Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß generell ausdrückliche und stillschweigende Erklärungen bezüglich ihrer einen Vertrag begründenden Wirkung gleichstehen (Rummel Rdz 9 zu § 863). Für die Frage, ob eine schlüssige Willenserklärung vorliegt, ist demnach nicht die innere Absicht der Parteien, sondern, ebenso wie bei ausdrücklichen Erklärungen, nur ihr objektives Verhalten von Belang (Koziol-Welser7 I, 84, SZ 54/163 u.a.). Auch die in der Revision zitierten Belegstellen sprechen nicht für die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin, sondern für die Richtigkeit der Rechtsausführungen der Vorinstanzen. Die in EvBl.1980/99 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes legt ausdrücklich dar, daß für schlüssige Erklärungen ebenfalls die Vertrauenstheorie und nicht die Willenstheorie gilt. Dem entsprechen auch die Ausführungen Bydlinskis (Privatautonomie, 37 ff), der eine Einschränkung nur dahin macht, daß mindestens eine der beiden Parteien die Absicht haben muß, einen Vertrag zu schließen. Daß diese Absicht auch auf seiten desjenigen vorliegen muß, aus dessen Handlung schlüssig ein Vertragswille abgeleitet wird, sagt diese Stelle nicht. Sie betont vielmehr ebenfalls die Richtigkeit der Vertrauenstheorie.Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß generell ausdrückliche und stillschweigende Erklärungen bezüglich ihrer einen Vertrag begründenden Wirkung gleichstehen (Rummel Rdz 9 zu Paragraph 863,). Für die Frage, ob eine schlüssige Willenserklärung vorliegt, ist demnach nicht die innere Absicht der Parteien, sondern, ebenso wie bei ausdrücklichen Erklärungen, nur ihr objektives Verhalten von Belang (Koziol-Welser7 römisch eins, 84, SZ 54/163 u.a.). Auch die in der Revision zitierten Belegstellen sprechen nicht für die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin, sondern für die Richtigkeit der Rechtsausführungen der Vorinstanzen. Die in EvBl.1980/99 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes legt ausdrücklich dar, daß für schlüssige Erklärungen ebenfalls die Vertrauenstheorie und nicht die Willenstheorie gilt. Dem entsprechen auch die Ausführungen Bydlinskis (Privatautonomie, 37 ff), der eine Einschränkung nur dahin macht, daß mindestens eine der beiden Parteien die Absicht haben muß, einen Vertrag zu schließen. Daß diese Absicht auch auf seiten desjenigen vorliegen muß, aus dessen Handlung schlüssig ein Vertragswille abgeleitet wird, sagt diese Stelle nicht. Sie betont vielmehr ebenfalls die Richtigkeit der Vertrauenstheorie.
Im vorliegenden Fall mußte daher nicht geprüft werden, welche Absicht die Klägerin bei der Verfassung der verschiedenen Antwortschreiben an die Beklagte hatte. Vielmehr waren diese Schreiben nach ihrem objektiven Inhalt zu beurteilen. Es mußte ferner nicht geprüft werden, was die Parteien seinerzeit unter "Verwaltungskostenbeitrag" verstanden hatten bzw. verstehen hätten müssen. Ebenso konnte eine Prüfung der Frage unterbleiben, ob dieser Ausdruck so unbestimmt ist, daß diesbezüglich ein Dissens angenommen werden könnte. Der durch die Unbestimmtheit entstehende Mangel (Dissens) ist nämlich "heilbar" im Sinne eines neuen Vertragsschlusses, wenn ein späteres Verhalten nach § 863 ABGB eindeutige Schlüsse auf den jetzt gegebenen bestimmten Bindungswillen zuläßt (Rummel Rdz 5 zu § 869). Grundsätzlich richtig sind die Ausführungen der Revision bezüglich der Voraussetzungen, die an das Erfordernis der Schlüssigkeit einer Handlung gestellt werden müsse. Es ist bei der Beurteilung dieser Frage tatsächlich große Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen. § 863 ABGB gesteht einer Handlung schlüssige Wirkung nur dann zu, wenn sie nur in einer ganz bestimmten Richtung eindeutig verstanden werden kann. Mit diesen Erwägungen ist für die Klägerin jedoch nichts gewonnen. Sie geht nämlich bei der Ausführung der Revision fast durchwegs