Der geltend gemachte Verfahrensmangel (ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 405 ZPO) wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Der geltend gemachte Verfahrensmangel (ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen Paragraph 405, ZPO) wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach Art. 1 Abs. 1 der AVBV gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch gemäß Art. 4 I Punkt 9 lit. b AVBV nicht auf Haftpflichtansprüche von Geschäftsteilhabern des Versicherungsnehmers. Aus dem Wortlaut der Ausschlußklausel im Zusammenhang mit dem in Art. 1 umschriebenen Gegenstand der Versicherung ergibt sich, daß es nicht darauf ankommt, wem die Ansprüche zustehen und wer sie geltend macht, sondern nur darauf, wem gegenüber der Verstoß begangen wurde, auf den die Haftpflichtansprüche gegründet werden. Die betreffende Geschäftsteilhaberschaft zum Versicherungsnehmer muß überdies im Zeitpunkt des Schadensereignisses vorgelegen haben. Es ist daher gleichgültig, ob der Geschädigte vor dem Schadensereignis Geschäftsteilhaber des Versicherungsnehmers war oder es zwischen Schadensereignis und Geltendmachung oder erst nach Geltendmachung der Ansprüche geworden ist (vgl. Wussow AHB 7 464). Der Grund der Ausschlußklausel liegt, wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, darin, daß bei solchen Beziehungen die Gefahr eines dem Versicherer nachteiligen Zusammenwirkens zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer infolge dieser Beziehungen besonders groß ist (vgl. Wussow aaO 462). Richtig hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß eine besondere Kollisionsgefahr aber nur im Zeitpunkt des Schadensereignisses gegeben ist. Aus dem Gesagten folgt, daß unter die Ausschlußklausel des Art. 4 I Punkt 9 lit. b AVBV nicht auch Haftpflichtansprüche fallen, die von einem Geschäftsteilhaber des Versicherungsnehmers als Rechtsnachfolger eines Geschädigten geltend gemacht werden, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht Geschäftsteilhaber des Versicherungsnehmers war. Dies trifft hier zu, waren doch im Zeitpunkt des Schadensereignisses weder die GesmbH noch Helmut M*** Geschäftsteilhaber des Klägers. Die Ansprüche sind vielmehr im Wege der Rechtsnachfolge auf Helmut M*** übergegangen. Die Natur des Anspruches wurde durch den Übergang nicht verändert. Anspruchsgrundlage ist demnach nicht die gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und Helmut M***, sondern der dem Kläger vorgeworfene Sorgfaltsverstoß in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Die Ansicht der Revision, daß es sich nunmehr um einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis handle, kann daher nicht geteilt werden. Auf die Frage, ob dem Versicherungsnehmer, wie die Revision meint, ein Befreiungsanspruch erst zusteht, wenn im Haftpflichtprozeß seine Verantwortlichkeit festgestellt ist, kommt es hier nicht an. Ein konkreter Befreiungsanspruch wurde vom Kläger nicht erhoben. Feststeht aber, daß der Kläger von einem Dritten bzw. nunmehr von dessen Rechtsnachfolger auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Damit ist aber der Anspruch aus der Haftpflichtversicherung entstanden und fällig geworden (Bruck-Möller-Johannsen VVG 8 IV 73 mwN). Da die beklagte Partei den Versicherungsschutz ablehnt, kommt dem Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht zu. Die Feststellungsklage auf Gewährung von Versicherungsschutz umfaßt zwar den Rechtsschutz- und den Befreiungsanspruch. Daß die Verantwortlichkeit des Klägers im Haftpflichtprozeß noch nicht feststeht, hindert aber nicht die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei ohne Beschränkung auf den Rechtsschutzanspruch, weil es dem Versicherer zukommt, zu bestimmen, ob er den Anspruch des Geschädigten befriedigen oder abwehren will, und dem Versicherer in diesem Liquidationsstadium diese Ermessensentscheidung auch noch möglich ist. Der Ermessensspielraum des Versicherers endet erst mit der endgültigen Feststellung der Haftpflichtschuld (Bruck-Möller-Johannsen aaO 66 f.; VersR 1984, 1195). Trifft letzteres zu, mag es sein, daß der Versicherungsnehmer dann nur mehr einen Befreiungsanspruch hat. Es mag auch richtig sein, daß der Versicherungsnehmer einen konkreten Anspruch auf Befreiung auch nur unter dieser Voraussetzung geltend machen kann. Ist aber nur die Frage zu entscheiden, ob der Versicherer grundsätzlich für einen Verstoß des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz zu gewähren hat, kann das Feststellungsbegehren des Versicherungsnehmers wegen der dem Versicherer vorbehaltenen Ermessensentscheidung