Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei stellt das aus dem Spruch ersichtliche Begehren und bringt vor, sie sei für die Gewerbe des technischen Büros und der Anfertigung von Zeichnungen bei der beklagten Partei haftpflichtversichert. Im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit sei ihr von der V***-A*** Hebetechnik und Brückbau AG ("H***") ein Werkauftrag erteilt worden, den sie im Juli und August 1982 ausgeführt habe. Am 23. Mai 1984 habe die H*** der klagenden Partei mitgeteilt, es seien konstruktive Unzulänglichkeiten festgestellt worden: Die H*** müsse Sanierungsmaßnahmen treffen, deren Kosten die klagende Partei zu tragen haben werde. In der Folge habe die H*** gegen die klagende Partei eine Schadenersatzklage auf Zahlung von S 3,953.750,-- eingebracht. Die klagende Partei habe das Vorbringen in dieser Klage dem Grund und der Höhe nach bestritten und den Schadensfall der beklagten Partei angezeigt. Die beklagte Partei habe mit Schreiben vom 31. Juli 1985 ihre Deckungspflicht abgelehnt. Die H*** habe aufgrund der Konstruktionspläne und Berechnungen der klagenden Partei im Inland Kräne angefertigt. Der von ihr behauptete Schaden sei zur Gänze in Österreich eingetreten. Der Ausschluß vom Versicherungsschutz nach Art. 6.1.3.1. der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von befugten technischen Büros (AHTB) sei sittenwidrig und nichtig gemäß § 879 Abs 1 ABGB, weil das in dieser Bestimmung enthaltene Wort "auswirken" völlig unbestimmt sei und daher eine unangemessene Vertragsbestimmung darstelle. Der genannte Ausschluß sei auch nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB, weil der Versicherungsnehmer hiedurch gröblich benachteiligt werde; irgendeine Auswirkung im Ausland könne jederzeit eintreten.Die klagende Partei stellt das aus dem Spruch ersichtliche Begehren und bringt vor, sie sei für die Gewerbe des technischen Büros und der Anfertigung von Zeichnungen bei der beklagten Partei haftpflichtversichert. Im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit sei ihr von der V***-A*** Hebetechnik und Brückbau AG ("H***") ein Werkauftrag erteilt worden, den sie im Juli und August 1982 ausgeführt habe. Am 23. Mai 1984 habe die H*** der klagenden Partei mitgeteilt, es seien konstruktive Unzulänglichkeiten festgestellt worden: Die H*** müsse Sanierungsmaßnahmen treffen, deren Kosten die klagende Partei zu tragen haben werde. In der Folge habe die H*** gegen die klagende Partei eine Schadenersatzklage auf Zahlung von S 3,953.750,-- eingebracht. Die klagende Partei habe das Vorbringen in dieser Klage dem Grund und der Höhe nach bestritten und den Schadensfall der beklagten Partei angezeigt. Die beklagte Partei habe mit Schreiben vom 31. Juli 1985 ihre Deckungspflicht abgelehnt. Die H*** habe aufgrund der Konstruktionspläne und Berechnungen der klagenden Partei im Inland Kräne angefertigt. Der von ihr behauptete Schaden sei zur Gänze in Österreich eingetreten. Der Ausschluß vom Versicherungsschutz nach Artikel 6 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins, der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von befugten technischen Büros (AHTB) sei sittenwidrig und nichtig gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, weil das in dieser Bestimmung enthaltene Wort "auswirken" völlig unbestimmt sei und daher eine unangemessene Vertragsbestimmung darstelle. Der genannte Ausschluß sei auch nichtig gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil der Versicherungsnehmer hiedurch gröblich benachteiligt werde; irgendeine Auswirkung im Ausland könne jederzeit eintreten.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Sie sei leistungsfrei, weil die klagende Partei das versicherte Risiko überschritten und weil der Schaden sich im Ausland ausgewirkt habe. Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die H***, die gemeinsam mit anderen Konzernunternehmen der V***-A***-Gruppe ein Stahlwerk in Misurata, Libyen, baut, erteilte der klagenden Partei am 12. Mai 1982 den Auftrag, Pläne, Statik und technische Berechnung für Laufkräne zu erstellen. Dem Geschäftsführer der klagenden Partei war bei Auftragserteilung bekannt, daß die Kräne für Libyen bestimmt waren. Die klagende Partei führte den Auftrag aus und lieferte ihr Werk am 26. Juli,
16. und 20. August 1982 an die H*** aus. Die Bauteile für die Laufkräne wurden von der H*** in Wien gefertigt, sodann nach Libyen geschickt und dort zusammengesetzt.
