Aus der Begründung:
Der Umstand, daß im vorliegenden Fall nicht die Eigentumsverhältnisse an einem bestimmten ganzen Grundstück strittig sind, sondern der Grenzverlauf zum angrenzenden Grundstück, kann nichts daran ändern, daß die Klägerinnen gemäß § 851 Abs. 2 ABGB berechtigt sind, ihr behauptetes besseres Recht an den strittigen Grundstücksteilen trotz der erfolgten außerstreitigen Grenzfestsetzung nach billigem Ermessen nun im Prozeßweg geltend zu machen. Strittige Grundflächen sind in dieser Beziehung wie Grundstücke anzusehen (Klang in Klang[2] III 1151). Den Ergebnissen des außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahrens kommt dabei keine Bindungswirkung zu. Unrichtig ist auch der Hinweis des Rekurswerbers, daß den Klägerinnen nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens der Beweis des besseren Rechtes nicht gelungen sei. Das Berufungsgericht hat die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters nicht übernommen, sondern primäre Verfahrensmängel infolge Nichtvernehmung weiterer beantragter Zeugen sowie Feststellungsmängel infolge unrichtiger Rechtsansicht des Erstrichters als gegeben angesehen. Soweit dabei das Berufungsgericht von einer richtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist, kann dem der OGH, weil er nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Ins Leere geht auch der Hinweis des Rekurswerbers, daß ein Original des Titels aus dem Jahre 1736 nicht vorgelegt wurde. Beide Vorinstanzen sind, bisher unbekämpft, von der Echtheit der vorliegenden Urkunde ausgegangen. Auch von einem präkludierten Beweis oder der unberechtigten Berücksichtigung von Neuerungen im Berufungsverfahren kann keine Rede sein. Unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wurden rechtserhebliche Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert, obwohl die Klägerinnen sich auf den Vertrag von 1736 berufen und damit zum Ausdruck gebracht haben, daß der von ihnen heute behauptete Grenzverlauf durch das von ihren Rechtsvorgängern damals erworbene Recht gedeckt sei.Der Umstand, daß im vorliegenden Fall nicht die Eigentumsverhältnisse an einem bestimmten ganzen Grundstück strittig sind, sondern der Grenzverlauf zum angrenzenden Grundstück, kann nichts daran ändern, daß die Klägerinnen gemäß Paragraph 851, Absatz 2, ABGB berechtigt sind, ihr behauptetes besseres Recht an den strittigen Grundstücksteilen trotz der erfolgten außerstreitigen Grenzfestsetzung nach billigem Ermessen nun im Prozeßweg geltend zu machen. Strittige Grundflächen sind in dieser Beziehung wie Grundstücke anzusehen (Klang in Klang[2] römisch drei 1151). Den Ergebnissen des außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahrens kommt dabei keine Bindungswirkung zu. Unrichtig ist auch der Hinweis des Rekurswerbers, daß den Klägerinnen nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens der Beweis des besseren Rechtes nicht gelungen sei. Das Berufungsgericht hat die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters nicht übernommen, sondern primäre Verfahrensmängel infolge Nichtvernehmung weiterer beantragter Zeugen sowie Feststellungsmängel infolge unrichtiger Rechtsansicht des Erstrichters als gegeben angesehen. Soweit dabei das Berufungsgericht von einer richtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist, kann dem der OGH, weil er nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Ins Leere geht auch der Hinweis des Rekurswerbers, daß ein Original des Titels aus dem Jahre 1736 nicht vorgelegt wurde. Beide Vorinstanzen sind, bisher unbekämpft, von der Echtheit der vorliegenden Urkunde ausgegangen. Auch von einem präkludierten Beweis oder der unberechtigten Berücksichtigung von Neuerungen im Berufungsverfahren kann keine Rede sein. Unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wurden rechtserhebliche Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert, obwohl die Klägerinnen sich auf den Vertrag von 1736 berufen und damit zum Ausdruck gebracht haben, daß der von ihnen heute behauptete Grenzverlauf durch das von ihren Rechtsvorgängern damals erworbene Recht gedeckt sei.
Der Rekurswerber läßt die Beurteilung des Berufungsgerichtes unbekämpft, daß die vertragliche Regelung der Nutzungsgrenzen zwischen den damaligen Untertanen der Gutsherrschaft im Jahre 1736 infolge der Gründentlastung des Jahres 1848 zur Festlegung von Eigentumsgrenzen führen konnte. Eine Überprüfung dieser Rechtsansicht kann unterbleiben, weil sie im Ergebnis für den Standpunkt der Klägerinnen nicht ausreicht. Ihnen obliegt nach der vom Außerstreitgericht vorgenommenen Festsetzung der Grenze gemäß § 851 Abs. 2 ABGB der Beweis ihres besseren Rechtes im Prozeßweg. Dieser Beweis kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht schon durch den Nachweis erbracht werden, daß vor langer Zeit (hier mehr als 200 Jahre zurück) eine bestimmte Grenze anders als nun vom Außerstreitrichter festgelegt verlief. Ihr besseres Recht können die mit der Entscheidung des Außerstreitrichters nicht zufriedenen Klägerinnen nur dann beweisen, wenn sie nachweisen können, daß die Grenze ihres Eigentums zuletzt unstrittig, also im Zeitpunkt des ersten nachgewiesenen und seither nicht mehr beseitigten Streites (hier im Jahre 1933) noch immer so wie im Jahre 1736 entsprechend dem heutigen Klagebegehren verlief (oder der strittige Grundstreifen später noch in ihr rechtmäßiges Eigentum überging). In der langen Zeit zwischen der seinerzeitigen Festsetzung der Nutzungsgrenzen und dem ersten Streit über den Grenzverlauf im Jahre 1933 waren Veränderungen der Grenzen des Besitzstandes leicht möglich. Der nicht ganz deutlich ausgesprochene Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß für das Fehlen solcher Veränderungen der Gegner des Grenzklägers beweispflichtig sei, steht mit dem Gesetz, wonach der Kläger sein besseres Recht beweisen muß, im Widerspruch, zumal auch schon im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren der letzte ruhige Besitzstand maßgeblich ist, sofern er sich feststellen läßt (§ 851 Abs. 1 ABGB). Der Kläger muß also den Nachweis der von ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren festgesetzten Grenze gelegenen Grenzverlaufes erbringen (Klang in Klang[2] III 1151). Wenngleich das im Prozeß geltend gemachte bessere Recht Eigentum oder publizianischer Besitz sein kann (Klang aaO 1150), bleibt immer der Kläger dieser Eigentumsklage besonderer Art für die zuletzt in der dafür vorgesehenen Rechtsform festgelegte Grenze voll beweispflichtig (vgl. Spielbüchler, Grundbuch und Grenze, JBl. 1980, 170). Der Beweis, daß irgendwann einmal ein bestimmter Grenzverlauf bestanden habe, kann also grundsätzlich nicht ausreichen. Nach so langer Zeit wie hier ist auch jeder Beweis des ersten Anscheines ausgeschlossen, weil ein seit mehreren hundert Jahren unveränderter Stand der Eigentumsgrenzen keineswegs typisch ist (vgl. Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] I 324 mwN). Hier steht überdies fest, daß in der Zwischenzeit die Grenze in Plänen bereits anders verlief.Der Rekurswerber läßt die Beurteilung des Berufungsgerichtes unbekämpft, daß die vertragliche Regelung der Nutzungsgrenzen zwischen den damaligen Untertanen der Gutsherrschaft im Jahre 1736 infolge der Gründentlastung des Jahres 1848 zur Festlegung von Eigentumsgrenzen führen konnte. Eine Überprüfung dieser Rechtsansicht kann unterbleiben, weil sie im Ergebnis für den Standpunkt der Klägerinnen nicht ausreicht. Ihnen obliegt nach der vom Außerstreitgericht vorgenommenen Festsetzung der Grenze gemäß Paragraph 851, Absatz 2, ABGB der Beweis ihres besseren Rechtes im Prozeßweg. Dieser Beweis kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht schon durch den Nachweis erbracht werden, daß vor langer Zeit (hier mehr als 200 Jahre zurück) eine bestimmte Grenze anders als nun vom Außerstreitrichter festgelegt verlief. Ihr besseres Recht können die mit der Entscheidung des Außerstreitrichters nicht zufriedenen Klägerinnen nur dann beweisen, wenn sie nachweisen können, daß die Grenze ihres Eigentums zuletzt unstrittig, also im Zeitpunkt des ersten