Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach Auffassung der Revisionswerberin unterscheiden § 8 Abs 2 und Abs 5 Kärntner TKVV in Ansehung der Entgeltpflicht zwischen den Erhaltern von Schlachthöfen und Inhabern sonstiger Schlachtbetriebe. Unter "Schlachthof" sei im Gegensatz zu Fleischhauereien und sonstigen Schlachtbetrieben, Schlachthäuser, die von Gemeinden betrieben werden und rücksichtlich derer Schlachthofzwang verordnet worden sei, zu verstehen. Für den Schlachthof der Beklagten bestehe auf Grund der VO des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1.März 1971, LGBl. 1971/16, Schlachthofzwang. Schlachthöfe seien aber auch Schlachtbetriebe, weil in ihrem Einzugsgebiet kein anderer gleichartiger Betrieb bestehen dürfe. Die Entgeltbestimmungen der Kärntner TKVV stellten jedoch nur auf Schlachthöfe schlechthin ab.Nach Auffassung der Revisionswerberin unterscheiden Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 5, Kärntner TKVV in Ansehung der Entgeltpflicht zwischen den Erhaltern von Schlachthöfen und Inhabern sonstiger Schlachtbetriebe. Unter "Schlachthof" sei im Gegensatz zu Fleischhauereien und sonstigen Schlachtbetrieben, Schlachthäuser, die von Gemeinden betrieben werden und rücksichtlich derer Schlachthofzwang verordnet worden sei, zu verstehen. Für den Schlachthof der Beklagten bestehe auf Grund der VO des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1.März 1971, LGBl. 1971/16, Schlachthofzwang. Schlachthöfe seien aber auch Schlachtbetriebe, weil in ihrem Einzugsgebiet kein anderer gleichartiger Betrieb bestehen dürfe. Die Entgeltbestimmungen der Kärntner TKVV stellten jedoch nur auf Schlachthöfe schlechthin ab.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Gemäß § 6 Abs 3 TKVG (idF des BG vom 14.Dezember 1977 über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, BGBl. 1977/660) hat der Landeshauptmann das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände (für die gemäß § 3 TKVG Ablieferungspflicht besteht) in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. § 6 Abs 4 TKVG bestimmt, daß die auf Grund des Entgelttarifes zu entrichtenden Entgelte von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang unterliegen, zu leisten sind. Gemäß § 8 Abs 2 Kärtner TKVV sind die Entgelte nach Z 1 des Entgelttarifes von den Gemeinden, die Entgelte nach Z 2, 3 und 4 des Entgelttarifes von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Klägerin zu leisten. Satz 2 dieser Bestimmung ermächtigt die "Erhalter von Schlachthöfen und die Inhaber von sonstigen Schlachtbetrieben", diejenigen Entgelte, die für auf fremde Rechnung durchgeführte Schlachtungen zu entrichten sind, auf die Auftraggeber zu überwälzen. Gemäß § 8 Abs 5 Kärntner TKVV hat die Klägerin die auf Schlachthöfe, Fleischhauereien, sonstige Schlachtbetriebe und Schlachtstätten entfallenden Entgelte gemäß Z 2 des Entgelttarifes nach der Anzahlung der von den Gemeinden bekanntgegebenen Schlachtungen zu berechnen, wobei a) die auf Schlachthöfe entfallenden Entgelte monatlich und b) die auf Fleischhauereien, sonstige Schlachtbetriebe und Schlachtstätten entfallenden Entgelte 1/4-jährlich den Betriebsinhabern (Tierhaltern) mitzuteilen sind und ab diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden können. In Z 2 des in einer Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Entgelttarifes sind die Entgelte, die von den "Inhabern von Schlachthöfen, Fleischhauereien, sonstigen Schlachtbetrieben und Schlachtstätten" zu zahlen sind, festgelegt.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, TKVG in der Fassung des BG vom 14.Dezember 1977 über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, BGBl. 1977/660) hat der Landeshauptmann das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände (für die gemäß Paragraph 3, TKVG Ablieferungspflicht besteht) in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Paragraph 6, Absatz 4, TKVG bestimmt, daß die auf Grund des Entgelttarifes zu entrichtenden Entgelte von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang unterliegen, zu leisten sind. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Kärtner TKVV sind die Entgelte nach Ziffer eins, des Entgelttarifes von den Gemeinden, die Entgelte nach Ziffer 2, 3 und 4 des Entgelttarifes von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Klägerin zu leisten. Satz 2 dieser Bestimmung ermächtigt die "Erhalter von Schlachthöfen und die Inhaber von sonstigen Schlachtbetrieben", diejenigen Entgelte, die für auf fremde Rechnung durchgeführte Schlachtungen zu entrichten sind, auf die Auftraggeber zu überwälzen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Kärntner TKVV hat die Klägerin die auf Schlachthöfe, Fleischhauereien, sonstige Schlachtbetriebe und Schlachtstätten entfallenden Entgelte gemäß Ziffer 2, des Entgelttarifes nach der Anzahlung der von den Gemeinden bekanntgegebenen Schlachtungen zu berechnen, wobei a) die auf Schlachthöfe entfallenden Entgelte monatlich und b) die auf Fleischhauereien, sonstige Schlachtbetriebe und Schlachtstätten entfallenden Entgelte 1/4-jährlich den Betriebsinhabern (Tierhaltern) mitzuteilen sind und ab diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden können. In Ziffer 2, des in einer Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Entgelttarifes sind die Entgelte, die von den "Inhabern von Schlachthöfen, Fleischhauereien, sonstigen Schlachtbetrieben und Schlachtstätten" zu zahlen sind, festgelegt.
Die strittige Frage, ob das Entgelt der Klägerin für das Einsammeln, Abführen und Beseitigen ablieferungspflichtiger Gegenstände, soweit es auf Schlachthöfe entfällt, von den Eigentümern, Inhabern und Erhaltern von Schlachthöfen schlechthin oder nur von solchen Unternehmensinhabern zu entrichten ist, die auch die Schlachtungen durchführen, ist in § 8 Abs 2 Kärntner TKVV insoweit geregelt, als darin die Zahlungspflicht der "geweiligen Betriebsinhaber" normiert ist. Diese Verordnungsbestimmung steht mit § 6 Abs 4 TKVG, wonach die Entgelte für die Entsorgungsmaßnahmen von den Besitzern ablieferungspflichtiger Gegenstände (das bleiben die Tierhalter trotz der Verbringung der Tiere in die Schlachthöfe) zu leisten sind, im Hinblick auf die Überwälzungsbestimmung in § 8 Abs 2 Satz 2 Kärntner TKVV nicht in Widerspruch; durch diese wird vielmehr der gesetzlich angeordneten Zahlungspflicht Rechnung getragen. Um das Ziel dieser Anordnung zu erreichen, kann somit nur ein solcher Betriebsinhaber als zahlungspflichtig angesehen werden, der von der Überwälzungsbestimmung auch Gebrauch machen kann. Aus § 8 Abs 2 Kärntner TKVV ergibt sich bei gesetzeskonformer Auslegung daher, daß nur solche Betriebsinhaber, die Schlachtungen durchführen, auch entgeltpflichtige Schlachtunternehmer sind, weil nur sie Schlachtungen auf fremde Rechnung durchführen. Wenn auch in Z 2 des Entgelttarifes die Entgelte angeführt sind, die von den "Inhabern von Schlachthöfen ....." zu entrichten sind, ergibt sich daraus nicht, wie die Klägerin meint, daß Inhaber von Schlachthöfen unabhängig davon, ob sie auch einen Schlachtbetrieb führen, das für die darin für Dritte durchgeführte Schlachtungen zu entrichtende Entgelt zu zahlen hätten. § 8 Abs 2 Satz 2 Kärntner TKVV stellt ungeachtet der Worte "Inhaber von Schlachthöfen" im Entgelttarif Z 2 klar, daß nur die Entgelte, die für auf fremde Rechnung durchgeführte Schlachtungen zu entrichten sind, auf die Auftraggeber (der Schlachtungen) überwälzt werden können. Maßgebend für die Pflicht zur Zahlung des auf Schlachthöfe entfallenden Entgelts der Klägerin für die von ihr erbrachten Entsorgungsleistungen kann daher nur sein, daß der Inhaber (Erhalter) eines Schlachthofes auch selbst Schlachtungen durchführt. Nur dann ist er auch Betriebsinhaber eines Schlachthofes im Sinne der anzuwendenden Bestimmung. Aber auch aus der Meldepflicht von Schlachtungen gemäß § 8 Abs 4 Kärntner TKVV, wonach die Meldung auch den Namen und die Anschrift des Inhabers des Betriebes zu enthalten hat, ergibt sich, daß nur die Inhaber von Schlachthofbetrieben zur Zahlung des tariflichen Entgeltes herangezogen werden können. Inhaber eines Betriebes ist nur derjenige, der die betriebstypische Leistung - hier die Schlachtung - gegenüber dem Kunden erbringt, nicht aber derjenige, der bloß einzelne oder allenfalls alle erforderlichen Betriebsmittel einem Dritten zur Verfügung stellt. Die Beklagte betreibt somit keinen Schlachthof im Sinne der Entgeltbestimmungen der Kärntner TKVV und ist daher für das an die Klägerin für die Entsorgungstätigkeit zu entrichtende Entgelt nicht zahlungspflichtig. Bestimmungen, die den Landeshauptmann ermächtigen, zugunsten der von Gemeinden betriebenen Schlachhäuser Schlachthauszwang anzuordnen (VO des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1.März 1971, LGBl. 1971/16, die gemäß § 54 Abs 3 FleischuntersuchungsG seit dem Außerkrafttreten des § 35 GewO 1859 eine Anordnung im Sinne des § 39 FleischuntersuchungsG ist), können keinen Aufschluß dafür bieten, ob die Gemeinden, die Schlachthäuser betreiben, ungeachtet der Durchführung der Schlachtungen auch im Sinne der Kärntner TKVV als Inhaber von Schlachthofbetrieben anzusehen sind. Es trifft aber auch nicht zu, daß neben dem Schlachthof der Beklagten ein weiterer - privater - Schlachthof existiert, wenn darin ein selbständiger Schlachtunternehmer die Schlachtungen durchführt. Unbestritten ist nämlich, daß dieser sein Betriebsrecht nur von der Beklagten ableitet.Die strittige Frage, ob das Entgelt der Klägerin für das Einsammeln, Abführen und Beseitigen ablieferungspflichtiger Gegenstände, soweit es auf Schlachthöfe entfällt, von den Eigentümern, Inhabern und Erhaltern von Schlachthöfen schlechthin oder nur von solchen Unternehmensinhabern zu entrichten ist, die auch die Schlachtungen durchführen, ist in Paragraph 8, Absatz 2, Kärntner TKVV insoweit geregelt, als darin die Zahlungspflicht der "geweiligen Betriebsinhaber" normiert ist. Diese Verordnungsbestimmung steht mit Paragraph 6, Absatz 4, TKVG, wonach die Entgelte für die Entsorgungsmaßnahmen von den Besitzern ablieferungspflichtiger Gegenstände (das bleiben die Tierhalter trotz der Verbringung der Tiere in die Schlachthöfe) zu leisten sind, im Hinblick auf die Überwälzungsbestimmung in Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 Kärntner TKVV nicht in Widerspruch; durch diese wird vielmehr der gesetzlich angeordneten Zahlungspflicht Rechnung getragen. Um das Ziel dieser Anordnung zu erreichen, kann somit nur ein solcher Betriebsinhaber als zahlungspflichtig angesehen werden, der von der Überwälzungsbestimmung