Zu prüfen ist vorerst die Zulässigkeit des Rechtsmittels; denn gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG findet im außerstreitigen Verfahren die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, wenn das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt.Zu prüfen ist vorerst die Zulässigkeit des Rechtsmittels; denn gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet im außerstreitigen Verfahren die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, wenn das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt.
Die Rechtsprechung hat vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Ansicht vertreten, es könne von einer bestätigenden Entscheidung nur dann gesprochen werden, wenn die Entscheidung der ersten Instanz durch das Gericht zweiter Instanz vollständig bestätigt wird (JB 56), und es gelte dieser im Streitverfahren entwickelte Grundsatz auch im Außerstreitverfahren; nur dann, wenn das Gericht in einem Beschluß über verschiedene Gegenstände entscheide, sei die Anfechtbarkeit für jeden Gegenstand gesondert zu prüfen (SZ 41/109). Die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen wurde aber nun durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 für das Streitverfahren abweichend von den Grundsätzen des Judikats 56 neu geregelt; ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung ist jetzt immer unzulässig. Diese neuen Rechtsmittelbeschränkungen sind auch auf andere Verfahrensarten nicht nur dann anzuwenden, wenn dort auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung verwiesen wird; sie müssen zu einer Änderung der Rechtslage auch dort führen, wo bisher das Judikat 56 bloß auf Grund einer jetzt fortgefallenen Analogie angewendet wurde, wie im Außerstreitverfahren (Petrasch, ÖJZ 1985, 303; RZ 1985/35).
Im gegenständlichen Verfahren hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, daß der Mutter das Recht auf Pflege und Erziehung sowie die Vormundschaft hinsichtlich Oliver H***** entzogen werden und daß das Recht auf Pflege und Erziehung dem Vater übertragen wird, bestätigt. Der Beschluß des Rekursgerichtes ist deshalb in diesem Umfang ungeachtet der teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung (dahin, daß die Vormundschaft nicht dem Vater übertragen, sondern die Amtsvormundschaft des Magistrates der Stadt St. Pölten wiederhergestellt wird) als bestätigende anzusehen und kann insoweit nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AußStrG angefochten werden. Dies hat die Mutter auch richtig erkannt.Im gegenständlichen Verfahren hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, daß der Mutter das Recht auf Pflege und Erziehung sowie die Vormundschaft hinsichtlich Oliver H***** entzogen werden und daß das Recht auf Pflege und Erziehung dem Vater übertragen wird, bestätigt. Der Beschluß des Rekursgerichtes ist deshalb in diesem Umfang ungeachtet der teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung (dahin, daß die Vormundschaft nicht dem Vater übertragen, sondern die Amtsvormundschaft des Magistrates der Stadt St. Pölten wiederhergestellt wird) als bestätigende anzusehen und kann insoweit nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG angefochten werden. Dies hat die Mutter auch richtig erkannt.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 39/103 u.v.a.). Rügt die Mutter unter diesem Rekursgrund, daß das Erstgericht den mj. Oliver nur einmal gesehen und daß das Rekursgericht das Kind niemals zu Gesicht bekommen habe, so macht sie damit in Wahrheit einen Verfahrensmangel geltend. Von einem Verfahrensverstoß mit dem Gewicht einer Nullität nach § 16 Abs. 1 AußStrG könnte aber nur dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 5 AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens vollkommen außer Acht gelassen würden. Hier ist eine Anhörung des Kindes durch das Erstgericht erfolgt, sodaß von einem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Z 5 AußStrG keinesfalls gesprochen werden kann; zu einer neuerlichen Anhörung durch das Rekursgericht bestand umso weniger Anlaß, als die Stellungnahme des Kindes auch bei Befragung durch die Sachverständigen stets unverändert geblieben ist. Die Entscheidung wurde daher keinesfalls nur auf Grund von psychiatrischen Gutachten getroffen. Wenn das Rekursgericht im Beschluß vom 11. Dezember 1984, ON 156 (vormals ON 149), den Sachverständigen nach Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens darüber, ob aus psychologischer Sicht eine konkrete, ernste Gefahr für die Entwicklung des Kindes besteht, wenn die elterlichen Rechte auf Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung weiterhin bei der Mutter bleiben, sowie darüber, ob das Wohl des Kindes gefährdet wäre, wenn die elterlichen Rechte dem Vater zukommen, auf die 'maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 170, 145, 176 und 198 Abs. 2 ABGB' verwiesen hat, so hat es damit entgegen dem Vorwurf der Mutter die Entscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern diesen lediglich auf die Rechtslage hingewiesen.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 39/103 u.v.a.). Rügt die Mutter unter diesem Rekursgrund, daß das Erstgericht den mj. Oliver nur einmal gesehen und daß das Rekursgericht das Kind niemals zu Gesicht bekommen habe, so macht sie damit in Wahrheit einen Verfahrensmangel geltend. Von einem Verfahrensverstoß mit dem Gewicht einer Nullität nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG könnte aber nur dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens vollkommen außer Acht gelassen würden. Hier ist eine Anhörung des Kindes durch das Erstgericht erfolgt, sodaß von einem Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG keinesfalls gesprochen werden kann; zu einer neuerlichen Anhörung durch das Rekursgericht bestand umso weniger Anlaß, als die Stellungnahme des Kindes auch bei Befragung durch die Sachverständigen stets unverändert geblieben ist. Die Entscheidung wurde daher keinesfalls nur auf Grund von psychiatrischen Gutachten getroffen. Wenn das Rekursgericht im Beschluß vom 11. Dezember 1984, ON 156 (vormals ON 149), den Sachverständigen nach Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens darüber, ob aus psychologischer Sicht eine konkrete, ernste Gefahr für die Entwicklung des Kindes besteht, wenn die elterlichen Rechte auf Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung weiterhin bei der Mutter bleiben, sowie darüber, ob das Wohl des Kindes gefährdet wäre, wenn die elterlichen Rechte dem Vater zukommen, auf die 'maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 170, 145, 176 und 198 Absatz 2, ABGB' verwiesen hat, so hat es damit entgegen dem Vorwurf der Mutter die Entscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern diesen lediglich auf die Rechtslage hingewiesen.
