Die Mängelrüge geht von der Unrichtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus. Erweist sich diese Rechtsansicht als richtig, so ist auch nach den Ausführungen der Revision das berufungsgerichtliche Verfahren nicht mangelhaft. Demnach erübrigt sich ein Eingehen auf die Mängelrüge, falls der Rechtsrüge keine Berechtigung zukommt.
Zutreffend und auch nicht bekämpft sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes über das Wesen der im Herbst 1977 zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung als Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB. Das Wesen eines solchen Vergleiches besteht darin, daß die Parteien an die Stelle einer streitigen oder zweifelhaften Verbindlichkeit eine feststehende setzen (MietSlg. 35.262 u.a.). Der bürgerlich-rechtliche Vergleich stellt einen neuen Rechtsgrund dar (EvBl. 1955/379 u.a.). Diesbezüglich kann also auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, zumal die Revision dagegen nichts vorbringt.Zutreffend und auch nicht bekämpft sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes über das Wesen der im Herbst 1977 zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung als Vergleich im Sinne des Paragraph 1380, ABGB. Das Wesen eines solchen Vergleiches besteht darin, daß die Parteien an die Stelle einer streitigen oder zweifelhaften Verbindlichkeit eine feststehende setzen (MietSlg. 35.262 u.a.). Der bürgerlich-rechtliche Vergleich stellt einen neuen Rechtsgrund dar (EvBl. 1955/379 u.a.). Diesbezüglich kann also auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, zumal die Revision dagegen nichts vorbringt.
Richtig hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß mangels gegenteiliger Vereinbarung grundsätzlich auch von einem außergerichtlichen Vergleich gemäß § 918 ABGB zurückgetreten werden kann. Ein solcher Rücktritt setzt allerdings nach dem Wortlaut des § 918 Abs. 1 ABGB die Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Leistung voraus. Die Ausdrucksweise "unter Festsetzung" bedeutet schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, daß die "Festsetzung" nicht der Rücktrittserklärung vorangehen darf, sondern bei der Rücktrittserklärung erfolgen muß. Es ist daher folgerichtig, nur einen nach der Rücktrittserklärung liegenden Zeitraum als Nachfrist im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung anzuerkennen (Reischauer in Rummel, Rdz 15 zu § 918, JBl. 1976, 535 u.a.). Richtig führt nun die Revision aus, daß nach der Judikatur der Ausdruck "festsetzen" nicht wörtlich zu nehmen ist. Dem Gesetz ist Genüge getan, wenn der nicht säumige dem säumigen Vertragspartner eine angemessene Frist zur Nachholung seiner Leistung tatsächlich gewährt hat (Reischauer a.a.O., EvBl. 1978/2, JBl. 1976, 535 u.a.).Richtig hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß mangels gegenteiliger Vereinbarung grundsätzlich auch von einem außergerichtlichen Vergleich gemäß Paragraph 918, ABGB zurückgetreten werden kann. Ein solcher Rücktritt setzt allerdings nach dem Wortlaut des Paragraph 918, Absatz eins, ABGB die Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Leistung voraus. Die Ausdrucksweise "unter Festsetzung" bedeutet schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, daß die "Festsetzung" nicht der Rücktrittserklärung vorangehen darf, sondern bei der Rücktrittserklärung erfolgen muß. Es ist daher folgerichtig, nur einen nach der Rücktrittserklärung liegenden Zeitraum als Nachfrist im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung anzuerkennen (Reischauer in Rummel, Rdz 15 zu Paragraph 918,, JBl. 1976, 535 u.a.). Richtig führt nun die Revision aus, daß nach der Judikatur der Ausdruck "festsetzen" nicht wörtlich zu nehmen ist. Dem Gesetz ist Genüge getan, wenn der nicht säumige dem säumigen Vertragspartner eine angemessene Frist zur Nachholung seiner Leistung tatsächlich gewährt hat (Reischauer a.a.O., EvBl. 1978/2, JBl. 1976, 535 u.a.).