auch Gebrauch machen kann. Aus Paragraph 8, Absatz 2, Kärntner TKVV ergibt sich bei gesetzeskonformer Auslegung daher, daß nur solche Betriebsinhaber, die Schlachtungen durchführen, auch entgeltpflichtige Schlachtunternehmer sind, weil nur sie Schlachtungen auf fremde Rechnung durchführen. Wenn auch in Ziffer 2, des Entgelttarifes die Entgelte angeführt sind, die von den "Inhabern von Schlachthöfen ....." zu entrichten sind, ergibt sich daraus nicht, wie die Klägerin meint, daß Inhaber von Schlachthöfen unabhängig davon, ob sie auch einen Schlachtbetrieb führen, das für die darin für Dritte durchgeführte Schlachtungen zu entrichtende Entgelt zu zahlen hätten. Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 Kärntner TKVV stellt ungeachtet der Worte "Inhaber von Schlachthöfen" im Entgelttarif Ziffer 2, klar, daß nur die Entgelte, die für auf fremde Rechnung durchgeführte Schlachtungen zu entrichten sind, auf die Auftraggeber (der Schlachtungen) überwälzt werden können. Maßgebend für die Pflicht zur Zahlung des auf Schlachthöfe entfallenden Entgelts der Klägerin für die von ihr erbrachten Entsorgungsleistungen kann daher nur sein, daß der Inhaber (Erhalter) eines Schlachthofes auch selbst Schlachtungen durchführt. Nur dann ist er auch Betriebsinhaber eines Schlachthofes im Sinne der anzuwendenden Bestimmung. Aber auch aus der Meldepflicht von Schlachtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Kärntner TKVV, wonach die Meldung auch den Namen und die Anschrift des Inhabers des Betriebes zu enthalten hat, ergibt sich, daß nur die Inhaber von Schlachthofbetrieben zur Zahlung des tariflichen Entgeltes herangezogen werden können. Inhaber eines Betriebes ist nur derjenige, der die betriebstypische Leistung - hier die Schlachtung - gegenüber dem Kunden erbringt, nicht aber derjenige, der bloß einzelne oder allenfalls alle erforderlichen Betriebsmittel einem Dritten zur Verfügung stellt. Die Beklagte betreibt somit keinen Schlachthof im Sinne der Entgeltbestimmungen der Kärntner TKVV und ist daher für das an die Klägerin für die Entsorgungstätigkeit zu entrichtende Entgelt nicht zahlungspflichtig. Bestimmungen, die den Landeshauptmann ermächtigen, zugunsten der von Gemeinden betriebenen Schlachhäuser Schlachthauszwang anzuordnen (VO des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1.März 1971, LGBl. 1971/16, die gemäß Paragraph 54, Absatz 3, FleischuntersuchungsG seit dem Außerkrafttreten des Paragraph 35, GewO 1859 eine Anordnung im Sinne des Paragraph 39, FleischuntersuchungsG ist), können keinen Aufschluß dafür bieten, ob die Gemeinden, die Schlachthäuser betreiben, ungeachtet der Durchführung der Schlachtungen auch im Sinne der Kärntner TKVV als Inhaber von Schlachthofbetrieben anzusehen sind. Es trifft aber auch nicht zu, daß neben dem Schlachthof der Beklagten ein weiterer - privater - Schlachthof existiert, wenn darin ein selbständiger Schlachtunternehmer die Schlachtungen durchführt. Unbestritten ist nämlich, daß dieser sein Betriebsrecht nur von der Beklagten ableitet.
Da sich somit aus § 8 Kärntner TKVV keine Zahlungspflicht der Beklagten ergibt, sind weitere Überlegungen über die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung entbehrlich. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.Da sich somit aus Paragraph 8, Kärntner TKVV keine Zahlungspflicht der Beklagten ergibt, sind weitere Überlegungen über die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung entbehrlich. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.