Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch berechtigt.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).
2. Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete ab. Eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müsse, ist in Österreich nicht gebräuchlich (7 Ob 115/19s mwN). Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen sind einerseits in die „Gemeinsamen Bestimmungen“ (Art 1 bis 16 ARB) und andererseits in die „Besonderen Bedingungen“ (Art 17 bis 26 ARB) unterteilt. Diese stellen die sogenannten „Rechtsschutzbausteine“ dar, die jeweils die Eigenschaften und Rechtsgebiete, für die Versicherungsschutz besteht, beschreiben (7 Ob 115/19s).2. Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete ab. Eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müsse, ist in Österreich nicht gebräuchlich (7 Ob 115/19s mwN). Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen sind einerseits in die „Gemeinsamen Bestimmungen“ (Artikel eins bis 16 ARB) und andererseits in die „Besonderen Bedingungen“ (Artikel 17 bis 26 ARB) unterteilt. Diese stellen die sogenannten „Rechtsschutzbausteine“ dar, die jeweils die Eigenschaften und Rechtsgebiete, für die Versicherungsschutz besteht, beschreiben (7 Ob 115/19s).
3. Der Kläger begehrt Versicherungsschutz aus dem Rechtsschutzbaustein „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete“ nach Art 24 ARB. Nach Art 24.1.1 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Eigentümer oder dinglichen Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Grundstücks eintreten (Selbstnutzung). Der Versicherungsschutz im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete stellt auf das versicherte Objekt ab, das ist das in der Polizze beschriebene Grundstück (Gebäude, Gebäudeteile). Es handelt sich somit um einen sogenannten objektbezogenen Rechtsschutz, er schützt das jeweilige vom Versicherungsnehmer im Antrag angegebene und im Versicherungsvertrag näher bezeichnete Objekt in der jeweiligen Eigenschaft des Versicherungsnehmers (7 Ob 115/19s).3. Der Kläger begehrt Versicherungsschutz aus dem Rechtsschutzbaustein „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete“ nach Artikel 24, ARB. Nach Artikel 24 Punkt eins Punkt eins, ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Eigentümer oder dinglichen Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Grundstücks eintreten (Selbstnutzung). Der Versicherungsschutz im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete stellt auf das versicherte Objekt ab, das ist das in der Polizze beschriebene Grundstück (Gebäude, Gebäudeteile). Es handelt sich somit um einen sogenannten objektbezogenen Rechtsschutz, er schützt das jeweilige vom Versicherungsnehmer im Antrag angegebene und im Versicherungsvertrag näher bezeichnete Objekt in der jeweiligen Eigenschaft des Versicherungsnehmers (7 Ob 115/19s).
4. Der Kläger begehrt Versicherungsschutz „für den Versicherungsfall vom 3. 8. 2017“. Diesem Klagebegehren ist nicht zu entnehmen, welchen Anspruch er wem gegenüber zu verfolgen beabsichtigt.
4.1.1 In seinem Vorbringen berief er sich vorerst darauf, dass in einem gegen einen Dritten eingeleiteten Besitzstörungsverfahren J***** B***** die Ansicht vertreten habe, dass ein Teil der Forststraße von der Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom 28. 10. 2005 umfasst sei, obwohl die Forststraße nach der genannten Vereinbarung zur Gänze im Eigentum des Klägers verbleiben sollte. Damit werde ein dingliches Recht des Klägers verletzt, weshalb er ein rechtliches Interesse daran habe, dass der tatsächliche Grenzverlauf laut Kaufvertrag vom 28. 10. 2005 für J***** B***** rechtsverbindlich nördlich der Forststraße festgestellt werde.
4.1.2 Damit möchte der Kläger – noch erkennbar – die Gewährung von Versicherungsschutz nach Art 24.2.2 ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Gerichten aus dinglichen Rechten.4.1.2 Damit möchte der Kläger – noch erkennbar – die Gewährung von Versicherungsschutz nach Artikel 24 Punkt 2 Punkt 2, ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Gerichten aus dinglichen Rechten.
4.1.3 Nach Art 24.3.2.1 ARB besteht in Rechtssachen für Grundstückseigentum und Miete – neben den in Art 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechts oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer.4.1.3 Nach Artikel 24 Punkt 3 Punkt 2 Punkt eins, ARB besteht in Rechtssachen für Grundstückseigentum und Miete – neben den in Artikel 7, genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechts oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer.
4.1.4 Das vom Kläger in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen zielt aber auf die Feststellung des Umfangs des Objekts ab, das der Zusatzvereinbarung zu Grunde liegt.
4.1.5 Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrags erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation, die bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung gewährt (2 Ob 210/13s mwN; RS0017166, RS0108821). Die Zusatzvereinbarung verweist darauf, dass zwar erst ein Kaufvertrag abgeschlossen werden soll, aber der Kaufpreis schon bis auf einen „symbolischen EUR“ bezahlt wurde. Der Käufer nutzt seither den in der Vereinbarung genau beschriebenen Liegenschaftsteil außerbücherlich wie ein Eigentümer. Die Zusatzvereinbarung ist eine Punktation. Das beabsichtigte Feststellungsbegehren ist ein Streit über deren Auslegung und damit aus der Veräußerung des Eigentumsrechts. Der genannte Risikoausschluss kommt zum Tragen.
