Auf die Frage eines Mitverschuldens des Klägers muß nicht mehr eingegangen werden, weil die diesbezügliche Verneinung der Vorinstanzen in der Revision nicht mehr in Frage gestellt wird. Die von der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Auf die Frage eines Mitverschuldens des Klägers muß nicht mehr eingegangen werden, weil die diesbezügliche Verneinung der Vorinstanzen in der Revision nicht mehr in Frage gestellt wird. Die von der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit unternimmt die Beklagte in Wahrheit den Versuch einer Bekämpfung der Feststellung, daß die Firma Karl B*** ihre Arbeiten bereits am 24. Oktober 1980 beendet hatte. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Ob aber die Beendigung der Arbeiten durch diese Firma die Beklagte bereits zur Besitzerin des Gebäudes im Sinne des § 1319 ABGB gemacht hat oder ob es hiezu einer förmlichen Abnahme bedurft hätte, ist eine Rechtsfrage.Mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit unternimmt die Beklagte in Wahrheit den Versuch einer Bekämpfung der Feststellung, daß die Firma Karl B*** ihre Arbeiten bereits am 24. Oktober 1980 beendet hatte. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Ob aber die Beendigung der Arbeiten durch diese Firma die Beklagte bereits zur Besitzerin des Gebäudes im Sinne des Paragraph 1319, ABGB gemacht hat oder ob es hiezu einer förmlichen Abnahme bedurft hätte, ist eine Rechtsfrage.
Die Frage, ob eine Beweiswiederholung notwendig ist, gehört in das Gebiet der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (Fasching IV, 310, JBl. 1954/395 u.a.). Nur das Unterlassen einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht ist aber Gegenstand der Mängelrüge der Revision.Die Frage, ob eine Beweiswiederholung notwendig ist, gehört in das Gebiet der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (Fasching römisch vier, 310, JBl. 1954/395 u.a.). Nur das Unterlassen einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht ist aber Gegenstand der Mängelrüge der Revision.
Mit der Rechtsrüge wendet sich die Beklagte ausschließlich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, sie wäre im Hinblick auf die Beendigung der Arbeiten durch die Firma B*** Besitzer des Gebäudes im Sinne des § 1319 ABGB geworden.Mit der Rechtsrüge wendet sich die Beklagte ausschließlich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, sie wäre im Hinblick auf die Beendigung der Arbeiten durch die Firma B*** Besitzer des Gebäudes im Sinne des Paragraph 1319, ABGB geworden.
Es mag sein, daß in vielen Fällen die Haftung des Eigentümers eines Gebäudes nach § 1319 ABGB durch den Umstand ausgeschlossen wird, daß ein Bauunternehmen mit der Verbauung beauftragt wurde und daß es seine Arbeiten noch nicht abgeschlossen bzw. das Werk übergeben hat. Eine absolute Regel in diesem Sinn kann jedoch nicht aufgestellt werden. Besitzer im Sinn des § 1319 ABGB ist nämlich derjenige, der in der Lage ist, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet wäre (JBl. 1986, 523, RZ 1980/24 ua). Die strenge Haftung soll denjenigen treffen, der die Vorteile aus der Sache zieht und über ihren Gebrauch disponieren kann, in moderner Terminologie also der Halter. Derjenige, der durch seine Beziehung zum Werk zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, ist eben der Halter. Als solcher ist er auch in der Lage, die erforderlichen Vorkehrungen gegen Gefahren zu treffen (Reischauer in Rummel, Rz 12 zu § 1319).Es mag sein, daß in vielen Fällen die Haftung des Eigentümers eines Gebäudes nach Paragraph 1319, ABGB durch den Umstand ausgeschlossen wird, daß ein Bauunternehmen mit der Verbauung beauftragt wurde und daß es seine Arbeiten noch nicht abgeschlossen bzw. das Werk übergeben hat. Eine absolute Regel in diesem Sinn kann jedoch nicht aufgestellt werden. Besitzer im Sinn des Paragraph 1319, ABGB ist nämlich derjenige, der in der Lage ist, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet wäre (JBl. 1986, 523, RZ 1980/24 ua). Die strenge Haftung soll denjenigen treffen, der die Vorteile aus der Sache zieht und über ihren Gebrauch disponieren kann, in moderner Terminologie also der Halter. Derjenige, der durch seine Beziehung zum Werk zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, ist eben der Halter. Als solcher ist er auch in der Lage, die erforderlichen Vorkehrungen gegen Gefahren zu treffen (Reischauer in Rummel, Rz 12 zu Paragraph 1319,).