Die Ausführungen bezüglich bloßer Nachfristgewährung gelten jedoch nur für den Normalfall, daß entweder eine zu kurze Nachfrist gesetzt oder bloß der Rücktritt angedroht wurde. Sinn des gesetzlichen Erfordernisses zur Nachfristsetzung ist es nämlich, dem Schuldner vor Augen zu führen, daß er durch seine weitere Säumnis den Bestand der für ihn allenfalls günstigeren Vereinbarung gefährdet. Durch die Nachfristsetzung soll ihm die Möglichkeit geboten werden, den Ernst der Lage klar zu erkennen und sein Verhalten noch einmal unter dem Gesichtspunkt der möglichen Auflösung der Vereinbarung zu prüfen. Für den säumigen Schuldner muß also klar sein, daß der Gläubiger nach wie vor auf dem Boden der Vereinbarung steht und daß (der Schuldner) durch Erbringung der rückständigen Leistung die Auflösung der Vereinbarung abwenden kann. Bestehen daher für den Schuldner Zweifel über die Annahmebereitschaft des Gläubigers, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei denn, der Gläubiger würde seine noch bestehende Annahmebereitschaft verdeutlichen (Reischauer a.a.O., JBl. 1976, 535, 6 Ob 871/82 u.a.). Nur bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung kann die Nachfristsetzung entfallen (Reischauer a.a.O., Rdz 14 zu § 918, JBl. 1977, 543, SZ 40/53 u.a.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nie grundsätzlich die Zahlung der Restforderung verweigert. Vielmehr stand er stets auf dem Boden der Vereinbarung vom Herbst 1977 und machte lediglich ein Rückbehaltungsrecht im Hinblick auf angeblich später aufgetretene Mängel geltend. Darüber fand zwischen den Streitteilen eine Korrespondenz statt, die keineswegs erkennen ließ, daß einer von ihnen nicht mehr auf dem Boden der Vereinbarung stehe oder daß der jeweilige Standpunkt unverrückbar sei. Vielmehr handelte es sich um schriftliche Verhandlungen über eine Differenz, bezüglich derer schon nach ihrer Art jeder der Streitteile der Meinung sein konnte, daß diese Verhandlungen letzten Endes zu einem befriedigenden Ergebnis führen könnten. Bei dieser Situation kam für den Beklagten das Schreiben vom 29. Mai 1978 insoferne überraschend, als es ein abruptes Abbrechen der bisherigen Verhandlungen bedeutete. Obwohl der Beklagte bisher keineswegs ein Verhalten an den Tag gelegt hatte, aus dem geschlossen werden konnte, daß er die ihm obliegende Leistung auf jeden Fall verweigern wolle, wurde ihm der Rücktritt von der Vereinbarung vom Herbst 1977 erklärt. Dem Schreiben vom 29. Mai 1978 konnte nicht die Bereitschaft der Klägerin, die aushaftende Leistung als Erfüllung der Vereinbarung vom Herbst 1977 anzunehmen, entnommen werden. Das Schreiben enthält nicht nur keine Nachfrist, vielmehr lehnt es eine Nachfristsetzung ausdrücklich ab. Aufgrund dieses Schreibens mußte der Beklagte der Auffassung sein, daß die Klägerin nicht mehr auf dem Boden der Vereinbarung vom Herbst 1977 stehe, vielmehr die Erbringung der ausständigen Leistung in Erfüllung dieser Vereinbarung ablehnen werde. Demnach entsprach dieses Schreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 918 Abs. 1 ABGB hinsichtlich einer wirksamen Rücktrittserklärung. Richtig hat sohin das Berufungsgericht erkannt, daß mangels wirksamen Rücktritts die Vereinbarung vom Herbst 1977 nach wie vor wirksam ist. Da der Beklagte den gesamten nach dieser Vereinbarung von ihm zu leistenden Betrag bezahlt hat, steht der Klägerin keine weitere Forderung mehr zu.Die Ausführungen bezüglich bloßer Nachfristgewährung gelten jedoch nur für den Normalfall, daß entweder eine zu kurze Nachfrist gesetzt oder bloß der Rücktritt angedroht wurde. Sinn des gesetzlichen Erfordernisses zur Nachfristsetzung ist es nämlich, dem Schuldner vor Augen zu führen, daß