von einem feststellungsfremden Sachverhalt aus. Legt man den festgestellten Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde, so gelangt man, wie die Vorinstanzen, zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zumindest schlüssig einer jeweiligen Erhöhung der Kreditzinsen zugestimmt hat. Geht man nämlich von den verschiedenen, in diesem Verfahren vorgelegten Schreiben aus, ergibt sich, daß die Beklagte zwar die ursprüngliche Erhöhung unter dem Titel "Verwaltungskostenbeitrag" vorgenommen, jedoch deutlich zu verstehen gegeben hatte, daß in Wahrheit eine Überwälzung der auf dem allgemeinen Kreditmarkt eingetretenen Zinsenerhöhungen auf die Klägerin erfolgen sollte (siehe beispielsweise die Beilagen 1, 2). In der Folge wurde dann überhaupt nur mehr von einer Erhöhung der Verzinsung gesprochen (Beilagen 3, 6, 7). Die Klägerin konnte diese Schreiben gar nicht anders verstehen, als daß die Beklagte unter dem Titel "Verwaltungskostenbeitrag" eine Erhöhung der Kreditzinsen vornimmt. Tatsächlich hat sie die Schreiben der Beklagten auch in diesem Sinne verstanden, wie sich aus ihren Antwortschreiben ergibt (z.B. Schreiben vom 26.6.1974 Beilage 3 sowie die telefonischen Äußerungen Dris. K*** Beilage IV und V). Diese festgestellten Umstände lassen also erkennen, daß die Beklagte eindeutig vorerst unter dem Titel "Verwaltungskostenbeitrag" und später ohne jede Umschreibung eine Erhöhung der Kreditzinsen im Hinblick auf das gestiegene internationale Zinsenniveau verlangte, daß dies von der Klägerin so verstanden wurde und daß die Klägerin gegen diese Absicht nie remonstriert, vielmehr der Forderung der Beklagten entsprochen hat. Sie hat lediglich einige Male um eine Reduzierung der beabsichtigten Erhöhung ersucht, welchem Ersuchen des öfteren entsprochen worden ist. Damit hat aber die Klägerin ein Verhalten gesetzt, das von der Beklagten nur als Zustimmung zu einer Auslegung oder Änderung des ursprünglichen Vertrages in dem Sinn, daß die Beklagte berechtigt sei, entsprechend dem internationalen Zinsenniveau die Höhe der Kreditzinsen zu verändern, verstanden werden konnte. Da die Revision diese Umstände bei ihren Ausführungen nicht berücksichtigt, weicht sie, wie bereits dargelegt, vom festgestellten Sachverhalt ab. Nur durch ein derartiges Vorgehen ist ihre Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung verständlich. Wie bereits ausgeführt wurde, waren die jeweiligen Forderungen der Beklagten für die Klägerin eindeutig verständlich und wurden von der Klägerin auch, wie sich aus den festgestellten Antwortschreiben ergibt, in diesem Sinne verstanden. Von einer Irreführung kann daher keine Rede sein. Vor allem hätte der Beklagten bei der Reaktion der Klägerin auf die jeweiligen Schreiben ein allfälliger Irrtum nicht auffallen können.Im vorliegenden Fall mußte daher nicht geprüft werden, welche Absicht die Klägerin bei der Verfassung der verschiedenen Antwortschreiben an die Beklagte hatte. Vielmehr waren diese Schreiben nach ihrem objektiven Inhalt zu beurteilen. Es mußte ferner nicht geprüft werden, was die Parteien seinerzeit unter "Verwaltungskostenbeitrag" verstanden hatten bzw. verstehen hätten müssen. Ebenso konnte eine Prüfung der Frage unterbleiben, ob dieser Ausdruck so unbestimmt ist, daß diesbezüglich ein Dissens angenommen werden könnte. Der durch die Unbestimmtheit entstehende Mangel (Dissens) ist nämlich "heilbar" im Sinne eines neuen Vertragsschlusses, wenn ein späteres Verhalten nach Paragraph 863, ABGB eindeutige Schlüsse auf den jetzt gegebenen bestimmten Bindungswillen zuläßt (Rummel Rdz 5 zu Paragraph 869,). Grundsätzlich richtig sind die Ausführungen der Revision bezüglich der Voraussetzungen, die an das Erfordernis der Schlüssigkeit einer Handlung gestellt werden müsse. Es ist bei der Beurteilung dieser Frage tatsächlich große Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen. Paragraph 