Der gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
Aus dem Eigentumsrecht können - ähnlich wie im Fall von Dauerschuldverhältnissen - eine Vielzahl von Ansprüchen mit einer Häufung von Streitigkeiten zwischen den Parteien entstehen. Die Klage auf Feststellung von Eigentumsrechten ist daher zuzulassen, wenn die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Streitigkeiten zwischen den Parteien zu verhindern geeignet ist (SZ 42/181 mwN). Zutreffend haben die Vorinstanzen bei der Beurteilung des Eigentumserwerbes des Klägers § 366 HGB außer Betracht gelassen, weil diese Bestimmung die Veräußerung im Betrieb des Handelsgewerbes des Kaufmannes voraussetzt. Bereits leichte Fahrlässigkeit des Klägers schließt daher seine Redlichkeit aus (Koziol-Welser 7 II 71; SZ 50/142). Ein redlicher Erwerb im Sinne des § 367 ABGB findet dann nicht statt, wenn bestimmte Umstände den Erwerb objektiv verdächtig erscheinen lassen (HS 9349/12, vgl. auch Klang in Klang 2 II 227 und Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu den §§ 367, 368). Dies ist etwa beim Erwerb von Sachen der Fall, die handelsüblich auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden (HS 5281/10 mwN). Im vorliegenden Fall steht nur fest, daß jedenfalls im Jahre 1981 Segelboote in Österreich üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden. Es kommt aber hinzu, daß Vorführfahrzeuge üblicherweise nur von einem Händler verkauft werden, Sepp R*** jedoch nicht Händler sondern nur Gebietsvertreter und somit Handelsvertreter (§ 8 HVG) der Fa. B*** war, auf deren Ausstellungsstand bei der C*** in Tulln der Kläger ihn auch kennenlernte. Dem Kläger war auch bekannt, daß Sepp R*** nur Gebietsvertreter der Fa. B*** war (AS 33). Für den Handelsvertreter ist es aber kennzeichnend, daß er im Namen des Geschäftsherrn handelt. Sepp R*** bot dem Kläger das Vorführboot als Privatmann an und erklärte, daß er nicht zwei Vorführboote benötige bzw. haben dürfe und daher das Boot aus der Firma herausgenommen habe. Dies konnte aber der Kläger nur so verstehen, daß Sepp R*** das Vorführboot aus dem Vermögen der Fa. B*** in sein Eigentum übertragen habe. Zu einer solchen Eigentumsübertragung ist aber ein Handelsvertreter in der Regel nicht berechtigt. Das Eigentum des Sepp R*** an dem Vorführboot mußte daher dem Kläger zweifelhaft erscheinen. Wenn es der Kläger unter diesen Umständen unterließ, auf Klarstellung der Eigentumsverhältnisse zu dringen, handelte er jedenfalls leicht fahrlässig, so daß er sich auf gutgläubigen Eigentumserwerb nicht berufen kann.Aus dem Eigentumsrecht können - ähnlich wie im Fall von Dauerschuldverhältnissen - eine Vielzahl von Ansprüchen mit einer Häufung von Streitigkeiten zwischen den Parteien entstehen. Die Klage auf Feststellung von Eigentumsrechten ist daher zuzulassen, wenn die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Streitigkeiten zwischen den Parteien zu verhindern geeignet ist (SZ 42/181 mwN). Zutreffend haben die Vorinstanzen bei der Beurteilung des Eigentumserwerbes des Klägers Paragraph 366, HGB außer Betracht gelassen, weil diese Bestimmung die Veräußerung im Betrieb des Handelsgewerbes des Kaufmannes voraussetzt. Bereits leichte Fahrlässigkeit des Klägers schließt daher seine Redlichkeit aus (Koziol-Welser 7 römisch zwei 71; SZ 50/142). Ein redlicher Erwerb im Sinne des Paragraph 367, ABGB findet dann nicht statt, wenn bestimmte Umstände den Erwerb objektiv verdächtig erscheinen lassen (HS 9349/12, vergleiche auch Klang in Klang 2 römisch zwei 227 und Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu den Paragraphen 367, 368,). Dies ist etwa beim Erwerb von Sachen der Fall, die handelsüblich auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden (HS 5281/10 mwN). Im vorliegenden Fall steht nur fest, daß jedenfalls im Jahre 1981 Segelboote in Österreich üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden. Es kommt aber hinzu, daß Vorführfahrzeuge üblicherweise nur von einem Händler verkauft werden, Sepp R*** jedoch nicht Händler sondern nur Gebietsvertreter und somit Handelsvertreter (Paragraph 8, HVG) der Fa. B*** war, auf deren Ausstellungsstand bei der C*** in Tulln der Kläger ihn auch kennenlernte. Dem Kläger war auch bekannt, daß Sepp R*** nur Gebietsvertreter der Fa. B*** war (AS 33). Für den Handelsvertreter ist es aber kennzeichnend, daß er im Namen des Geschäftsherrn handelt. Sepp R*** bot dem Kläger das Vorführboot als Privatmann an und erklärte, daß er nicht zwei Vorführboote benötige bzw. haben dürfe und daher das Boot aus der Firma herausgenommen habe. Dies konnte aber der Kläger nur so verstehen, daß Sepp R*** das Vorführboot aus dem Vermögen der Fa. B*** in sein Eigentum übertragen habe. Zu einer solchen Eigentumsübertragung ist aber ein Handelsvertreter in der Regel nicht berechtigt. Das Eigentum des Sepp R*** an dem Vorführboot mußte daher dem Kläger zweifelhaft erscheinen. Wenn es der Kläger unter diesen Umständen unterließ, auf Klarstellung der Eigentumsverhältnisse zu dringen, handelte er jedenfalls leicht fahrlässig, so daß er sich auf gutgläubigen Eigentumserwerb nicht berufen kann.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben (§ 519 Abs. 2 letzter Satz ZPO).Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.