4.2 Dies offensichtlich erkennend, berief sich der Kläger im weiteren Verfahren auch darauf, dass kein Anwendungsfall des Risikoausschlusses des Art 24.3.2.1 ARB bestehe, weil die Nutzungsgrenze strittig sei. J***** B***** behaupte, dass sein Nutzungsrecht umfangreicher als vereinbart sei. Aufgrund der Behauptung, der strittige Grundstücksteil sei von der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 umfasst, sei eine Feststellungsklage einzubringen.4.2 Dies offensichtlich erkennend, berief sich der Kläger im weiteren Verfahren auch darauf, dass kein Anwendungsfall des Risikoausschlusses des Artikel 24 Punkt 3 Punkt 2 Punkt eins, ARB bestehe, weil die Nutzungsgrenze strittig sei. J***** B***** behaupte, dass sein Nutzungsrecht umfangreicher als vereinbart sei. Aufgrund der Behauptung, der strittige Grundstücksteil sei von der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 umfasst, sei eine Feststellungsklage einzubringen.
4.2.1 Nach Art 24.2.1 ARB umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen.4.2.1 Nach Artikel 24 Punkt 2 Punkt eins, ARB umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen.
4.2.2 In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen (RS0123773 [T5]).
4.2.3 Nach § 1091 ABGB besteht ein Bestandvertrag (Miete, Pacht) in der Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt. Miete liegt vor, wenn der Bestandnehmer nur zum Gebrauch der Sache berechtigt ist. Bei der Pacht darf er darüber hinaus die sachtypischen Nutzungen aus der Sache ziehen.4.2.3 Nach Paragraph 1091, ABGB besteht ein Bestandvertrag (Miete, Pacht) in der Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt. Miete liegt vor, wenn der Bestandnehmer nur zum Gebrauch der Sache berechtigt ist. Bei der Pacht darf er darüber hinaus die sachtypischen Nutzungen aus der Sache ziehen.
4.2.4 Da hier kein „Nutzungsvertrag“ abgeschlossen wurde, sondern eine Punktation, kann der Rechtsstreit schon aus diesem Grund nicht Art 24.2.1 ARB unterliegen.4.2.4 Da hier kein „Nutzungsvertrag“ abgeschlossen wurde, sondern eine Punktation, kann der Rechtsstreit schon aus diesem Grund nicht Artikel 24 Punkt 2 Punkt eins, ARB unterliegen.
5. Zusammengefasst folgt daraus, dass das Klagebegehren abweisende Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen ist, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die weiteren Ausführungen der Beklagten zum fehlenden Deckungsschutz bedurfte.
6.1 Wenn das Berufungsgericht einer Berufung stattgegeben und das erstgerichtliche Urteil abgeändert hat, wodurch ein gegen dieses Urteil erhobener Kostenrekurs gegenstandslos wurde, und der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt, dann ist vom Obersten Gerichtshof über die Kostenrüge zu entscheiden (RS0036069 [T1]; 7 Ob 113/19x).
6.2 Die Streitteile tauschten in der letzten mündlichen Tagsatzung vom 15. 5. 2019 die Kostennoten aus. Im Hinblick auf das am 22. 5. 2019 ergangene, dem Kläger am 23. 5. 2019 zugestellte Ersturteil, wurde ihm die in § 54 Abs 1a ZPO eingeräumte Frist zur Erhebung von Einwendungen genommen. Auf die in der Berufung erhobene Kostenrüge ist daher inhaltlich einzugehen.6.2 Die Streitteile tauschten in der letzten mündlichen Tagsatzung vom 15. 5. 2019 die Kostennoten aus. Im Hinblick auf das am 22. 5. 2019 ergangene, dem Kläger am 23. 5. 2019 zugestellte Ersturteil, wurde ihm die in Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO eingeräumte Frist zur Erhebung von Einwendungen genommen. Auf die in der Berufung erhobene Kostenrüge ist daher inhaltlich einzugehen.
Die Vollmachtsbekanntgabe vom 7. 12. 2018, verbunden mit dem Antrag, die Frist zur Einbringung des beauftragten Schriftsatzes zu erstrecken, weil das abschließende Vorbringen zwischen dem Beklagtenvertreter und der Beklagten noch zu erörtern sei, ist nicht zu honorieren. Der Fristerstreckungsantrag betrifft ausschließlich die Sphäre der Beklagten und ist damit nicht ersatzfähig (7 Ob 131/16i). Der mit ergänzendem Vorbringen verbundene, nach TP 3 A honorierte Beweisantrag vom 2. 4. 2019 war hingegen zweckentsprechend. Die Vertagungsbitte vom 3. 4. 2019 ist nicht zu honorieren, weil die Verhinderung des Parteienvertreters einen allein im Bereich der Partei gelegenen Umstand darstellt, der nicht zu einer Kostenbelastung des Prozessgegners führen soll (RS0121621).
6.3 Damit ergibt sich für das erstgerichtliche Verfahren ein Kostenersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 3.669,48 EUR.
6.4 Der Beklagten, die mit ihrer Beantwortung zur Berufung im Kostenpunkt des Klägers überwiegend erfolgreich blieb, gebühren keine Kosten für ihre Replik (vgl RS0119892 [T3, T4, T7]; 2 Ob 162/10b); dies insbesondere auch schon vor dem Hintergrund, dass gesonderte Kosten nicht verzeichnet wurden (RS0119892 [T9]).6.4 Der Beklagten, die mit ihrer Beantwortung zur Berufung im Kostenpunkt des Klägers überwiegend erfolgreich blieb, gebühren keine Kosten für ihre Replik vergleiche RS0119892 [T3, T4, T7]; 2 Ob 162/10b); dies insbesondere auch schon vor dem Hintergrund, dass gesonderte Kosten nicht verzeichnet wurden (RS0119892 [T9]).
Die Kostenentscheidung betreffend die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung betreffend die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO.