Der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen kann schon im Ansatzpunkt nicht gefolgt werden, dass nämlich ein Vorvertrag vorliege, dessen Erfüllung nur innerhalb der Jahresfrist des § 936 ABGB begehrt werden konnte. Die strittige Vereinbarung war Teil eines Kaufvertrags, mit dem einerseits andere Grundstücke sofort ins Eigentum übertragen und andererseits eine Regelung über das nach der grundbücherlichen Zuschreibung an den Beklagten auf die Klägerin zu übertragende strittige Grundstück getroffen wurde. Ein Vorvertrag liegt nun in der Regel dann nicht vor, wenn eine bereits abgeschlossene schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen (SZ 53/19 uva). Wenn sich die Parteien auch nur mündlich über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis geeinigt und bloß die schriftliche Ausfertigung in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten haben, liegt im Zweifel bereits ein perfekter Kaufvertrag und nicht erst ein Vorvertrag vor, weil ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, dass die Parteien bei gleichem Inhalt der Verträge (hier Kaufgegenstand und Preis) den umständlicheren Weg des neuerlichen Vertragsabschlusses statt der direkten Leistungsklage gehen wollen. Bei Konsensualverträgen ist deshalb anders als bei Realverträgen selbst bei verunglückten Formulierungen anzunehmen, dass die Parteien unmittelbar zur Leistung verpflichtet werden wollen. Vor allem das schriftliche Festhalten des Liegenschaftskaufs wegen Fehlens der verbücherungsfähigen Form wird oft unrichtigerweise als Vorvertrag bezeichnet, obwohl eine unmittelbare Verpflichtung gewollt ist. Die ausdrückliche Verpflichtung zur Errichtung verbücherungsfähiger Urkunden macht einen Kaufvertrag nicht zum Vorvertrag (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 936 mwN, NZ 1981, 80, SZ 53/19 uva).Der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen kann schon im Ansatzpunkt nicht gefolgt werden, dass nämlich ein Vorvertrag vorliege, dessen Erfüllung nur innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 936, ABGB begehrt werden konnte. Die strittige Vereinbarung war Teil eines Kaufvertrags, mit dem einerseits andere Grundstücke sofort ins Eigentum übertragen und andererseits eine Regelung über das nach der grundbücherlichen Zuschreibung an den Beklagten auf die Klägerin zu übertragende strittige Grundstück getroffen wurde. Ein Vorvertrag liegt nun in der Regel dann nicht vor, wenn eine bereits abgeschlossene schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen (SZ 53/19 uva). Wenn sich die Parteien auch nur mündlich über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis geeinigt und bloß die schriftliche Ausfertigung in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten haben, liegt im Zweifel bereits ein perfekter Kaufvertrag und nicht erst ein Vorvertrag vor, weil ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, dass die Parteien bei gleichem Inhalt der Verträge (hier Kaufgegenstand und Preis) den umständlicheren Weg des neuerlichen Vertragsabschlusses statt der direkten Leistungsklage gehen wollen. Bei Konsensualverträgen ist deshalb anders als bei Realverträgen selbst bei verunglückten Formulierungen anzunehmen, dass die Parteien unmittelbar zur Leistung verpflichtet werden wollen. Vor allem das schriftliche Festhalten des Liegenschaftskaufs wegen Fehlens der verbücherungsfähigen Form wird oft unrichtigerweise als Vorvertrag bezeichnet, obwohl eine unmittelbare Verpflichtung gewollt ist. Die ausdrückliche Verpflichtung zur Errichtung verbücherungsfähiger Urkunden macht einen Kaufvertrag nicht zum Vorvertrag (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 936, mwN, NZ 1981, 80, SZ 53/19 uva).
