Verfehlt ist zunächst der Hinweis des Erstgerichtes auf Fasching, Lehrbuch2, Rz 1102, das Feststellungsinteresse sei von Amts wegen wahrzunehmen und daher nicht Gegenstand der Parteiendisposition, so daß Zugeständnis, Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich hierüber nicht möglich seien (ebenso Fasching, Komm. III 51). Der Beklagte hat ein Feststellungsinteresse der Klägerin weder zugestanden, noch einen Vergleich darüber geschlossen; er hat vielmehr ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung im Hinblick auf seine Erklärung vom 16. August 1989 bestritten. Richtig ist, daß die Anerkennung nicht als Neuerungsvertrag wirkt, zumal ja ein Vertrag überhaupt nicht vorzuliegen braucht (und auch hier nicht vorliegt), und daß sich die Dauer der nach der Unterbrechung neu beginnenden Verjährung nach der ursprünglichen Beschaffenheit der Forderung richtet (Klang in Klang2 VI 654; SZ 36/55; Arb. 9.196). Doch ist auch dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung; denn eine Forderung der Klägerin, die bereits entstanden wäre und daher gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers verjähren würde, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreites.Verfehlt ist zunächst der Hinweis des Erstgerichtes auf Fasching, Lehrbuch2, Rz 1102, das Feststellungsinteresse sei von Amts wegen wahrzunehmen und daher nicht Gegenstand der Parteiendisposition, so daß Zugeständnis, Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich hierüber nicht möglich seien (ebenso Fasching, Komm. römisch drei 51). Der Beklagte hat ein Feststellungsinteresse der Klägerin weder zugestanden, noch einen Vergleich darüber geschlossen; er hat vielmehr ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung im Hinblick auf seine Erklärung vom 16. August 1989 bestritten. Richtig ist, daß die Anerkennung nicht als Neuerungsvertrag wirkt, zumal ja ein Vertrag überhaupt nicht vorzuliegen braucht (und auch hier nicht vorliegt), und daß sich die Dauer der nach der Unterbrechung neu beginnenden Verjährung nach der ursprünglichen Beschaffenheit der Forderung richtet (Klang in Klang2 römisch sechs 654; SZ 36/55; Arb. 9.196). Doch ist auch dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung; denn eine Forderung der Klägerin, die bereits entstanden wäre und daher gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers verjähren würde, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreites.
Da die durch Feststellungsurteil ausgedrückte Judikatsschuld der 30-jährigen Verjährung unterliegt (Klang aaO 638; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1497), ist zu prüfen, ob und welchen einem Feststellungsurteil vergleichbaren Vorteil das Anerkenntnis des Beklagten der Klägerin bringt; denn nur ein mit novierender Wirkung abgeschlossener außergerichtlicher Vergleich (vgl. hiezu Ertl in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1380; sowie EvBl 1975/240) oder ein ebenso erklärtes (konstitutives) Anerkenntnis hat eine 30-jährige Verjährungsfrist zur Folge (Klang aaO 633; Arb. 9.196; SZ 9/25; iglS JBl 1989, 460 und EvBl 1975/240).Da die durch Feststellungsurteil ausgedrückte Judikatsschuld der 30-jährigen Verjährung unterliegt (Klang aaO 638; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1497,), ist zu prüfen, ob und welchen einem Feststellungsurteil vergleichbaren Vorteil das Anerkenntnis des Beklagten der Klägerin bringt; denn nur ein mit novierender Wirkung abgeschlossener außergerichtlicher Vergleich vergleiche hiezu Ertl in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1380,; sowie EvBl 1975/240) oder ein ebenso erklärtes (konstitutives) Anerkenntnis hat eine 30-jährige Verjährungsfrist zur Folge (Klang aaO 633; Arb. 9.196; SZ 9/25; iglS JBl 1989, 460 und EvBl 1975/240).
Ein konstitutives Anerkenntnis schafft unabhängig von dem bestehenden, in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrund eine neue selbständige Verpflichtung (SZ 51/176; HS 10.929). Es kommt dadurch zustande, daß der Gläubiger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner Zweifel am Bestehen der Forderung durch sein Anerkenntnis beseitigt (HS 13.234). Ein konstitutives Anerkenntnis ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen Streites oder Zweifels über den Bestand der Forderung möglich (Ertl aaO Rz 6). Maßgeblich sind allerdings vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (Ertl aaO Rz 7). Es kann bei der Erklärung des Beklagten vom 16. August 1989 nicht übersehen werden, daß damit zwar vielleicht nicht Zweifel des Beklagten über seine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz beseitigt werden sollten - hatte doch der Beklagte offensichtlich Zweifel an dieser seiner Verpflichtung nicht geäußert -, wohl aber Zweifel der Klägerin, und daß der Beklagte dabei den Zweck verfolgte, auf Grund eben dieser Erklärung zu haften. Das Anerkenntnis des Beklagten vom 16. August 1989 ist deshalb entsprechend der Interessenlage beider Parteien und nach seinem Zweck als ein konstitutives anzusehen und bietet damit der Klägerin tatsächlich alles das, was - wie auch im Schreiben des Vertreters des Beklagten hervorgehoben wird - ein Feststellungsurteil bieten würde.
Darüber hinaus kann zwar gemäß § 1502 ABGB der Verjährung im voraus nicht entsagt werden; doch verstößt die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückgeht (JBl 1969, 442; EvBl 1971/20; Replik der Arglist - Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1501 und Rz 1 zu § 1502). Wollte der Beklagte einem in Zukunft geltend gemachten Anspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung entgegenhalten, verstieße dies mit Rücksicht auf seine Erklärung vom 16. August 1989 ohne jeden Zweifel gegen Treu und Glauben.Darüber hinaus kann zwar gemäß Paragraph 1502, ABGB der Verjährung im voraus nicht entsagt werden; doch verstößt die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückgeht (JBl 1969, 442; EvBl 1971/20; Replik der Arglist - Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1501 und Rz 1 zu Paragraph 1502,). Wollte der Beklagte einem in Zukunft geltend gemachten Anspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung entgegenhalten, verstieße dies mit Rücksicht auf seine Erklärung vom 16. August 1989 ohne jeden Zweifel gegen Treu und Glauben.
Mit Recht vertritt daher der Beklagte den Standpunkt, der Klägerin fehle das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung.
Der Revision war deshalb Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.