Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil keiner der Gründe des § 16 Abs 1 AußStrG vorliegt.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil keiner der Gründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG vorliegt.
Die Vorinstanzen sind von der Feststellung ausgegangen, dass sich der Vater nach der Scheidung seiner Ehe am 20. 10. 1980 mit einem Verbleib der beiden Kinder bei der Mutter einverstanden erklärt hat, heute aber ebenso wie in dem kurz vorher abgewiesenen ersten Antrag nach § 177 ABGB länger zurückliegende Vorfälle zu Lasten der Mutter geltendmacht, die sich ebensowenig wie weitere Vorwürfe durch Erhebungen des Jugendamtes objektivieren ließen. Wenngleich die räumliche Beengtheit und die finanzielle Knappheit der Verhältnisse bei der Mutter sowie auch ihre Erziehungsfähigkeiten nicht ideal seien, bestünden dennoch keine wesentlichen Erziehungs- und Beaufsichtigungsmängel, die als eine Veränderung des bestehenden Zustand erforderten. Es sei zwar nicht zu widerlegen, dass die Vorwürfe des Vaters aus Sorge um die Kinder erfolgten, diese Vorwürfe seien aber zum Teil stark übertrieben und es entspreche nicht dem Wohle der Kinder, sie aus der bestehenden Erziehung und Pflege in eine solche durch den Vater und dessen 20-jährige zweite Frau zu überweisen, zumal damit die innere Zerrissenheit der Kinder nicht beseitigt werden könnte, die sich aus der Zuneigung zu beiden Elternteilen ergebe. Das Rekursgericht fügte bei, der Rekurswerber sollte sich mit der naturgemäßen Erziehung seiner Kinder durch die Mutter endlich abfinden und diese im Rahmen des Besuchsrechts und seiner Möglichkeiten fördern, ohne die Kinder mit seiner Entscheidung für ein Leben mit ihm zu überfordern.Die Vorinstanzen sind von der Feststellung ausgegangen, dass sich der Vater nach der Scheidung seiner Ehe am 20. 10. 1980 mit einem Verbleib der beiden Kinder bei der Mutter einverstanden erklärt hat, heute aber ebenso wie in dem kurz vorher abgewiesenen ersten Antrag nach Paragraph 177, ABGB länger zurückliegende Vorfälle zu Lasten der Mutter geltendmacht, die sich ebensowenig wie weitere Vorwürfe durch Erhebungen des Jugendamtes objektivieren ließen. Wenngleich die räumliche Beengtheit und die finanzielle Knappheit der Verhältnisse bei der Mutter sowie auch ihre Erziehungsfähigkeiten nicht ideal seien, bestünden dennoch keine wesentlichen Erziehungs- und Beaufsichtigungsmängel, die als eine Veränderung des bestehenden Zustand erforderten. Es sei zwar nicht zu widerlegen, dass die Vorwürfe des Vaters aus Sorge um die Kinder erfolgten, diese Vorwürfe seien aber zum Teil stark übertrieben und es entspreche nicht dem Wohle der Kinder, sie aus der bestehenden Erziehung und Pflege in eine solche durch den Vater und dessen 20-jährige zweite Frau zu überweisen, zumal damit die innere Zerrissenheit der Kinder nicht beseitigt werden könnte, die sich aus der Zuneigung zu beiden Elternteilen ergebe. Das Rekursgericht fügte bei, der Rekurswerber sollte sich mit der naturgemäßen Erziehung seiner Kinder durch die Mutter endlich abfinden und diese im Rahmen des Besuchsrechts und seiner Möglichkeiten fördern, ohne die Kinder mit seiner Entscheidung für ein Leben mit ihm zu überfordern.
Die Rekursausführungen sind bei Mitberücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht geeignet, eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne eines Verstoßes gegen das Grundprinzip des Kindeswohls erkennen zu lassen. Die Vorinstanzen haben nun schon zum zweiten Mal die Vorwürfe des Vaters gegen die Mutter eingehend geprüft, sind dabei aber zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Vorwürfe in keinem wesentlichen Umfang objektiviert werden konnten. Soweit sich der Rekurswerber gegen diese Beurteilung wendet, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen ist nicht zu erkennen. Neuerungen sind in einem außerordentlichen Revisionsrekurs unzulässig. Auch ein Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nullität liegt nicht vor, wenn sich die Vorinstanzen trotz des vorgelegten Privatgutachtens mit einem amtspsychologischen Sachverständigengutachten benügt haben.
Wird aber von den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanzen ausgegangen, dann widerspricht die rechtliche Beurteilung, dass nicht die Beibehaltung, sondern eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands dem Wohl der Kinder abträglich wäre, keineswegs offenbar dem Gesetz. Es handelt sich vielmehr um eine Ermessensentscheidung nach den Umständen des besonderen Falls mit Bedachtnahme auf die Interessen der Kinder, die nicht offenbar gesetzwidrig sein kann, zumal eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten nur dann angeordnet werden darf, wenn sie im Interesse der Kinder dringend geboten ist; dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (RZ 1973/194, EvBl 1979/42 ua).