Richtig ist, daß nach § 2 Abs.1 des BG 13. 12. 1985 BGBl. 1986/2 über die Herausgabe und Verwertung ehemals herrenlosen Kunst- und Kulturgutes, das sich im Eigentum des Bundes befindet (2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz) Ansprüche auf Herausgabe jedenfalls bis spätestens 30. 9. 1986 angemeldet werden müssen. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet werden, sind mit Ablauf des 30. 9. 1986 erloschen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß Herausgabeansprüche auch dann mit Ablauf der obgenannten Frist erlöschen, wenn sie zwar fristgerecht angemeldet wurden, jedoch innerhalb der Frist keine bestimmte Bezeichnung der Gegenstände erfolgte, kann aber nicht geteilt werden. Eine solche Rechtsfolge läßt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Absicht und Zielsetzung des Gesetzgebers ableiten. Die in doppelter Ausfertigung beim Bundesministerium für Finanzen oder bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringende Anmeldung hat zwar die für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Angaben und Unterlagen zu enthalten (§ 3 Abs.1 leg.cit.), die Sanktion des Anspruchsverlustes bei erst nach Ablauf der Anmeldefrist erfolgender Ergänzung des Antrags, insbesondere auch durch Präzisierung des Anspruchs ist im Gesetz nicht ausgesprochen. Aus § 3 Abs.5 ergibt sich vielmehr, daß derjenige, der Ansprüche fristgerecht angemeldet hat, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen ergänzenden Angaben machen kann.Richtig ist, daß nach Paragraph 2, Absatz eins, des BG 13. 12. 1985 BGBl. 1986/2 über die Herausgabe und Verwertung ehemals herrenlosen Kunst- und Kulturgutes, das sich im Eigentum des Bundes befindet (2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz) Ansprüche auf Herausgabe jedenfalls bis spätestens 30. 9. 1986 angemeldet werden müssen. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet werden, sind mit Ablauf des 30. 9. 1986 erloschen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß Herausgabeansprüche auch dann mit Ablauf der obgenannten Frist erlöschen, wenn sie zwar fristgerecht angemeldet wurden, jedoch innerhalb der Frist keine bestimmte Bezeichnung der Gegenstände erfolgte, kann aber nicht geteilt werden. Eine solche Rechtsfolge läßt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Absicht und Zielsetzung des Gesetzgebers ableiten. Die in doppelter Ausfertigung beim Bundesministerium für Finanzen oder bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringende Anmeldung hat zwar die für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Angaben und Unterlagen zu enthalten (Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit.), die Sanktion des Anspruchsverlustes bei erst nach Ablauf der Anmeldefrist erfolgender Ergänzung des Antrags, insbesondere auch durch Präzisierung des Anspruchs ist im Gesetz nicht ausgesprochen. Aus Paragraph 3, Absatz 5, ergibt sich vielmehr, daß derjenige, der Ansprüche fristgerecht angemeldet hat, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen ergänzenden Angaben machen kann.
Der Erfolg des 1. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes aus dem Jahre 1969, BGBl. 294, war gering. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war es daher, durch das 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz eine weitere Möglichkeit zu schaffen, ehemals herrenlose Kunst- und Kulturgüter aus der Kriegszeit den rechtmäßigen Eigentümern oder deren Erben zurückzugeben. Ein strenger Formalismus bei der Anmeldung von Ansprüchen sollte hiebei vermieden werden. Der mit der Versäumung der Anmeldefrist verbundene Anspruchsverlust soll ganz offensichtlich lediglich eine endgültige Bereinigung des Problems gewährleisten, und es ermöglichen, nicht zur Ausfolgung gelangende Gegenstände zu veräußern und den Erlös, da sich die Republik Österreich an den ehemals herrenlosen Kunst- und Kulturgütern keinesfalls bereichern will, für Zwecke von bedürftigen Personen zu verwenden, die aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen durch das NS-Regime verfolgt wurden (790 BlgNR 16.GP 6 f). Auch Absicht und Zielsetzung des Gesetzes sprechen demnach gegen die Rechtsansicht der zweiten Instanz und schließen eine Auslegung des § 2 Abs.1 letzter Satz des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes dahin, daß eine zwar fristgerechte aber mangelhafte Anspruchsanmeldung den Anspruchsverlust zur Folge hat, aus. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Prüfstelle hat die Anmeldung des Rechtsmittelwerbers auch nicht als verspätet erachtet und eine Herausgabe nur deshalb verweigert, weil sie zur Überzeugung gelangte, daß hinsichtlich einzelner Güter ein Herausgabeanspruch nicht besteht, und weil hinsichtlich weiterer Güter Ansprüche von verschiedenen Personen erhoben worden sind (§ 5 Abs 1 leg.cit.).Der Erfolg des 1. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes aus dem Jahre 1969, Bundesgesetzblatt 294, war gering. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war es daher, durch das 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz eine weitere Möglichkeit zu schaffen, ehemals herrenlose Kunst- und Kulturgüter aus der Kriegszeit den rechtmäßigen Eigentümern oder deren Erben zurückzugeben. Ein strenger Formalismus bei der Anmeldung von Ansprüchen sollte hiebei vermieden werden. Der mit der Versäumung der Anmeldefrist verbundene Anspruchsverlust soll ganz offensichtlich lediglich eine endgültige Bereinigung des Problems gewährleisten, und es ermöglichen, nicht zur Ausfolgung gelangende Gegenstände zu veräußern und den Erlös, da sich die Republik Österreich an den ehemals herrenlosen Kunst- und Kulturgütern keinesfalls bereichern will, für Zwecke von bedürftigen Personen zu verwenden, die aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen durch das NS-Regime verfolgt wurden (790 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 6 f). Auch Absicht und Zielsetzung des Gesetzes sprechen demnach gegen die Rechtsansicht der zweiten Instanz und schließen eine Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes dahin, daß eine zwar fristgerechte aber mangelhafte Anspruchsanmeldung den Anspruchsverlust zur Folge hat, aus. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Prüfstelle hat die Anmeldung des Rechtsmittelwerbers auch nicht als verspätet erachtet und eine Herausgabe nur deshalb verweigert, weil sie zur Überzeugung gelangte, daß hinsichtlich einzelner Güter ein Herausgabeanspruch nicht besteht, und weil hinsichtlich weiterer Güter Ansprüche von verschiedenen Personen erhoben worden sind (Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit.).
Da das Rekursgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, die Beweisrüge des Rechtsmittelwerbers nicht behandelte, erweist sich eine Aufhebung in die zweite Instanz als erforderlich.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.