seine Revisionsbeantwortung.