Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Revision richtet sich lediglich dagegen, daß die Vorinstanzen der Klägerin überhaupt ein Verschulden an der Ehezerrüttung angelastet haben und, falls dies mit Recht geschehen sein sollte, daß nicht das überwiegende Verschulden des Beklagten ausgesprochen worden ist.
Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Ausspruch nach § 60 Abs 2 EheG nur dann zulässig ist, wenn das Verschulden eines Ehegatten erheblich schwerer ist als das des anderen, wobei der sehr erhebliche graduelle Unterschied offenkundig hervortreten muß (siehe die vom Berufungsgericht zitierte Literatur und Judikatur). Maßgebend ist das Gesamtverhalten der EhegattenRichtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Ausspruch nach Paragraph 60, Absatz 2, EheG nur dann zulässig ist, wenn das Verschulden eines Ehegatten erheblich schwerer ist als das des anderen, wobei der sehr erhebliche graduelle Unterschied offenkundig hervortreten muß (siehe die vom Berufungsgericht zitierte Literatur und Judikatur). Maßgebend ist das Gesamtverhalten der Ehegatten
(EFSlg 51.642 u.a.). Zu berücksichtigen ist, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen und wer einen entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung geleistet hat (EFSlg 51.643 u.a.). Erforderlich ist dagegen nicht, daß das Verhalten eines Ehegatten allein die Zerrüttung bewirkt hat. Auch dann, wenn ein lang dauerndes Verhalten eines Ehegatten für sich allein vielleicht noch nicht geeignet wäre, die Ehe endgültig zu zerrütten, wird es bei der Verschuldensbemessung entsprechend zu beachten sein, wenn es den Beginn einer Krise bewirkt hat, die schließlich durch das nachfolgende beiderseitige Verhalten zu einer unheilbaren Zerstörung der Basis für eine Ehe geführt hat. Der Klägerin sei zugegeben, daß nach den getroffenen Feststellungen von Alkoholexzessen oder Mißbräuchen ihrerseits keine Rede sein kann. Ihr festgestellter Alkoholkonsum überstieg nicht das allgemein als erträglich angesehene Ausmaß. Eindeutig festgestellt wurde jedoch die jahrelange Vernachlässigung der Haushaltsführung durch die Klägerin. Ihr nunmehriger Versuch, dies zu verneinen, ist in Wahrheit eine Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, die für den Obersten Gerichtshof bindend sind. Nach diesen Feststellungen hat die Vernachlässigung der Haushaltsführung durch die Klägerin beim Beklagten zu einer Beeinträchtigung der Ehegesinnung geführt. Richtig gehen daher die Vorinstanzen davon aus, daß dieses Verhalten der Beklagten der ursächliche Beginn für die unheilbare Ehekrise war. Daß eine ständige Vernachlässigung der Haushaltsführung eine schwere Eheverfehlung darstellt, muß die Klägerin in der Revision selbst zugestehen.
Natürlich berechtigte das ehewidrige Verhalten der Klägerin den Beklagten nicht zu eigenen Eheverfehlungen. Daß der Beklagte solche gesetzt hat (Beschimpfungen und Mißhandlungen der Klägerin), steht fest und wird von ihm im Revisionsverfahren nicht mehr bestritten. Berücksichtigt man allerdings, daß auch die Klägerin nunmehr zusätzliche Eheverfehlungen begangen hat (auch sie hat nach den getroffenen Feststellungen den Beklagten immer wieder beschimpft und auch mißhandelt), so erweist sich, daß das nunmehr an den Tag gelegte Verhalten des Beklagten nicht derart ist, daß demgegenüber die klägerischen Eheverfehlungen gänzlich in den Hintergrund treten. Allenfalls mag man das Verhalten des Beklagten ab September 1984 etwas strenger beurteilen als das nunmehrige Verhalten der Klägerin, doch wird dies durch den Umstand ausgeglichen, daß im September 1984 durch das vorangegangene schuldhafte Verhalten der Klägerin die Ehe bereits in eine (wenn auch vielleicht noch nicht unheilbare) Krise geraten war.
Zusammenfassend ergibt sich also daß, wie die Vorinstanzen richtig erkennen, die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 EheG für den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe fehlen. Davon, daß die Klägerin überhaupt keine Eheverfehlungen gesetzt hat, kann natürlich schon gar keine Rede sein.Zusammenfassend ergibt sich also daß, wie die Vorinstanzen richtig erkennen, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, EheG für den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe fehlen. Davon, daß die Klägerin überhaupt keine Eheverfehlungen gesetzt hat, kann natürlich schon gar keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.