863, ABGB gesteht einer Handlung schlüssige Wirkung nur dann zu, wenn sie nur in einer ganz bestimmten Richtung eindeutig verstanden werden kann. Mit diesen Erwägungen ist für die Klägerin jedoch nichts gewonnen. Sie geht nämlich bei der Ausführung der Revision fast durchwegs von einem feststellungsfremden Sachverhalt aus. Legt man den festgestellten Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde, so gelangt man, wie die Vorinstanzen, zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zumindest schlüssig einer jeweiligen Erhöhung der Kreditzinsen zugestimmt hat. Geht man nämlich von den verschiedenen, in diesem Verfahren vorgelegten Schreiben aus, ergibt sich, daß die Beklagte zwar die ursprüngliche Erhöhung unter dem Titel "Verwaltungskostenbeitrag" vorgenommen, jedoch deutlich zu verstehen gegeben hatte, daß in Wahrheit eine Überwälzung der auf dem allgemeinen Kreditmarkt eingetretenen Zinsenerhöhungen auf die Klägerin erfolgen sollte (siehe beispielsweise die Beilagen 1, 2). In der Folge wurde dann überhaupt nur mehr von einer Erhöhung der Verzinsung gesprochen (Beilagen 3, 6, 7). Die Klägerin konnte diese Schreiben gar nicht anders verstehen, als daß die Beklagte unter dem Titel "Verwaltungskostenbeitrag" eine Erhöhung der Kreditzinsen vornimmt. Tatsächlich hat sie die Schreiben der Beklagten auch in diesem Sinne verstanden, wie sich aus ihren Antwortschreiben ergibt (z.B. Schreiben vom 26.6.1974 Beilage 3 sowie die telefonischen Äußerungen Dris. K*** Beilage römisch vier und römisch fünf). Diese festgestellten Umstände lassen also erkennen, daß die Beklagte eindeutig vorerst unter dem Titel "Verwaltungskostenbeitrag" und später ohne jede Umschreibung eine Erhöhung der Kreditzinsen im Hinblick auf das gestiegene internationale Zinsenniveau verlangte, daß dies von der Klägerin so verstanden wurde und daß die Klägerin gegen diese Absicht nie remonstriert, vielmehr der Forderung der Beklagten entsprochen hat. Sie hat lediglich einige Male um eine Reduzierung der beabsichtigten Erhöhung ersucht, welchem Ersuchen des öfteren entsprochen worden ist. Damit hat aber die Klägerin ein Verhalten gesetzt, das von der Beklagten nur als Zustimmung zu einer Auslegung oder Änderung des ursprünglichen Vertrages in dem Sinn, daß die Beklagte berechtigt sei, entsprechend dem internationalen Zinsenniveau die Höhe der Kreditzinsen zu verändern, verstanden werden konnte. Da die Revision diese Umstände bei ihren Ausführungen nicht berücksichtigt, weicht sie, wie bereits dargelegt, vom festgestellten Sachverhalt ab. Nur durch ein derartiges Vorgehen ist ihre Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung verständlich. Wie bereits ausgeführt wurde, waren die jeweiligen Forderungen der Beklagten für die Klägerin eindeutig verständlich und wurden von der Klägerin auch, wie sich aus den festgestellten Antwortschreiben ergibt, in diesem Sinne verstanden. Von einer Irreführung kann daher keine Rede sein. Vor allem hätte der Beklagten bei der Reaktion der Klägerin auf die jeweiligen Schreiben ein allfälliger Irrtum nicht auffallen können.
Auch die Ausführungen der Revision über eine notwendige Inhaltskontrolle im Zusammenhang mit der Frage, welche erhöhten Verwaltungskosten der Beklagten aufgelaufen sind, entsprechen nicht dem Gesetz, weil sie von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen. Hier unternimmt die Klägerin überhaupt den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Feststellungen. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf diese Frage. Vielmehr kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Da die Beklagte klar erkennbar mit dem Ausdruck "Verwaltungskostenbeitrag" nur die erhöhten Zinsen meinte, ist es unerheblich, ob und welche Verwaltungskosten sie hatte, weil nur Zinsen, nicht aber andere Kosten überwälzt werden sollten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.