Gemäß § 170 ABGB steht der unehelichen Mutter das Recht auf Pflege und Erziehung des Kindes allein zu. Eine übertragung dieses Rechtes kommt nur in Betracht, wenn die Mutter im Sinne des § 145 ABGB behindert ist, wobei als Behinderung nur ein Verhalten anzusehen ist, das das Wohl des Kindes gefährdet (JBl. 1981, 434), wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind (EvBl. 1979/185). Da grundsätzlich jede Maßnahme, die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung reißt, vermieden werden soll, muß überdies klargestellt sein, daß durch die Übertragung des Rechtes die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung gewährleistet sind.Gemäß Paragraph 170, ABGB steht der unehelichen Mutter das Recht auf Pflege und Erziehung des Kindes allein zu. Eine übertragung dieses Rechtes kommt nur in Betracht, wenn die Mutter im Sinne des Paragraph 145, ABGB behindert ist, wobei als Behinderung nur ein Verhalten anzusehen ist, das das Wohl des Kindes gefährdet (JBl. 1981, 434), wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind (EvBl. 1979/185). Da grundsätzlich jede Maßnahme, die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung reißt, vermieden werden soll, muß überdies klargestellt sein, daß durch die Übertragung des Rechtes die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung gewährleistet sind.
Nach der dargestellten Rechtslage und der hiezu bestehenden Rechtsprechung kann nicht gesagt werden, die angefochtene Entscheidung sei offenbar gesetzwidrig. Die Ansicht der Mutter, es sei derzeit keine konkrete, ernste Gefahr in bezug auf die Entwicklung des Kindes gegeben, geht nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus, nach dem eine solche Gefährdung bei Fortsetzung der Unterbringung bei der Mutter wohl gegeben ist, weil diese die fundamentalen Aufgaben der Kinderbetreuung nicht zu erfüllen vermag, sodaß Oliver bereits Schaden genommen hat. Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidung auch keineswegs nur darauf abgestellt, ob die Pflege und Erziehung des Kindes bei seinem Vater bloß besser als bei der Mutter wäre. Gefährdet aber die Mutter durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes, so sind damit die Voraussetzungen für die Entziehung der nach § 170 ABGB zunächst der unehelichen Mutter allein zustehenden Rechte gegeben, da wichtige, die Änderung rechtfertigende Gründe vorliegen.Nach der dargestellten Rechtslage und der hiezu bestehenden Rechtsprechung kann nicht gesagt werden, die angefochtene Entscheidung sei offenbar gesetzwidrig. Die Ansicht der Mutter, es sei derzeit keine konkrete, ernste Gefahr in bezug auf die Entwicklung des Kindes gegeben, geht nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus, nach dem eine solche Gefährdung bei Fortsetzung der Unterbringung bei der Mutter wohl gegeben ist, weil diese die fundamentalen Aufgaben der Kinderbetreuung nicht zu erfüllen vermag, sodaß Oliver bereits Schaden genommen hat. Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidung auch keineswegs nur darauf abgestellt, ob die Pflege und Erziehung des Kindes bei seinem Vater bloß besser als bei der Mutter wäre. Gefährdet aber die Mutter durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes, so sind damit die Voraussetzungen für die Entziehung der nach Paragraph 170, ABGB zunächst der unehelichen Mutter allein zustehenden Rechte gegeben, da wichtige, die Änderung rechtfertigende Gründe vorliegen.
Es ist richtig, daß das Rekursgericht den Vater als 'keine unproblematische Persönlichkeit' bezeichnet, weil er möglicherweise mit seinen Verwöhnungstendenzen beträchtlich übers Ziel schieße und weil seine Bestrebungen, das Recht auf Pflege und Erziehung des Kindes zu erlangen, nicht frei von Egoismus seien (S 168). Gleichwohl ist die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung des Kindes bei seinem Vater mit großer Wahrscheinlichkeit gewährleistet, zumal er für Oliver als Identifikationsobjekt und Schutz eine ganz besondere Bedeutung hat.
Ein Rekursgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG ist sohin nicht gegeben. Der Rekurs erweist sich als unzulässig, sodaß er zurückzuweisen war.Ein Rekursgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG ist sohin nicht gegeben. Der Rekurs erweist sich als unzulässig, sodaß er zurückzuweisen war.