beide Komponenten des Versicherungsschutzanspruches umfassen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Nach Artikel eins, Absatz eins, der AVBV gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch gemäß Artikel 4, römisch eins Punkt 9 Litera b, AVBV nicht auf Haftpflichtansprüche von Geschäftsteilhabern des Versicherungsnehmers. Aus dem Wortlaut der Ausschlußklausel im Zusammenhang mit dem in Artikel eins, umschriebenen Gegenstand der Versicherung ergibt sich, daß es nicht darauf ankommt, wem die Ansprüche zustehen und wer sie geltend macht, sondern nur darauf, wem gegenüber der Verstoß begangen wurde, auf den die Haftpflichtansprüche gegründet werden. Die betreffende Geschäftsteilhaberschaft zum Versicherungsnehmer muß überdies im Zeitpunkt des Schadensereignisses vorgelegen haben. Es ist daher gleichgültig, ob der Geschädigte vor dem Schadensereignis Geschäftsteilhaber des Versicherungsnehmers war oder es zwischen Schadensereignis und Geltendmachung oder erst nach Geltendmachung der Ansprüche geworden ist vergleiche Wussow AHB 7 464). Der Grund der Ausschlußklausel liegt, wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, darin, daß bei solchen Beziehungen die Gefahr eines dem Versicherer nachteiligen Zusammenwirkens zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer infolge dieser Beziehungen besonders groß ist vergleiche Wussow aaO 462). Richtig hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß eine besondere Kollisionsgefahr aber nur im Zeitpunkt des Schadensereignisses gegeben ist. Aus dem Gesagten folgt, daß unter die Ausschlußklausel des Artikel 4, römisch eins Punkt 9 Litera b, AVBV nicht auch Haftpflichtansprüche fallen, die von einem Geschäftsteilhaber des Versicherungsnehmers als Rechtsnachfolger eines Geschädigten geltend gemacht werden, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht Geschäftsteilhaber des Versicherungsnehmers war. Dies trifft hier zu, waren doch im Zeitpunkt des Schadensereignisses weder die GesmbH noch Helmut M*** Geschäftsteilhaber des Klägers. Die Ansprüche sind vielmehr im Wege der Rechtsnachfolge auf Helmut M*** übergegangen. Die Natur des Anspruches wurde durch den Übergang nicht verändert. Anspruchsgrundlage ist demnach nicht die gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und Helmut M***, sondern der dem Kläger vorgeworfene Sorgfaltsverstoß in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Die Ansicht der Revision, daß es sich nunmehr um einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis handle, kann daher nicht geteilt werden. Auf die Frage, ob dem Versicherungsnehmer, wie die Revision meint, ein Befreiungsanspruch erst zusteht, wenn im Haftpflichtprozeß seine Verantwortlichkeit festgestellt ist, kommt es hier nicht an. Ein konkreter Befreiungsanspruch wurde vom Kläger nicht erhoben. Feststeht aber, daß der Kläger von einem Dritten bzw. nunmehr von dessen Rechtsnachfolger auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Damit ist aber der Anspruch aus der Haftpflichtversicherung entstanden und fällig geworden (Bruck-Möller-Johannsen VVG 8 römisch vier 73 mwN). Da die beklagte Partei den Versicherungsschutz ablehnt, kommt dem Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht zu. Die Feststellungsklage auf Gewährung von Versicherungsschutz umfaßt zwar den Rechtsschutz- und den Befreiungsanspruch. Daß die Verantwortlichkeit des Klägers im Haftpflichtprozeß noch nicht feststeht, hindert aber nicht die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei ohne Beschränkung auf den Rechtsschutzanspruch, weil es dem Versicherer zukommt, zu bestimmen, ob er den Anspruch des Geschädigten befriedigen oder abwehren will, und dem Versicherer in diesem Liquidationsstadium diese Ermessensentscheidung auch noch möglich ist. Der Ermessensspielraum des Versicherers endet erst mit der endgültigen Feststellung der Haftpflichtschuld (Bruck-Möller-Johannsen aaO 66 f.; VersR 1984, 1195). Trifft letzteres zu, mag es sein, daß der Versicherungsnehmer dann nur mehr einen Befreiungsanspruch hat. Es mag auch richtig sein, daß der Versicherungsnehmer einen konkreten Anspruch auf Befreiung auch nur unter dieser Voraussetzung geltend machen kann. Ist aber nur die Frage zu entscheiden, ob der Versicherer grundsätzlich für einen Verstoß des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz zu gewähren hat, kann das Feststellungsbegehren des Versicherungsnehmers wegen der dem Versicherer vorbehaltenen Ermessensentscheidung beide Komponenten des Versicherungsschutzanspruches umfassen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.