Entscheidungsgründe:
Am 24.6.1971 schlossen die Streitteile einen von ihnen unterzeichneten Vertrag über die Ausführung der Holzleimbinder beim Vorhaben Polstermöbelfabrik S***-H*** durch die klagende Partei. Punkt 13. dieser Vereinbarung lautet: "Als Gerichtsstand gilt der ordentliche Wohnsitz des Auftraggebers für vereinbart. - Bei Zwistigkeiten wird ein Schiedsgericht gemäß den einschlägigen Normen bestellt."
Am 3.7.1985 brachte die nunmehrige beklagte Partei beim Kreisgericht Steyr gegen die nunmehrige klagende Partei eine Klage auf Zahlung eines Betrages von S 1,447.725,76 s.A. und auf Feststellung ein, da am 4.1.1985 die Halle 2 wegen des Bruches von zwei Holzleimbindern in der Dachkonstruktion eingestürzt sei. Die Klage wurde im Hinblick auf die im Vertrag vom 24.6.1971 enthaltene Schiedsvereinbarung wegen sachlicher Unzuständigkeit des Kreisgerichtes Steyr zurückgewiesen.
In der Folge machte die nunmehrige beklagte Partei den Univ.-Prof. Dr. Georg K*** aus Wien und die nunmehrige klagende Partei den Linzer Rechtsanwalt Dr. Michael M*** als Schiedsrichter namhaft. Mangels Einigung über einen gemeinsamen Schiedsobmann bestellte das Kreisgericht Steyr den Ministerialrat Dr. Fritz H*** zum Obmann des Schiedsgerichtes. Dr. Fritz H*** war von Dr. K*** als Obmann vorgeschlagen worden. Die klagende Partei hatte sich gegen seine Bestellung ausgesprochen, weil für die Ausübung dieses Amtes am besten ein Jurist geeignet sei, der in Verhandlungsleitung und Ausfertigung von Entscheidungen Erfahrungen besitze. Dr. H*** aber sei im Bundesministerium für Bauten und Technik ausschließlich mit Bundesstraßen beschäftigt, außer einer wahrscheinlich persönlichen Bekanntschaft mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei spreche nichts für seine Bestellung. Dr. H*** kannte vor Einleitung des Schiedsverfahrens weder die Streitteile, noch auch Dr. K***. Er stand mit der beklagten Partei nicht in Geschäftsbeziehung und wußte auch nicht, von wem er für das Amt des Schiedsgerichtsobmanns vorgeschlagen worden war. Er war schon mehrfach als Schiedsgerichtsobmann tätig gewesen. Das vorliegende Verfahren betrachtete er wegen seines vergleichweise geringeren Streitwertes als Hobby. Im Schiedsgerichtsverfahren traten wiederholt Spannungen zwischen Dr. H*** und dem Vertreter der klagenden Partei, Dr. H***, auf. Dr. H*** war dem Schiedsgerichtsobmann nicht sympathisch. Doch war Dr. H*** gegenüber Dr. H*** nicht voreingenommen und fühlte sich auch nicht befangen.
Nachdem die nunmehrige beklagte Partei eine auf Zahlung eines Betrages von S 1,447.725 s.A. und Feststellung lautende Klage gegen die nunmehrige klagende Partei beim Schiedsgericht eingebracht hatte, fand am 22.12.1986 im Dienstzimmer des Schiedsgerichtsobmannes die konstituierende Sitzung des Schiedsgerichtes statt, bei der unter anderem beschlossen wurde, daß sämtliche Schriftsätze und Beilagen jedem Schiedsrichter und auch der Gegenseite direkt zuzustellen sind, das jedem Mitglied des Schiedsgerichtes für die Tätigkeit zustehende Honorar nach den einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes in der jeweiligen Fassung auf der Basis TP 3 C zu berechnen ist und die Schiedsrichter ihre Amtstätigkeit vom Erlag der geforderten Vorschüsse - gleichgültig, von welcher Partei sie erlegt werden - abhängig machen.
Dr. H*** vertrat dazu in der Folge die Auffassung, daß der Obmann, da er im öffentlichen Dienst stehe, keinen Verdienstentgang durch die Schiedsgerichtstätigkeit erleide und daher nur Anspruch auf die Hälfte der TP 3 A des RAT zuzüglich Barauslagenersatz und Umsatzsteuer habe. Außerdem lehnte er eine Vereinbarung über die Prozeßkostenregelung ab. Dr. D*** erklärte sich mit dem Kompromißvorschlag des Obmannes des Schiedsgerichtes (TP 3 A des RAT für Dr. M*** und Dr. K***, TP 3 B des RAT für Dr. H***) einverstanden.
