Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Revisionswerber vermissen die Feststellung, dass John L***** am Unfallstag eine deutsche Übersetzung seines kanadischen Führerscheins mit sich geführt habe. Mit Recht sind jedoch die Untergerichte auf diese Behauptung nicht eingegangen, weil nicht einzusehen ist, welche Bedeutung es für die rechtliche Beurteilung haben sollte, ob derjenige, der ohne eine gültige Lenkerberechtigung fährt, die Übersetzung einer in Österreich nicht gültigen ausländischen Berechtigung mit sich führt.
Mit Recht wurde ferner die Frage an den Zeugen Dr. F*****, ob das Verkehrsamt kanadische Lenkerberechtigungen als gültig ansieht, falls eine deutsche Übersetzung mitgeführt wird, nicht zugelassen, weil die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine ausländische Lenkerberechtigung in Österreich Gültigkeit hat, ausschließlich dem erkennenden Gericht obliegt. Bezüglich der Ungültigkeit der von John L***** mitgeführten Lenkerberechtigung kann auf die ausführlichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in seinem oben zitierten Beschluss vom 3. 3. 1977, 7 Ob 22/77, verwiesen werden.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass der Versicherte in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach Art 6 Abs 2 lit b AKHB die Verpflichtung hat, das versicherte Fahrzeug niemandem zur Lenkung zu überlassen, der nicht über eine in Österreich gültige Lenkerberechtigung verfügt. Daraus ergibt sich aber die Verpflichtung, sich vor Überlassung des Kraftfahrzeugs davon zu überzeugen, ob die Person, der das Fahrzeug überlassen werden soll, im Besitz einer solchen Lenkerberechtigung ist oder nicht. Erst wenn der Versicherte diesbezüglich Schritte unternommen hat, kann beurteilt werden, ob ihm hiebei allenfalls unterlaufene Irrtümer als Verschulden angelastet werden müssen oder nicht. Nur in diesem Sinne kann der Hinweis des Obersten Gerichtshofs in seinem zitierten Beschluss auf die Behauptung, Sofie B***** habe sich in früheren Jahren stets durch Einsichtnahme in den Führerschein ihres Sohnes von dessen Lenkerberechtigung überzeugt, verstanden werden. Möglicherweise hätte dieser Umstand zu einer anderen Beurteilung führen können, hätte Sofie B***** auch im Jahre 1974 Einsicht in die Lenkerberechtigung genommen, hiebei das Ablaufdatum des Internationalen Führerscheins übersehen. Nun steht aber fest, dass sie sich im Jahre 1974 überhaupt nicht nach der Lenkerberechtigung ihres Sohnes erkundigt hat. Damit fallen aber Erwägungen im Zusammenhang mit einem Irrtum bei Einsichtnahme in eine Lenkerberechtigung weg. Entgegen den Ausführungen der Revision haben die Untergerichte nicht einmal festgestellt, dass sich Sofie B***** in früheren Jahren nach der Lenkerberechtigung ihres Sohnes erkundigt hatte. Vielmehr hat das Erstgericht die Aussage der Zeugin Julia L*****, die Derartiges behauptete, als wenig glaubhaft bezeichnet (S 146 d. A.). Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts vollinhaltlich übernommen, sohin auch die Feststellung, dass Sofie B***** nach der Lenkerberechtigung ihres Sohnes nicht gefragt hatte.In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass der Versicherte in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB die Verpflichtung hat, das versicherte Fahrzeug niemandem zur Lenkung zu überlassen, der nicht über eine in Österreich gültige Lenkerberechtigung verfügt. Daraus ergibt sich aber die Verpflichtung, sich vor Überlassung des Kraftfahrzeugs davon zu überzeugen, ob die Person, der das Fahrzeug überlassen werden soll, im Besitz einer solchen Lenkerberechtigung ist oder nicht. Erst wenn der Versicherte diesbezüglich Schritte unternommen hat, kann beurteilt werden, ob ihm hiebei allenfalls unterlaufene Irrtümer als Verschulden angelastet werden müssen oder nicht. Nur in diesem Sinne kann der Hinweis des Obersten Gerichtshofs in seinem zitierten Beschluss auf die Behauptung, Sofie B***** habe sich in früheren Jahren stets durch Einsichtnahme in den Führerschein ihres Sohnes von dessen Lenkerberechtigung überzeugt, verstanden werden. Möglicherweise hätte dieser Umstand zu einer anderen Beurteilung führen können, hätte Sofie B***** auch im Jahre 1974 Einsicht in die Lenkerberechtigung genommen, hiebei das Ablaufdatum des Internationalen Führerscheins übersehen. Nun steht aber fest, dass sie sich im Jahre 1974 überhaupt nicht nach der Lenkerberechtigung ihres Sohnes erkundigt hat. Damit fallen aber Erwägungen im Zusammenhang mit einem Irrtum bei Einsichtnahme in eine Lenkerberechtigung weg. Entgegen den Ausführungen der Revision haben die Untergerichte nicht einmal festgestellt, dass sich Sofie B***** in früheren Jahren nach der Lenkerberechtigung ihres Sohnes erkundigt hatte. Vielmehr hat das Erstgericht die Aussage der Zeugin Julia L*****, die Derartiges behauptete, als wenig glaubhaft bezeichnet (S 146 d. A.). Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts vollinhaltlich übernommen, sohin auch die Feststellung, dass Sofie B***** nach der Lenkerberechtigung ihres Sohnes nicht gefragt hatte.
Danach aber muss ihr die Überlassung des Pkw an ihren Sohn, der über keine in Österreich gültige Lenkerberechtigung verfügte, als verschuldete Obliegenheitsverletzung angelastet werden, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.