Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben am 20.6.1981 die beiderseits erste Ehe geschlossen. Der Ehe entstammt der am 6.1.1982 geborene Peter. Beide Streitteile sind österreichische Staatsbürger; ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben sie in Graz.
Mit der am 23.5.1985 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Scheidung der Ehe gemäß § 49 EheG.Mit der am 23.5.1985 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Scheidung der Ehe gemäß Paragraph 49, EheG.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage, für den Fall der Scheidung der Ehe den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Eheleute. Die zweite Instanz gab den von beiden Parteien dagegen erhobenen
Berufungen nicht Folge. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Streitteile lernten einander 1966 kennen und wohnten ab 1973 in einer Lebensgemeinschaft in Graz. Der Beklagte arbeitete als Techniker in der Bundesrepublik Deutschland, die Klägerin war vom Frühjahr bis zum Herbst einen jeden Jahres als Serviererin in der Schweiz beschäftigt. Der Beklagte besuchte die Klägerin zu dieser Zeit fast jedes Wochenende, obwohl die Klägerin durch ihren Dienst gerade an Wochenenden stark beschäftigt war. 1980 wurde dem Beklagten eine finanziell sehr günstige Stellung in Südafrika angeboten, die er im Oktober 1981 hätte antreten sollen. Um der Klägerin die Mitreise zu ermöglichen, wollten die Streitteile vor Antritt der Reise heiraten.
Anfang April 1981 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie sei schwanger. Da der Beklagte unter diesen Umständen nur allein nach Südafrika hätte einreisen dürfen, lehnte er die Stellung ab. Er machte jedoch in der Folge der Klägerin zum Vorwurf, sie habe keine ausreichenden empfängnisverhütenden Maßnahmen getroffen. Die Heirat der Streitteile erfolgte hauptsächlich wegen des erwarteten Kindes. Der Beklagte akzeptierte das gemeinsame Kind in der Folge und es entwickelte sich ein gutes Vater-Kind-Verhältnis. Der Beklagte war weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland berufstätig. Als sich die von den Parteien benützte Wohnung als zu klein für drei Personen erwies, begab sich der Beklagte auf Wohnungssuche und fand im Sommer 1982 eine größere Wohnung im gleichen Haus.
Inzwischen begann sich das Verhältnis zwischen den Ehegatten merklich abzukühlen. Etwa ein Jahr nach der Geburt des Kindes verkehrten die Streitteile zuletzt geschlechtlich miteinander. Danach wurden zwar beiderseits noch Annäherungsversuche unternommen, doch blieben sie ergebnislos. Versuchte die Klägerin, den Beklagten zum Geschlechtsverkehr zu bewegen, lehnte dieser mit der Behauptung ab, er lese gerade ein interessantes Buch oder er sei zu müde. Wollte der Beklagte geschlechtlich verkehren, erklärte die Klägerin, sie sei zu müde und ähnliches. Kam der Beklagte nach längeren (beruflichen) Auslandsaufenthalten zurück, begrüßte er die Klägerin nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst, wenn er von dieser darauf angesprochen wurde.
