Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (§ 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 EO), daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO), daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Von der in der Begründung zum Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes angeführten Frage, ob einem Hauseigentümer grundsätzlich die Erhebung eines Antrages auf pfandweise Beschreibung der vom Mieter in das Bestandobjekt eingebrachten Fahrnisse zur Sicherstellung des Mietzinses mit einstweiliger Verfügung verboten werden kann, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab. Es trifft zwar zu, daß die Auffassung der Vorinstanzen, wonach es nicht Zweck einer einstweiligen Verfügung sein könne, die Verfolgung der im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen zu unterbinden, nicht schlechthin sondern nur unter der weiteren Voraussetzung richtig ist, daß ein materiellrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung besteht (vgl. zur Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingeklagten Rechtsmittels begehrt wurde, welches der Beklagte auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Klägerin zu unterlassen hatte EvBl 1994/66; zur Zulässigkeit eines Sicherungsantrages, mit dem dem Antragsgegner bestimmte Verfahrenshandlungen in einem Verwaltungsverfahren aufgetragen werden: JBl 1985, 423; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 176 und 340). Der zur Durchsetzung eigener Hauptansprüche gewährleistete und durch Art 6 MRK verfassungsrechtlich geschützte gerichtliche Rechtsschutz, zu welchem auch das Verfahren zur Erlangung einstweiliger Verfügungen zählt, kann nicht schlechthin mit einem vermeintlichen besseren Recht durch eine Unterlassungsklage unterlaufen werden (Konecny aaO 177). § 408 ZPO gibt zwar dem obsiegenden Teil die Möglichkeit, im laufenden Rechtsstreit den Zuspruch eines - nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Schadenersatzbetrages wegen mutwilliger Prozeßführung zu begehren (Fasching III 669 f). Ob ein solcher, nur im Fall des Entstehens des Schadens erst nach der mündlichen Verhandlung selbständig einklagbarer Anspruch (Fasching aaO) auch zur Unterlassungsklage berechtigt (siehe zum Unterlassungsanspruch wegen eines drohenden Schadens Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu § 1294) und durch ein Verbot gesichert werden kann, eine pfandweise Beschreibung zu beantragen, muß hier aber nicht weiter geprüft werden, weil die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet hat, daß die Antragsgegner Klage und Antrag auf pfandweise Beschreibung gegen eine dritte, mit der Antragstellerin durch Gesellschafteridentität allerdings verbundene Gesellschaft mutwillig (in Schädigungsabsicht) erhoben hätten. Davon kann aber selbst nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht die Rede sein, weil nach ihrem Vortrag die Frage, ob sie oder eine dritte Gesellschaft nunmehr Mieterin des im Hause der Antragsgegner gelegenen Geschäftslokales ist, von den Parteien durchaus kontrovers beurteilt werden kann. Mit ihrer (behaupteten) Rechtsstellung als Mieterin und mit ihrem Eigentumsrecht an den im Bestandobjekt befindlichen Waren kann der vorliegende Anspruch auf Unterlassung der Erhebung eines Anrtrages auf pfandweise Beschreibung aber nicht begründet werden, weil nur die dem Mieter gehörenden, in das Bestandobjekt eingebrachten Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse Gegenstand des Bestandgeberpfandrechts sind.Von der in der Begründung zum Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes angeführten Frage, ob einem Hauseigentümer grundsätzlich die Erhebung eines Antrages auf pfandweise Beschreibung der vom Mieter in das Bestandobjekt eingebrachten Fahrnisse zur Sicherstellung des Mietzinses mit einstweiliger Verfügung verboten werden kann, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab. Es trifft zwar zu, daß die Auffassung der Vorinstanzen, wonach es nicht Zweck einer einstweiligen Verfügung sein könne, die Verfolgung der im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen zu unterbinden, nicht schlechthin sondern nur unter der weiteren Voraussetzung richtig ist, daß ein materiellrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung besteht vergleiche zur Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingeklagten Rechtsmittels begehrt wurde, welches der Beklagte auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Klägerin zu unterlassen hatte EvBl 1994/66; zur Zulässigkeit eines Sicherungsantrages, mit dem dem Antragsgegner bestimmte Verfahrenshandlungen in einem Verwaltungsverfahren aufgetragen werden: JBl 1985, 423; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 176 und 340). Der zur Durchsetzung eigener Hauptansprüche gewährleistete und durch Artikel 6, MRK verfassungsrechtlich geschützte gerichtliche Rechtsschutz, zu welchem auch das Verfahren zur Erlangung einstweiliger Verfügungen zählt, kann nicht schlechthin mit einem vermeintlichen besseren Recht durch eine Unterlassungsklage unterlaufen werden (Konecny aaO 177). Paragraph 408, ZPO gibt zwar dem obsiegenden Teil die Möglichkeit, im laufenden Rechtsstreit den Zuspruch eines - nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Schadenersatzbetrages wegen mutwilliger Prozeßführung zu begehren (Fasching römisch drei 669 f). Ob ein solcher, nur im Fall des Entstehens des Schadens erst nach der mündlichen Verhandlung selbständig einklagbarer Anspruch (Fasching aaO) auch zur Unterlassungsklage berechtigt (siehe zum Unterlassungsanspruch wegen eines drohenden Schadens Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu Paragraph 1294,) und durch ein Verbot gesichert werden kann, eine pfandweise Beschreibung zu beantragen, muß hier aber nicht weiter geprüft werden, weil die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet hat, daß die Antragsgegner Klage und Antrag auf pfandweise Beschreibung gegen eine dritte, mit der Antragstellerin durch Gesellschafteridentität allerdings verbundene Gesellschaft mutwillig (in Schädigungsabsicht) erhoben hätten. Davon kann aber selbst nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht die Rede sein, weil nach ihrem Vortrag die Frage, ob sie oder eine dritte Gesellschaft nunmehr Mieterin des im Hause der Antragsgegner gelegenen Geschäftslokales ist, von den Parteien durchaus kontrovers beurteilt werden kann. Mit ihrer (behaupteten) Rechtsstellung als Mieterin und mit ihrem Eigentumsrecht an den im Bestandobjekt befindlichen Waren kann der vorliegende Anspruch auf Unterlassung der Erhebung eines Anrtrages auf pfandweise Beschreibung aber nicht begründet werden, weil nur die dem Mieter gehörenden, in das Bestandobjekt eingebrachten Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse Gegenstand des Bestandgeberpfandrechts sind.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Antragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Die Antragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin hingewiesen.