er durch seine weitere Säumnis den Bestand der für ihn allenfalls günstigeren Vereinbarung gefährdet. Durch die Nachfristsetzung soll ihm die Möglichkeit geboten werden, den Ernst der Lage klar zu erkennen und sein Verhalten noch einmal unter dem Gesichtspunkt der möglichen Auflösung der Vereinbarung zu prüfen. Für den säumigen Schuldner muß also klar sein, daß der Gläubiger nach wie vor auf dem Boden der Vereinbarung steht und daß (der Schuldner) durch Erbringung der rückständigen Leistung die Auflösung der Vereinbarung abwenden kann. Bestehen daher für den Schuldner Zweifel über die Annahmebereitschaft des Gläubigers, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei denn, der Gläubiger würde seine noch bestehende Annahmebereitschaft verdeutlichen (Reischauer a.a.O., JBl. 1976, 535, 6 Ob 871/82 u.a.). Nur bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung kann die Nachfristsetzung entfallen (Reischauer a.a.O., Rdz 14 zu Paragraph 918,, JBl. 1977, 543, SZ 40/53 u.a.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nie grundsätzlich die Zahlung der Restforderung verweigert. Vielmehr stand er stets auf dem Boden der Vereinbarung vom Herbst 1977 und machte lediglich ein Rückbehaltungsrecht im Hinblick auf angeblich später aufgetretene Mängel geltend. Darüber fand zwischen den Streitteilen eine Korrespondenz statt, die keineswegs erkennen ließ, daß einer von ihnen nicht mehr auf dem Boden der Vereinbarung stehe oder daß der jeweilige Standpunkt unverrückbar sei. Vielmehr handelte es sich um schriftliche Verhandlungen über eine Differenz, bezüglich derer schon nach ihrer Art jeder der Streitteile der Meinung sein konnte, daß diese Verhandlungen letzten Endes zu einem befriedigenden Ergebnis führen könnten. Bei dieser Situation kam für den Beklagten das Schreiben vom 29. Mai 1978 insoferne überraschend, als es ein abruptes Abbrechen der bisherigen Verhandlungen bedeutete. Obwohl der Beklagte bisher keineswegs ein Verhalten an den Tag gelegt hatte, aus dem geschlossen werden konnte, daß er die ihm obliegende Leistung auf jeden Fall verweigern wolle, wurde ihm der Rücktritt von der Vereinbarung vom Herbst 1977 erklärt. Dem Schreiben vom 29. Mai 1978 konnte nicht die Bereitschaft der Klägerin, die aushaftende Leistung als Erfüllung der Vereinbarung vom Herbst 1977 anzunehmen, entnommen werden. Das Schreiben enthält nicht nur keine Nachfrist, vielmehr lehnt es eine Nachfristsetzung ausdrücklich ab. Aufgrund dieses Schreibens mußte der Beklagte der Auffassung sein, daß die Klägerin nicht mehr auf dem Boden der Vereinbarung vom Herbst 1977 stehe, vielmehr die Erbringung der ausständigen Leistung in Erfüllung dieser Vereinbarung ablehnen werde. Demnach entsprach dieses Schreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 918, Absatz eins, ABGB hinsichtlich einer wirksamen Rücktrittserklärung. Richtig hat sohin das Berufungsgericht erkannt, daß mangels wirksamen Rücktritts die Vereinbarung vom Herbst 1977 nach wie vor wirksam ist. Da der Beklagte den gesamten nach dieser Vereinbarung von ihm zu leistenden Betrag bezahlt hat, steht der Klägerin keine weitere Forderung mehr zu.
Auf die Ausführungen der Revision zum Kostenpunkt war nicht einzugehen, weil gemäß § 528 ZPO Kostenentscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz generell unanfechtbar sind (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 471).Auf die Ausführungen der Revision zum Kostenpunkt war nicht einzugehen, weil gemäß Paragraph 528, ZPO Kostenentscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz generell unanfechtbar sind (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 471).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.