Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 15.12.1975 miteinander die Ehe geschlossen. Das Erstgericht hat die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten geschieden, wobei es von folgenden wesentlichen Feststellungen ausging:
Bereits seit Beginn der Ehe gab es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Schwiegermutter, die mit der Eheschließung nicht einverstanden war.
Hiebei wirkten sich auch die besonders starken Bindungen des Beklagten zu seiner Mutter aus. Aus diesem Grunde drang die Klägerin darauf, aus dem ursprünglich mit der Schwiegermutter gemeinsam benützten Haus in Gaaden auszuziehen und eine eigene Wohnung einzurichten. Da die Mutter des Beklagten im ersten Jahr der Ehe die Streitteile nicht besuchte und demnach der Kontakt zueinander gering war, verlief die Ehe während dieses Zeitraumes harmonisch. Erst im Jahre 1977 wurde darauf gedrungen, sich an gemeinsamen Familienfeierlichkeiten zu beteiligen, in deren Verlauf es ohne konkreten Anlaß wiederum zu Auseinandersetzungen zwischen der Schwiegermutter des Beklagten und der Klägerin kam, wobei die Mutter des Beklagten Ausdrücke für die Klägerin wie 'Marokkanerbankert' oder 'Negerarsch' verwendete.
Der Beklagte, der bereits vor der Eheschließung schwer herzkrank war, arbeitete im Geschäft seiner Mutter. Er zahlte zwar die Betriebskosten und die Miete für die gemeinsame Ehewohnung, gab jedoch der Klägerin kein Wirtschaftsgeld, sodaß diese den Großteil der Lebenshaltungskosten aus ihrem eigenen Einkommen bestreiten mußte. Im Jahre 1983 verlor der Beklagte seine Anstellung bei seiner Mutter, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden war. Die Mutter des Beklagten war in zweiter Ehe mit Herbert B verheiratet. Das Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Stiefvater war von Anbeginn an sehr schlecht. Die Ehe der Mutter des Beklagten mit Herbert B wurde im Jahre 1983 geschieden. Der Beklagte ist infolge seiner Herzkrankheit sehr häuslich, geht fast nie aus, widmet sich lieber seinem Hobby dem Eisenbahnspielen und ist nur in der ersten Zeit der Ehe mit der Klägerin zusammen spazieren oder ins Kino gegangen. Auch auf sexuellem Gebiet haben sich die Streitteile nie gut verstanden.
Bereits zu Beginn der Ehe war es vom Beklagten als 'Sohnespflicht' aufgefaßt worden, im Falle der relativ häufig berufsbedingten Abwesenheit des Ehemannes seiner Mutter bei dieser in ihrem Haus in Gaaden zu nächtigen, weil sie sich allein im Haus fürchtete. Es kam daher vor, daß der Beklagte mehrfach auch unter der Woche bei seiner Mutter nächtigte, wobei die Klägerin in der gemeinsamen Ehewohnung verblieb, um Streitigkeiten mit ihrer Schwiegermutter aus dem Weg zu gehen. Nach Aufgabe der Reisetätigkeit seines Stiefvaters nächtigte der Beklagte dann wiederum häufiger in der Ehewohnung. Nach dem endgültigen Ausscheiden des Schwiegervaters aus dem Geschäft seiner Frau im Jahre 1982 und der Aufnahme einer Tätigkeit als Versicherungsreisender kam es wiederum häufiger vor, daß der Beklagte im Haus seiner Mutter nächtigte. Bis Juni 1983 nächtigte er drei bis viermal durchschnittlich in der Woche in der Ehewohnung, seit Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens nur mehr zwei bis dreimal pro Woche. In der letzten Zeit noch viel seltener.
Bereits seit 1979/1980 verschlechterte sich das Verhältnis der Streitteile, wobei der Beklagte der Klägerin immer liebloser begegnete, Zärtlichkeiten zurückwies und sie brüskierte. Als sich die Klägerin ihm gegenüber äußerte, sie halte eine derartige Eheführung nicht aus, meinte der Beklagte sinngemäß 'Wanderer soll man ziehen lassen'. Wenn die Klägerin ihn an die Erfüllung seiner ehelichen Pflichten erinnerte, antwortete er sinngemäß 'wenn Du einen fürs Bett brauchst, kannst Du Dir ja einen holen, mach was Du willst'. Im Jahre 1980 kam es nur sehr selten zum Geschlechtsverkehr zwischen den Streitteilen, nämlich durchschnittlich alle zwei bis drei Monate. Im Jahre 1982 fand ein einziges mal zwischen den Streitteilen ein Geschlechtsverkehr statt, danach gab es keinen mehr.Bereits seit 1979 aus 1980, verschlechterte sich das Verhältnis der Streitteile, wobei der Beklagte der Klägerin immer liebloser begegnete, Zärtlichkeiten zurückwies und sie brüskierte. Als sich die Klägerin ihm gegenüber äußerte, sie halte eine derartige Eheführung nicht aus, meinte der Beklagte sinngemäß 'Wanderer soll man ziehen lassen'. Wenn die Klägerin ihn an die Erfüllung seiner ehelichen Pflichten erinnerte, antwortete er sinngemäß 'wenn Du einen fürs Bett brauchst, kannst Du Dir ja einen holen, mach was Du willst'. Im Jahre 1980 kam es nur sehr selten zum Geschlechtsverkehr zwischen den Streitteilen, nämlich durchschnittlich alle zwei bis drei Monate. Im Jahre 1982 fand ein einziges mal zwischen den Streitteilen ein Geschlechtsverkehr statt, danach gab es keinen mehr.