Im vorliegenden Fall wurde eine besondere Absicht der Parteien weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Es ist daher vom Text des schriftlich vorliegenden Vertrags auszugehen. Dieser enthält nicht einmal die Bezeichnung der betreffenden Vereinbarung als Vorvertrag. Für einen solchen könnte nur die Formulierung sprechen, dass sich der Beklagte verpflichtet, nach Einräumung des Eigentumsrechts am Grundstück mit der Klägerin einen Kaufvertrag zu errichten, in dem er dieses Grundstück veräußert. Aber abgesehen davon, dass schon nach dieser Formulierung eher die Errichtung der verbücherungsfähigen Urkunde gemeint sein konnte, ist der vorherige Text eindeutig, wonach laut Vereinbarung der Partei(en) der Beklagte an die Klägerin auch das neu vermessene Grundstück „verkauft“. Das entsprach auch der festgestellten Absicht beider Streitteile, die Grundstücke als Einheit zu kaufen bzw zu verkaufen. Die Einigung der Parteien über Ware und Preis ist also bereits im Kaufvertrag des Jahres 1971 erfolgt. Die Eigentumsübertragung war nur noch davon abhängig, dass der Beklagte die Liegenschaft zunächst selbst bücherlich erwerbe. Entgegen der Meinung des Revisionsgegners war die Wirksamkeit dieser Vereinbarung keineswegs davon abhängig, dass er damals schon bücherlicher oder außerbücherlicher Eigentümer war. Da der Kaufvertrag ein Konsensualvertrag ist, kommt es vielmehr auf das Eigentum an der verkauften Sache überhaupt nicht an (Aicher in Rummel aaO Rdz 15 zu § 1053 mwN).Im vorliegenden Fall wurde eine besondere Absicht der Parteien weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Es ist daher vom Text des schriftlich vorliegenden Vertrags auszugehen. Dieser enthält nicht einmal die Bezeichnung der betreffenden Vereinbarung als Vorvertrag. Für einen solchen könnte nur die Formulierung sprechen, dass sich der Beklagte verpflichtet, nach Einräumung des Eigentumsrechts am Grundstück mit der Klägerin einen Kaufvertrag zu errichten, in dem er dieses Grundstück veräußert. Aber abgesehen davon, dass schon nach dieser Formulierung eher die Errichtung der verbücherungsfähigen Urkunde gemeint sein konnte, ist der vorherige Text eindeutig, wonach laut Vereinbarung der Partei(en) der Beklagte an die Klägerin auch das neu vermessene Grundstück „verkauft“. Das entsprach auch der festgestellten Absicht beider Streitteile, die Grundstücke als Einheit zu kaufen bzw zu verkaufen. Die Einigung der Parteien über Ware und Preis ist also bereits im Kaufvertrag des Jahres 1971 erfolgt. Die Eigentumsübertragung war nur noch davon abhängig, dass der Beklagte die Liegenschaft zunächst selbst bücherlich erwerbe. Entgegen der Meinung des Revisionsgegners war die Wirksamkeit dieser Vereinbarung keineswegs davon abhängig, dass er damals schon bücherlicher oder außerbücherlicher Eigentümer war. Da der Kaufvertrag ein Konsensualvertrag ist, kommt es vielmehr auf das Eigentum an der verkauften Sache überhaupt nicht an (Aicher in Rummel aaO Rdz 15 zu Paragraph 1053, mwN).
Handelte es sich aber nach dem Gesagten beim seinerzeitigen Vertrag bereits um einen Kaufvertrag auch über das strittige Grundstück, so sind damit alle Überlegungen über das Verhältnis des damaligen Kaufpreises zum heutigen Verkehrswert in Richtung einer Verkürzung über die Hälfte sowie zur Frage der zwischenweiligen Geldentwertung gegenstandslos, weil außerhalb des Vorvertrags die Umstandsklausel nicht gilt. Eine allfällige Aufwertung des Grundstücks durch zwischenweilige Verlegung einer Wasserleitung könnte höchstens einen Verwendungsanspruch rechtfertigen, der aber dem Klagebegehren nicht im Wege steht. Auch von einer Nichtigkeit des seinerzeitigen Vertrags wegen der aus Steuerzwecken erfolgten Angabe eines geringeren als des tatsächlichen Kaufpreises kann keine Rede sein, weil in einem solchen Fall des Scheinvertrags das verdeckte Geschäft gilt, das zulässig war. Der wahre Kaufpreis ist ohnehin Inhalt des Vertragstextes laut dem Urteilsspruch.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.