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Firma B*** ihre Bauarbeiten de facto am 24. Oktober 1980 abgeschlossen und die Absicherungen des Schachtes entfernt hatte. Ob dies bereits als rechtliche Erfüllung ihres Auftrages anzusehen war oder ob es hiezu einer förmlichen Bauabnahme bedurft hätte, ist für die Frage einer Haftung nach § 1319 ABGB unerheblich. Da bei dem Schacht tatsächlich Arbeiten nicht mehr durchgeführt wurden, war die Beklagte ab diesem Zeitpunkt in der Lage, wirksame Maßnahmen zur Absicherung des Schachtes zu treffen. Hiezu wäre sie im Hinblick darauf, daß sie zumindest Teile des Gebäudes bereits benützte, wobei sie mit Bewegungen im Gelände durch Personen, deren teilweise oder gänzliche Hilflosigkeit sie kannte und die ihr zur Betreuung anvertraut waren, rechnen mußte, auch verpflichtet gewesen. Daß sie die Entfernung der Absicherung durch die Baufirma nicht bemerkt hätte oder nicht bemerken hätte müssen, hat die Beklagte weder behauptet noch bewiesen. Immerhin lag die Entfernung der Absicherungen bereits nahezu eine Woche vor dem Unfall, so daß der Beklagten ein Zeitraum zur Verfügung stand, der für eine entsprechende Wahrnehmung wohl ausgereicht hätte. Selbst wenn man den Standpunkt vertritt, die Baufirma wäre nach wie vor zu einer Absicherung des Schachtes verpflichtet gewesen, hätte dies die Beklagte von der Verpflichtung, etwas zum Schutz der ihr anvertrauten Personen zu unternehmen, nicht enthoben, wenn sie selbst in der Lage gewesen wäre, den gefährlichen Zustand zu erkennen. In einem solchen Fall hätte sie entweder die Baufirma an ihre Pflichten erinnern oder zumindest die bereits von ihr benützten Teile des Gebäudes so verschließen müssen, daß ein Betreten der gefährlichen Stelle nicht möglich gewesen wäre. Derartiges hat die Beklagte unterlassen, ohne einen zwingenden Grund für diese Unterlassung anzugeben. Dies begründet ihre Haftung nach § 1319 ABGB.Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Firma B*** ihre Bauarbeiten de facto am 24. Oktober 1980 abgeschlossen und die Absicherungen des Schachtes entfernt hatte. Ob dies bereits als rechtliche Erfüllung ihres Auftrages anzusehen war oder ob es hiezu einer förmlichen Bauabnahme bedurft hätte, ist für die Frage einer Haftung nach Paragraph 1319, ABGB unerheblich. Da bei dem Schacht tatsächlich Arbeiten nicht mehr durchgeführt wurden, war die Beklagte ab diesem Zeitpunkt in der Lage, wirksame Maßnahmen zur Absicherung des Schachtes zu treffen. Hiezu wäre sie im Hinblick darauf, daß sie zumindest Teile des Gebäudes bereits benützte, wobei sie mit Bewegungen im Gelände durch Personen, deren teilweise oder gänzliche Hilflosigkeit sie kannte und die ihr zur Betreuung anvertraut waren, rechnen mußte, auch verpflichtet gewesen. Daß sie die Entfernung der Absicherung durch die Baufirma nicht bemerkt hätte oder nicht bemerken hätte müssen, hat die Beklagte weder behauptet noch bewiesen. Immerhin lag die Entfernung der Absicherungen bereits nahezu eine Woche vor dem Unfall, so daß der Beklagten ein Zeitraum zur Verfügung stand, der für eine entsprechende Wahrnehmung wohl ausgereicht hätte. Selbst wenn man den Standpunkt vertritt, die Baufirma wäre nach wie vor zu einer Absicherung des Schachtes verpflichtet gewesen, hätte dies die Beklagte von der Verpflichtung, etwas zum Schutz der ihr anvertrauten Personen zu unternehmen, nicht enthoben, wenn sie selbst in der Lage gewesen wäre, den gefährlichen Zustand zu erkennen. In einem solchen Fall hätte sie entweder die Baufirma an ihre Pflichten erinnern oder zumindest die bereits von ihr benützten Teile des Gebäudes so verschließen müssen, daß ein Betreten der gefährlichen Stelle nicht möglich gewesen wäre. Derartiges hat die Beklagte unterlassen, ohne einen zwingenden Grund für diese Unterlassung anzugeben. Dies begründet ihre Haftung nach Paragraph 1319, ABGB.
Richtig ist, daß die erwähnte Gesetzesbestimmung keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung beinhaltet, allerdings mit umgekehrter Beweislast (SZ 58/13, SZ 41/27 u.a.). Wie bereits dargelegt wurde, hat der Kläger bewiesen, daß die Beklagte in der Lage gewesen wäre, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zum Gebäude oder Werk verpflichtet gewesen wäre. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen wurden nicht gesetzt. Daß der Beklagten ein Setzen solcher Maßnahmen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, wurde von dieser nicht bewiesen.
Mit Recht haben demnach die Vorinstanzen die Haftung der Beklagten nach § 1319 ABGB bejaht. Der Höhe nach ist das Klagebegehren im Revisionsverfahren ebensowenig strittig, wie das Fehlen eines ursprünglich eingewendeten Mitverschuldens des Klägers. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Mit Recht haben demnach die Vorinstanzen die Haftung der Beklagten nach Paragraph 1319, ABGB bejaht. Der Höhe nach ist das Klagebegehren im Revisionsverfahren ebensowenig strittig, wie das Fehlen eines ursprünglich eingewendeten Mitverschuldens des Klägers. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.