Im Verlauf der Adaptierungsarbeiten in der neuen Wohnung im Herbst 1982 half der Bruder der Klägerin mit. Die Klägerin war über die beim Abschleifen des Fußbodens entstehende Lärm- und Staubbelästigung sehr ungehalten und lehnte die Zubereitung einer Mahlzeit für ihren Bruder und den Beklagten mit dem Hinweis ab, sie müsse das Kind versorgen. Als der Beklagte daraufhin seinen Schwager zum Essen in ein Gasthaus einlud, nahm die Klägerin dies zum Anlaß, dem Beklagten vorzuwerfen, er wolle ihrem Bruder seinen Willen aufzwingen. Auf die Äußerung des Beklagten, er würde ihr am liebsten "eine reinhauen", nahm die Klägerin einen Besen und erhob ihn gegen den Beklagten. Der Beklagte schlug den Besen weg. Dabei traf der Stiel das Gesicht der Klägerin. Die von der Klägerin herbeigerufene Polizei nahm den Sachverhalt auf. Das Verfahren wurde in der Folge gemäß § 90 StPO eingestellt. Wegen dieses Vorfalls entschuldigte sich der Beklagte später brieflich bei der Klägerin. Seit Mitte 1983 bewohnen die Streitteile getrennte Zimmer, auch deshalb, weil der Beklagte öfters in der Nacht arbeitete.Im Verlauf der Adaptierungsarbeiten in der neuen Wohnung im Herbst 1982 half der Bruder der Klägerin mit. Die Klägerin war über die beim Abschleifen des Fußbodens entstehende Lärm- und Staubbelästigung sehr ungehalten und lehnte die Zubereitung einer Mahlzeit für ihren Bruder und den Beklagten mit dem Hinweis ab, sie müsse das Kind versorgen. Als der Beklagte daraufhin seinen Schwager zum Essen in ein Gasthaus einlud, nahm die Klägerin dies zum Anlaß, dem Beklagten vorzuwerfen, er wolle ihrem Bruder seinen Willen aufzwingen. Auf die Äußerung des Beklagten, er würde ihr am liebsten "eine reinhauen", nahm die Klägerin einen Besen und erhob ihn gegen den Beklagten. Der Beklagte schlug den Besen weg. Dabei traf der Stiel das Gesicht der Klägerin. Die von der Klägerin herbeigerufene Polizei nahm den Sachverhalt auf. Das Verfahren wurde in der Folge gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt. Wegen dieses Vorfalls entschuldigte sich der Beklagte später brieflich bei der Klägerin. Seit Mitte 1983 bewohnen die Streitteile getrennte Zimmer, auch deshalb, weil der Beklagte öfters in der Nacht arbeitete.
Bis zu den Weihnachtsfeiertagen des Jahres 1984 wollte die Klägerin versuchen, die Ehe aufrecht zu erhalten.Es kam jedoch zu keiner Versöhnung und die Klägerin war an einer solchen auch nicht mehr interessiert.
Außer einer kurzen Reise nach Amstetten unternahmen die Streitteile keine gemeinsamen Urlaubsfahrten.
Der mündliche Kontakt zwischen den Eheleuten ist schon seit längerer Zeit auf ein Minimum reduziert.
Eine Quelle von Streitigkeiten bildeten Erziehung und Ernäherung des Kindes. Während der Beklagte für "konventionelle" Kost ist, bevorzugt die Klägerin Bio- und Reformkost. In Auseinandersetzungen, die dabei entstanden, gebrauchten beide Teile Schimpfworte. Die Klägerin machte dem Beklagten Vorwürfe, wenn er dem Kind an einem Stand Würstel, die das Kind gerne ißt, kaufte. Sie ist allerdings mit einer "konventionellen" Ernährung des Kindes bei ihren Eltern durchaus einverstanden.
Bisweilen äußerte die Klägerin ihren Unmut darüber, daß der Beklagte ihrer Ansicht nach zu lange mit dem Kind spielte. Am Donnerstag, dem 22.10.1987, wollte der Beklagte den Nachmittag mit dem gemeinsamen Kind verbringen, weil er am nächsten Tag nach Deutschland zurückfahren mußte, wie der Klägerin bekannt war. Die Klägerin wollte jedoch zum Friseur gehen und auch das Kind zum Haareschneiden mitnehmen. Da das Kind lieber mit dem Beklagten spazierengehen wollte, schlug der Beklagte vor, er könne ja auch dabei mit dem Kind zum Friseur gehen. Als die Klägerin dies ablehnte, faßte sie der Beklagte am Arm und schob sie zur Seite. Die Klägerin erlitt hiedurch bläuchlich verfärbte Druckstellen am Arm. Bei der darauffolgenden polizeilichen Vernehmung gab die Klägerin an, sich eine Verletzung des Ellbogengelenks zugezogen zu haben. Eine polizeiärztliche Untersuchung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis auf ein Attest ihres Hausarztes ab. Ein Strafverfahren wurde nicht eingeleitet.