Am 23. Mai 1984 teilte die H*** der klagenden Partei mit, daß "diverse konstruktive Unzulänglichkeiten" festgestellt worden seien. Da Gefahr in Verzug sei, werde sie die Sanierungsmaßnahmen selbst treffen. Die Kosten dieser Maßnahmen - die sie mit Schreiben vom 20. September 1984 mit rund S 3,400.000,-- bekanntgab - werde die klagende Partei zu tragen haben. Mangels Einigung brachte die H*** am 30. Oktober 1985 beim Handelsgericht Wien gegen die klagende Partei eine Klage auf Zahlung von S 3,574.305,-- ein; in der Folge dehnte sie ihr Begehren auf Zahlung von S 3,953.750,-- aus. Die Vorwürfe der H*** gehen im wesentlichen dahin, daß die Stiegentürme für die Führerhausaufhängung der Laufkräne statisch zu schwach dimensioniert seien und unzulässig große Verformungen und Schwingungen aufwiesen. Die klagende Partei habe den von der H*** geltend gemachten Anspruch bestritten.
Auftrag und Werk der klagenden Partei fallen in das Fachgebiet Maschinenbau. Durch die Berechnung der Statik und die Vornahme von Konstruktionen wurde die Gewerbeberechtigung der klagenden Partei nicht überschritten.
Die A*** haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Art. 1 Gegenstand der Versicherung""Art". 1 Gegenstand der Versicherung
1.1. Der Versicherer übernimmt es, die Folgen von Schadenersatzverpflichtungen von Personenschäden und sonstigen Schäden zu tragen, die dem Versicherungsnehmer aus der in der Polizze bezeichneten beruflichen Tätigkeit (dem versicherten Risiko) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
.......
Art. 6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Schadenersatzverpflichtungen.
.......
1.3.1. aus sich im Ausland auswirkenden Verstößen....
Art. 7 Begriff des Versicherungsfalls
1. Versicherungsfall ist ein Verstoß (Handlung oder
Unterlassung), als dessen Folgen Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers erwachsen können.
......."
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, ein allfälliger Verstoß der klagenden Partei im Sinne des Art. 7.1. der AHTB habe sich im Ausland ausgewirkt, weil der von der H*** behauptete Schaden in Libyen eingetreten sei. Die Bestimmung des Art. 6.1.3.1. sei nicht sittenwidrig. Das Wort "auswirken" sei weder unbestimmbar, noch unbestimmbaren Inhaltes. Es bedeute "bestimmte Folgen haben", "Wirkung entfalten" im Sinne einer Kausalität. Es liege auch Nichtigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB nicht vor. Der Versicherungsnehmer könne Auslandsbeziehungen vertraglich ausschließen.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, ein allfälliger Verstoß der klagenden Partei im Sinne des Artikel 7 Punkt eins, der AHTB habe sich im Ausland ausgewirkt, weil der von der H*** behauptete Schaden in Libyen eingetreten sei. Die Bestimmung des Artikel 6 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins, sei nicht sittenwidrig. Das Wort "auswirken" sei weder unbestimmbar, noch unbestimmbaren Inhaltes. Es bedeute "bestimmte Folgen haben", "Wirkung entfalten" im Sinne einer Kausalität. Es liege auch Nichtigkeit nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht vor. Der Versicherungsnehmer könne Auslandsbeziehungen vertraglich ausschließen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, insgesamt S 300.000,-- übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung.
Die klagende Partei bekämpft das Urteil der zweiten Instanz aus dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde.Die klagende Partei bekämpft das Urteil der zweiten Instanz aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.