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Entscheidung 7 Ob 588/93×

Entscheidung 7 Ob 588/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob588/93 (7Ob1578/93, 7Ob1579/93)

Entscheidungsdatum

01.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Graf, Dr. Schalich und Dr. römisch eins. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mercedes S*****, vertreten durch Dr. Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Dipl. Ing. Anton A*****, vertreten durch Dr. Egbert Waibl, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufkündigung und Entfernung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 6. April 1993, GZ 1 c R 62-65/93-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision des Beklagten wird, soweit sie sich gegen das zu 4 C 437/92m erhobene Begehren der Klägerin auf Entfernung eines PKWs aus dem Garten der Liegenschaft *****, durch den Beklagten richtet, als jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1. Hinsichtlich des zu 4 C 437/92m erhobenen und von den Klägern mit S 10.000,-- bewerteten Begehrens hat das Berufungsgericht im Punkt 3 seiner Entscheidung ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht erreicht. Das im Rechtsmittelantrag auf Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes in diesem Punkt gerichtete Revisionsbegehren erweist sich daher als jedenfalls unzulässig.

Zu 2. Die außerordentliche Revision des Beklagten war gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Entgegen den Revisionsbehauptungen wurde die Frage, wer als "Mitbewohner" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, MRG (der inhaltsgleich mit dem früheren Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG ist) zu verstehen ist, in der Rechtsprechung bereits behandelt vergleiche MietSlg 33.339 und 33.341). Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Textnummer

E31567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00588.930.0901.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JJT_19930901_OGH0002_0070OB00588_9300000_000