Bei der ersten Sitzung in Anwesenheit der Parteienvertreter am 21.1.1987 äußerte der Obmann des Schiedsgerichtes unter anderem:
"Ich weiß nicht, was ich hier in vier Verhandlungstagen machen soll, wo hier nur leeres Stroh gedroschen wird, dazu bin ich nicht da", "daß der Obmann des Schiedsgerichtes mehr verdient als die Parteienvertreter, weil ich etwas mehr zu arbeiten habe als die Parteienvertreter", "wollen wir hier einen wüsten Kapitalprozeß führen oder wollen wir hier eine Sache einer Lösung zuführen" und "wollen wir eine Kampfstellung zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht. Ich bin dazu bereit."
Auf Grund dieser Äußerungen und einer Bemerkung des Dr. H*** in der Sitzung vom 1.4.1987, es sei nicht sein Kaffee, ob Dr. H*** eine Ausfertigung der Urkundenvorlage und eine Ausfertigung des Klagevorbringens erhalten habe, lehnte Dr. H*** den Obmann des Schiedsgerichtes wegen Befangenheit ab. Außerdem äußerte sich Dr. H*** in der Sitzung vom 1.4.1987 zur Behauptung des Dr. H***, er habe sich zu Beginn der Verhandlung "zynisch" über die Stattgebung seines Vertagungsantrages geäußert, daß dies "eine Frechheit sondergleichen" sei.
Der Ablehnungsantrag wurde mit den Stimmen des Dr. H*** und des Dr. K*** abgewiesen. Dr. M*** war der Auffassung, daß die Ablehnung wegen der persönlichen Differenzen zwischen dem Schiedsgerichtsobmann und Dr. H*** gerechtfertigt sei. Nach einer weiteren Sitzung des Schiedsgerichtes an Ort und Stelle in Steyr am 20.5.1987, bei der Dr. H*** an die Parteien appellierte, auf Grund der schon aufgelaufenen und noch zu erwartenden Kosten eine einvernehmliche Regelung anzustreben, wurde den beiden Schiedsrichtern Dr. K*** und Dr. M*** vom Obmann des Schiedsgerichtes fernmündlich ein Termin 11.6.1987 für die Beratung über den zu fällenden Zwischenschiedsspruch vorgeschlagen. Da Dr. M*** zu diesem Termin verhindert war, schlug er seinerseits den 12.6.1987 vor. Bei einer Rückfrage des Dr. M***, ob dieser Termin zwischenzeitig fixiert worden sei, konnte Dr. H*** noch keine positive Antwort geben, sicherte aber zu, sich mit Dr. M*** wegen der endgültigen Terminisierung in Verbindung zu setzen. Der Schiedsgerichtsobmann fixierte in der Folge den Termin 12.6.1987 mit Dr. K***, ein entsprechender Rückruf an Dr. M*** unterblieb aber, sodaß dieser der Sitzung fernblieb. Die deshalb von Dr. H*** erneut vorgenommene Ablehnung des Schiedsgerichtsobmannes und auch des Schiedsrichters Dr. K*** erachtete auch Dr. M*** als unbegründet.
Dr. H*** erörterte am 12.6.1987 mit Dr. K*** technische Fragen und entwarf auf Grund dieses Gespräches den Zwischenschiedsspruch. Mit Schreiben vom 1.7.1987 legte er diesen Entwurf den Schiedsrichtern Dr. M*** und Dr. K*** mit dem Ersuchen vor, ihm bis längstens 14.7.1987 ihre Stellungnahme mitzuteilen. Mit Schreiben vom 13.7.1987 erklärte sich Dr. M*** mit einer schriftlichen Abstimmung nicht einverstanden, da er eine Reihe von Fragen zur technischen Seite des Entwurfes habe und erst dann die rechtliche Komponente überprüfen könne. Diese von ihm bereits in seinem Schreiben aufgeworfenen Fragen wurden anläßlich der Sitzung des Schiedsgerichtes am 30.7.1987 ausführlich erörtert. Die Sitzung dauerte etwa eine Stunde. Dr. M*** ging es in erster Linie um die Frage, ob es nicht auch durch Berührungen der für den Inneneinbau vorgesehenen Holzleimbinder mit Wasser zum Bruch derselben gekommen sein könne und ob ein Fehler in der Verarbeitung der Holzleimbinder im konkreten Fall - nämlich eine falsche Verleimung - durch Einholung eines Gutachtens nachgewiesen werden könne. Letzteres wurde von Dr. K*** bejaht. Er verwies aber auf eine Reihe von Untersuchungen, wonach bei Vorfällen wie dem gegenständlichen die Ursache jeweils in der mangelhaften Keilzinkenverleimung und somit im Bereich der Herstellerfirma gelegen war, sowie auf seinen eigenen Sachverstand als Ordinarius für Holzbau und darauf, daß für ihn, nachdem er selbst Besichtigungen vorgenommen habe, die technische Seite ausreichend geklärt sei.