Die Klägerin ist übersensibel und reagiert auf belanglose Äußerungen in höchstem Maß beleidigt. Seit dem Jahreswechsel 1987/88 bereitet die Klägerin für den Beklagten kein Essen mehr zu. Sie deckt zumeist nur für sich und das Kind auf, während der Beklagte entweder sich selbst etwas zubereitet oder zusieht. Die Klägerin nahm aus der Tasche des Beklagten seinen Reisepaß und ließ bei der Polizei die Eintragung des Kindes streichen, ohne mit dem Beklagten hierüber Kontakt aufgenommen zu haben. Die Kontakte zwischen den Streitteilen beschränken sich auf ein absolutes Minimum; jeder geht seine eigenen Wege.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, beide Teile hätten durch ihr grundlos ablehnendes Verhalten in sexueller Hinsicht schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe ab etwa Mitte des Jahres 1982 beigetragen. Die Vorwürfe der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Würstel, die dieser dem Kind gegeben habe, stellten eine schwere Eheverfehlung dar, da sie gegen eine gleichartige Kost des Kindes bei ihren Eltern keinen Einwand erhoben habe. Auch das Verhalten vom 22.10.1987 habe sich nicht nur gegen das Kind, sondern auch gegen den Beklagten gerichtet. Die Klägerin habe weder auf das Wohl des Kindes, noch auf eine wünschenswerte Vater-Kind-Beziehung Rücksicht genommen. Die Veranlassung der Streichung des Kindes aus dem Reisepaß des Beklagten ohne dessen Wissen stelle einen Vertrauensbruch dar. Es habe jedoch auch der Beklagte zur weiteren Zerrüttung der Ehe schuldhaft dadurch beigetragen, daß er am 22.10.1987 in unangemessener Weise auf das Verhalten der Klägerin reagiert habe. Das aggressive Verhalten zeige sich auch in der zwar verfristeten, aber gemäß § 59 Abs 2 EheG zu berücksichtigenden Äußerung im Herbst 1982, er wolle ihr (der Klägerin) am liebsten "eine reinhauen". Die Ehe der Streitteile sei aus beiderseitigem Verschulden unheilbar zerrüttet; die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft sei nicht mehr zu erwarten. Es könne nicht gesagt werden, daß das Verschulden eines der beiden Ehegatten fast völlig in den Hintergrund trete; vom Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Teils sei daher abzusehen gewesen. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen oder die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin geschieden wird.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, beide Teile hätten durch ihr grundlos ablehnendes Verhalten in sexueller Hinsicht schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe ab etwa Mitte des Jahres 1982 beigetragen. Die Vorwürfe der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Würstel, die dieser dem Kind gegeben habe, stellten eine schwere Eheverfehlung dar, da sie gegen eine gleichartige Kost des Kindes bei ihren Eltern keinen Einwand erhoben habe. Auch das Verhalten vom 22.10.1987 habe sich nicht nur gegen das Kind, sondern auch gegen den Beklagten gerichtet. Die Klägerin habe weder auf das Wohl des Kindes, noch auf eine wünschenswerte Vater-Kind-Beziehung Rücksicht genommen. Die Veranlassung der Streichung des Kindes aus dem Reisepaß des Beklagten ohne dessen Wissen stelle einen Vertrauensbruch dar. Es habe jedoch auch der Beklagte zur weiteren Zerrüttung der Ehe schuldhaft dadurch beigetragen, daß er am 22.10.1987 in unangemessener Weise auf das Verhalten der Klägerin reagiert habe. Das aggressive Verhalten zeige sich auch in der zwar verfristeten, aber gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG zu berücksichtigenden Äußerung im Herbst 1982, er wolle ihr (der Klägerin) am liebsten "eine reinhauen". Die Ehe der Streitteile sei aus beiderseitigem Verschulden unheilbar zerrüttet; die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft sei nicht mehr zu erwarten. Es könne nicht gesagt werden, daß das Verschulden eines der beiden Ehegatten fast völlig in den Hintergrund trete; vom Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Teils sei daher abzusehen gewesen. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen oder die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin geschieden wird.
Die Klägerin beantragt, der Rvision nicht Folge zu geben.