nachgewiesenen und seither nicht mehr beseitigten Streites (hier im Jahre 1933) noch immer so wie im Jahre 1736 entsprechend dem heutigen Klagebegehren verlief (oder der strittige Grundstreifen später noch in ihr rechtmäßiges Eigentum überging). In der langen Zeit zwischen der seinerzeitigen Festsetzung der Nutzungsgrenzen und dem ersten Streit über den Grenzverlauf im Jahre 1933 waren Veränderungen der Grenzen des Besitzstandes leicht möglich. Der nicht ganz deutlich ausgesprochene Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß für das Fehlen solcher Veränderungen der Gegner des Grenzklägers beweispflichtig sei, steht mit dem Gesetz, wonach der Kläger sein besseres Recht beweisen muß, im Widerspruch, zumal auch schon im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren der letzte ruhige Besitzstand maßgeblich ist, sofern er sich feststellen läßt (Paragraph 851, Absatz eins, ABGB). Der Kläger muß also den Nachweis der von ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren festgesetzten Grenze gelegenen Grenzverlaufes erbringen (Klang in Klang[2] römisch drei 1151). Wenngleich das im Prozeß geltend gemachte bessere Recht Eigentum oder publizianischer Besitz sein kann (Klang aaO 1150), bleibt immer der Kläger dieser Eigentumsklage besonderer Art für die zuletzt in der dafür vorgesehenen Rechtsform festgelegte Grenze voll beweispflichtig vergleiche Spielbüchler, Grundbuch und Grenze, JBl. 1980, 170). Der Beweis, daß irgendwann einmal ein bestimmter Grenzverlauf bestanden habe, kann also grundsätzlich nicht ausreichen. Nach so langer Zeit wie hier ist auch jeder Beweis des ersten Anscheines ausgeschlossen, weil ein seit mehreren hundert Jahren unveränderter Stand der Eigentumsgrenzen keineswegs typisch ist vergleiche Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] römisch eins 324 mwN). Hier steht überdies fest, daß in der Zwischenzeit die Grenze in Plänen bereits anders verlief.
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist auch der Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht zu folgen, daß es an Feststellungen über ungestörte Besitzverhältnisse der Klägerinnen fehle und die Beweiswürdigung des Erstrichters ungenügend sei. Dessen Feststellung, daß die Parteien und ihre Rechtsvorgänger seit 1933 bis zur Errichtung des ersten Zaunes durch die Klägerinnen im Jahre 1965 den strittigen Teil der Alm nie allein beweidet haben, schließt mit Rücksicht auf den Eigentumserwerb der Klägerinnen erst nach 1933 (im damaligen Protokoll vor der Bezirksagrarbehörde sind andere Parteien genannt) einen Erwerb von Eigentum oder publizianischem Besitz durch sie selbst aus, weil der Beklagte die von ihnen behauptete Besitzgrenze in der Natur seit damals nicht respektiert hat. Auch nach der Versetzung des zweiten Zaunes im Jahre 1976 kann von einer solchen wenigstens stillschweigenden Anerkennung keine Rede sein, zumal das außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren schon im Jahr 1977 eingeleitet wurde. Für die Zeit vor ihrem eigenen Besitzerwerb haben aber die Klägerinnen einen bestimmten, von der Gegenseite dem räumlichen Umfang nach anerkannten Rechtserwerb durch einen ihrer Rechtsvorgänger nicht einmal behauptet. Andererseits hat das Erstgericht, wenn auch nicht mit aller wünschenswerten Deutlichkeit, hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, daß es zu seinen Feststellungen über den mißlungenen Beweis einer unbestrittenen alleinigen Rechtsausübung durch die Klägerinnen und deren Rechtsvorgänger infolge der divergierenden Angaben der vielen, von beiden Seiten aufgebotenen Zeugen gekommen ist. Im Falle von Bedenken gegen diese Beweiswürdigung müßte das Berufungsgericht selbst die Beweise wiederholen.
Nach dem eingangs Gesagten kann aber der OGH der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht entgegentreten, daß zur Frage der in der Klage ebenfalls behaupteten ständigen Alleinbenützung des strittigen Grundstreifens zwei weitere beantragte Zeugen hätten vernommen werden müssen.