Da eine weitere Untersuchung von Dr. K*** und vom Obmann Dr. H*** abgelehnt wurde, stimmte Dr. M*** gegen den vorgelegten Entwurf des Zwischenschiedsspruches, mit dem der Schadenersatzanspruch der nunmehrigen beklagten Partei dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt wurde. Hinsichtlich des Ablehnungsantrages vom 23.7.1987 stimmten alle drei Schiedsrichter für die Zurückweisung des Antrages.
Der endgültige Zwischenschiedsspruch wurde von sämtlichen Schiedsrichtern unterfertigt.
Gegen den Zwischenschiedsspruch, der den Parteien am 10.9.1987 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren, ihn gemäß § 595 ZPO aufzuheben. Soweit im Revisionsverfahren noch strittig, macht die klagende Partei die Aufhebungsgründe nach § 595 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO geltend. Die Zurückweisung der Ablehnung des Schiedsrichters Dr. K*** und des Obmannes Dr. H*** sei ungerechtfertigt gewesen. Außerdem habe der Schiedsrichter Dr. M*** an einer entscheidenden Beratung des Schiedsrichters Dr. K*** und des Obmannes Dr. H*** nicht teilgenommen un sei er zu dieser Sitzung auch nicht eingeladen worden. Hiedurch seien die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschlußfassung des Schiedsgerichtes verletzt worden. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die geltend gemachten Aufhebungsgründe lägen nicht vor. Das Erstgericht wies die Klage ab. Die für den 12.6.1987 geplante Sitzung der Schiedsrichter habe der Beratung des zu fällenden Zwischenschiedsspruches dienen sollen. Da Dr. M*** versehentlich von dem Termin nicht verständigt worden sei, habe lediglich eine Erörterung technischer Fragen zwischen Dr. H*** und Dr. K*** stattgefunden. Habe Dr. H*** auf Grund der Ergebnisse der Besprechung einen Entwurf des Zwischenschiedsspruches verfaßt, liege darin noch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO, weil Dr. M*** vor der Beschlußfassung über den Entwurf ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, von ihm aufgeworfene Fragen zu erörtern. Die Zurückweisung der Ablehnung des Schiedsrichters Dr. K*** und des Obmannes Dr. H*** sei nicht ungerechtfertigt erfolgt. Die unterbliebene Verständigung des Schiedsrichters Dr. M*** von der Beratung am 12.6.1987 beruhe auf einem Versehen. Die Äußerung des Obmannes Dr. H*** in den Tagsatzungen vom 21.1. und 1.4.1987 brächten seinen Unmut über den Versuch des Klagevertreters Dr. H*** zum Ausdruck, sein Honorar zu reduzieren und das Verfahren durch Nichterlag von Kostenvorschüssen zu verzögern, überdies wohl auch die Enttäuschung über eine nicht zustandegekommene Einigung zwischen den Streitteilen. Eine Befangenheit könne darin nicht erblickt werden. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000 übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und teilte seine rechtliche Beurteilung. Spannungen zwischen einem Richter und einem Parteienvertreter könnten im allgemeinen nicht als geeignet angesehen werden, das Vertrauen einer Partei in die Unparteilichkeit des Richters zu berühren. Zu beachten sei auch die "in der letzten Zeit eingetretene Änderung der Umgangsformen". Es sei auch zu prüfen, "in welchem Grad der Richter zu seiner Ausdrucksweise von anderen Prozeßbeteiligten veranlaßt wurde, in welchem Maß sie ihn z. B. gereizt haben". Sei auch der Richter zur Besonnenheit verpflichtet, dürfe "die Taktik, einen Richter bis zu einem Punkt anzustacheln, an dem er eine unbedachte Äußerung macht, um ihn ablehnen zu können, unter keinen Umständen begünstigt werden". Nach den Umständen seiner Bestellung zum Obmann und nach den festgestellten Vorfällen bei den Sitzungen des Schiedsgerichtes könne nicht ausgeschlossen werden, daß Dr. H*** den Eindruck gewonnen habe, er solle zur Erreichung gewisser Ziele provoziert werden. Hinzu komme, daß der Grundgedanke der Berechtigung tadelnder Äußerungen auch im Bereich des Zivilprozesses zugunsten des Richters zu berücksichtigen sei.Gegen den Zwischenschiedsspruch, der den Parteien am 10.9.1987 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren, ihn gemäß Paragraph 595, ZPO aufzuheben. Soweit im Revisionsverfahren noch strittig, macht die klagende Partei die Aufhebungsgründe nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO geltend. Die Zurückweisung der Ablehnung des Schiedsrichters Dr. K*** und des Obmannes Dr. H*** sei ungerechtfertigt gewesen. Außerdem habe der Schiedsrichter Dr. M*** an einer entscheidenden Beratung des Schiedsrichters Dr. K*** und des Obmannes Dr. H*** nicht teilgenommen un sei er zu dieser Sitzung auch nicht eingeladen worden. Hiedurch seien die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschlußfassung des Schiedsgerichtes verletzt worden. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die geltend gemachten Aufhebungsgründe lägen nicht vor. Das Erstgericht wies die Klage ab. Die für den 12.6.1987 geplante Sitzung der Schiedsrichter habe der Beratung des zu fällenden Zwischenschiedsspruches dienen sollen. Da Dr. M*** versehentlich von dem Termin nicht verständigt worden sei, habe lediglich eine Erörterung technischer Fragen zwischen Dr. H*** und Dr. K*** stattgefunden. Habe Dr. H*** auf Grund der Ergebnisse der Besprechung einen Entwurf des Zwischenschiedsspruches verfaßt, liege darin noch kein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, weil Dr. M*** vor der Beschlußfassung über den Entwurf ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, von ihm aufgeworfene Fragen zu erörtern. Die Zurückweisung der Ablehnung des Schiedsrichters Dr. K*** und des Obmannes Dr. H*** sei nicht ungerechtfertigt erfolgt. Die unterbliebene Verständigung des Schiedsrichters Dr. M*** von der Beratung am 12.6.1987 beruhe auf einem Versehen. Die Äußerung des Obmannes Dr. H*** in den Tagsatzungen vom 21.1. und 1.4.1987 brächten seinen Unmut über den Versuch des Klagevertreters Dr. H*** zum Ausdruck, sein Honorar zu reduzieren und das Verfahren durch Nichterlag von Kostenvorschüssen zu verzögern, überdies wohl auch die Enttäuschung über eine nicht zustandegekommene Einigung zwischen den Streitteilen. Eine Befangenheit könne darin nicht erblickt werden. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000 übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und teilte seine rechtliche Beurteilung. Spannungen zwischen einem Richter und einem Parteienvertreter könnten im allgemeinen nicht als geeignet angesehen werden, das Vertrauen einer Partei in die Unparteilichkeit des Richters zu berühren. Zu beachten sei auch die "in der letzten Zeit eingetretene Änderung der Umgangsformen". Es sei auch zu prüfen, "in welchem Grad der Richter zu seiner Ausdrucksweise von anderen Prozeßbeteiligten veranlaßt wurde, in welchem Maß sie ihn z. B. gereizt haben". Sei auch der Richter zur Besonnenheit verpflichtet, dürfe "die Taktik, einen Richter bis zu einem Punkt anzustacheln, an dem er eine unbedachte Äußerung macht, um ihn ablehnen zu können, unter keinen Umständen begünstigt werden". Nach den Umständen seiner Bestellung zum Obmann und nach den festgestellten Vorfällen bei den Sitzungen des Schiedsgerichtes könne nicht ausgeschlossen werden, daß Dr. H*** den Eindruck gewonnen habe, er solle zur Erreichung gewisser Ziele provoziert werden. Hinzu komme, daß der Grundgedanke der Berechtigung tadelnder Äußerungen auch im Bereich des Zivilprozesses zugunsten des Richters zu berücksichtigen sei.