Auf die Wünsche der Klägerin nach Unterhaltung, der Gewährung von Ratschlägen oder auf Fragen reagierte der Beklagte grundsätzlich phlegmatisch. Er war mit allem einverstanden und antwortete stets, die Klägerin könne machen was sie wolle. Durch dieses Verhalten hatte die Klägerin stets das Gefühl, es sei dem Beklagten egal, was sie tue.
Der Beklagte reagierte infolge seiner schweren Herzkrankheit und einer daraus resultierenden Nierenschwäche äußerst jähzornig und ist psychisch angegriffen. Die Klägerin hingegen reagiert eher ruhig und geht allen Streitigkeiten grundsätzlich aus dem Weg. Am Höhepunkt der Ehekrise ersuchte die Klägerin am 29.12.1982 ihren Schwiegervater Herbert B um eine Aussprache und traf sich mit ihm in einem Cafehaus. Dort wurden sie vom Beklagten überrascht, der die Klägerin bezichtigte, intime Beziehungen zu ihrem Schwiegervater zu unterhalten. Im Velauf der nun folgenden Auseinandersetzung schlug der Beklagte der Klägerin in aller Öffentlichkeit mit der flachen Hand ins Gesicht, versuchte ihre Handtasche an sich zu bringen, attackierte seinen Schwiegervater und drohte der Klägerin sinngemäß, sie umzubringen, wenn sie heimkomme.
Hierauf eilte er aus dem Lokal mit der Bemerkung, es sei ihm jetzt etwas viel besseres eingefallen.
Im Jänner 1983 hatte die Klägerin auf Grund der problematischen Verhältnisse ihres Ehelebens hinter ihrem Geschäftslokal eine Wohnung dazugemietet. Beim Tapezieren und Einrichten half ihr ihr Schwiegervater. Als dieser im April 1983 gerade dabei war, um die Küche zu tapezieren und auf einer Leiter stand, bemerkte die Klägerin plötzlich einen Fotoblitz durch das Fenster und sah den Beklagten als Fotografen. Eine halbe Stunde später klopfte es an der Wohnungstür, doch wollte die Klägerin den Beklagten nicht hereinlassen, um Auseinandersetzungen zu vermeiden. Etwas später versuchten Polizisten in die Wohnung einzudringen, wobei sie dieses Verhalten damit erklärten, sie seien vom Beklagten wegen angeblicher Einbrecher alarmiert worden.
Ehebrecherische Beziehungen der Klägerin zu ihrem Schwiegervater wurden nicht festgestellt. Zu einem Detektivbericht, der ein zweimaliges Zusammentreffen der Klägerin mit ihrem Schwiegervater am 16.4. und 23.4.1983 feststellte, wobei in beiden Fällen die Klägerin ihren Schwiegervater mit Küssen begrüßte, führte das Erstgericht aus, hiebei habe es sich lediglich um freundschaftliche Begrüßungsküsse unter 'Verwandten' gehandelt, die keinerlei Schluß auf ehewidrige Beziehungen zwischen den beiden Personen zulassen. Das Erstgericht erblickte in dem festgestellten Verhalten des Beklagten eine Reihe schwerere Eheverfehlungen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Scheidung der ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten, sprach jedoch ein Mitverschulden der Klägerin mit der Begründung aus, das Aufrechterhalten freundschaftlicher Beziehungen der Klägerin zu ihrem Schwiegervater begründe schon deshalb eine Eheverfehlung, weil dieser mit dem Beklagten verfeindet gewesen sei und die Klägerin daher gegen den erkennbaren Willen ihres Ehegatten gehandelt habe. Selbst wenn die Küsse, die die Klägerin mit ihrem Schwiegervater getauscht hat, nur zur Begrüßung erfolgten, so mußte diese besonders intime Art der Begrüßung den Beklagten schwer verletzen. Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens könne jedoch nicht übersehen werden, daß das Fehlverhalten des Beklagten die Zerrüttung der Ehe eingeleitet habe und in seinem Gesamtgewicht auch erheblich schwerer wiege, als das Verschulden der Klägerin.
Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt, wohl aber die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin.Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt, wohl aber die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin.