Beide Rechtsmittel sind berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, es sei bereits in dem zwischen den gleichen Parteien und unter gleichen Prozeßvoraussetzungen durchgeführten Verfahren 15 Cg 8/80 des Handelsgerichtes Wien zu einer vollkommen gleichen Situation gekommen. Auch in jenem Verfahren hätten die Beklagten in der letzten Tagsatzung, in der die Verhandlung für geschlossen erklärt worden sei, ein neues Vorbringen erstattet, das die erste Instanz wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen habe. Diese Zurückweisung sei vom Obersten Gerichtshof als berechtigt angesehen worden. Ungeachtet der Mäglichkeit der Erlassung eines Teilurteiles müsse es zu einer Verzägerung des Verfahrens kommen, wenn es zu einer ergänzenden Verhandlung über die von den Beklagten neu aufgestellten Behauptungen komme.
Es ist richtig, daß die Beklagten auch im Verfahren 15 Cg 8/80 des Handelsgerichtes Wien unmittelbar vor Schluß der Verhandlung neues Vorbringen erstattet sowie weitere Gegenforderungen aufrechnungsweise eingewendet haben, und daß das Erstgericht auch in jenem Verfahren das Vorbringen wegen offenbarer Verschleppungsabsicht zurückgewiesen hat, wobei die Entscheidung des Erstgerichtes durch die zweite Instanz bestätigt wurde (4 R 171/82 des Oberlandesgerichtes Wien). Der Oberste Gerichtshof hat in dem genannten Verfahren allerdings zu der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansicht nicht Stellung genommen und konnte dies auch gar nicht. Wird nämlich der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht bestätigt, ist die Frage abschließend beurteilt. Eine Anfechtung des Berufungsurteils (unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens) ist in diesem Fall ausgeschlossen, da Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kännen (5 Ob 526/83). Im vorliegenden Fall dagegen hat die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes auf Zurückweisung neuen Parteivorbringens (§ 179 ZPO) aufgehoben. Dies bedeutet inhaltlich eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, wodurch sich seine Anfechtbarkeit aus § 528 ZPO ergibt (SZ 31/61). Es trifft zweifellos zu, daß vom Zurückweisungsrecht wegen Verschleppungsabsicht mit verantwortungsbewußter Vorsicht Gebrauch zu machen ist (Fasching II 852). Der Ansicht dagegen, eine Aufrechnungseinrede sei kaum geeignet, eine erhebliche Verzägerung des Verfahrens herbeizuführen, wenn Forderung und Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen, sodaß ein Teilurteil mäglich ist (Fasching II 851, ZBl. 34/230), kann nicht beigepflichtet werden.Es ist richtig, daß die Beklagten auch im Verfahren 15 Cg 8/80 des Handelsgerichtes Wien unmittelbar vor Schluß der Verhandlung neues Vorbringen erstattet sowie weitere Gegenforderungen aufrechnungsweise eingewendet haben, und daß das Erstgericht auch in jenem Verfahren das Vorbringen wegen offenbarer Verschleppungsabsicht zurückgewiesen hat, wobei die Entscheidung des Erstgerichtes durch die zweite Instanz bestätigt wurde (4 R 171/82 des Oberlandesgerichtes Wien). Der Oberste Gerichtshof hat in dem genannten Verfahren allerdings zu der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansicht nicht Stellung genommen und konnte dies auch gar nicht. Wird nämlich der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht bestätigt, ist die Frage abschließend beurteilt. Eine Anfechtung des Berufungsurteils (unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens) ist in diesem Fall ausgeschlossen, da Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kännen (5 Ob 526/83). Im vorliegenden Fall dagegen hat die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes auf Zurückweisung neuen Parteivorbringens (Paragraph 179, ZPO) aufgehoben. Dies bedeutet inhaltlich eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, wodurch sich seine Anfechtbarkeit aus Paragraph 528, ZPO ergibt (SZ 31/61). Es trifft zweifellos zu, daß vom Zurückweisungsrecht wegen Verschleppungsabsicht mit verantwortungsbewußter Vorsicht Gebrauch zu machen ist (Fasching römisch zwei 852). Der Ansicht dagegen, eine Aufrechnungseinrede sei kaum geeignet, eine erhebliche Verzägerung des Verfahrens herbeizuführen, wenn Forderung und Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen, sodaß ein Teilurteil mäglich ist (Fasching römisch zwei 851, ZBl. 34/230), kann nicht beigepflichtet werden.
Die Beklagten haben die - mit der Klageforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stehende - Gegenforderung von 'mehr als 1 Mio. Schilling' zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, in dem das Verfahren über die Klageforderung und eine schon in der Klagebeantwortung eingewendete Gegenforderung spruchreif waren. In diesem Umfang liegt auch bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor. Beide Vorinstanzen haben das neue Vorbringen über das Bestehen einer weiteren Gegenforderung mit Recht als verspätet angesehen, denn es wurde zu einem Zeitpunkt erstattet, in dem es längst hätte erstattet sein kännen, hätten die Beklagten das Vorbringen nicht sorglos oder gar absichtlich unterlassen (Fasching II 851). Den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist insoweit nichts hinzuzufügen. Da das Verfahren zum Zeitpunkt der Erstattung des neuen Vorbringens in allen anderen Punkten bereits spruchreif war, die Durchführung der von den Beklagten für ihr Vorbringen angebotenen Beweise aber jedenfalls eine Erstreckung der Tagsatzung erforderlich gemacht hätte (Einholung von Sachverständigengutachten, Ladung von Zeugen, Vorlage von Urkunden), hätte die Zulassung des Vorbringens die Erledigung des Prozesses ungeachtet der Mäglichkeit, über die bereits zur Entscheidung reifen Ansprüche ein Teilurteil zu fällen, erheblich verzägert.Die Beklagten haben die - mit der Klageforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stehende - Gegenforderung von 'mehr als 1 Mio. Schilling' zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, in dem das Verfahren über die Klageforderung und eine schon in der Klagebeantwortung eingewendete Gegenforderung spruchreif waren. In diesem Umfang liegt auch bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor. Beide Vorinstanzen haben das neue Vorbringen über das Bestehen einer weiteren Gegenforderung mit Recht als verspätet angesehen, denn es wurde zu einem Zeitpunkt erstattet, in dem es längst hätte erstattet sein kännen, hätten die Beklagten das Vorbringen nicht sorglos oder gar absichtlich unterlassen (Fasching römisch zwei 851). Den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist insoweit nichts hinzuzufügen. Da das Verfahren zum Zeitpunkt der Erstattung des neuen Vorbringens in allen anderen Punkten bereits spruchreif war, die Durchführung der von den Beklagten für ihr Vorbringen angebotenen Beweise aber jedenfalls eine Erstreckung der Tagsatzung erforderlich gemacht hätte (Einholung von Sachverständigengutachten, Ladung von Zeugen, Vorlage von Urkunden), hätte die Zulassung des Vorbringens die Erledigung des Prozesses ungeachtet der Mäglichkeit, über die bereits zur Entscheidung reifen Ansprüche ein Teilurteil zu fällen, erheblich verzägert.
Schließlich lassen aber auch die Art der Gegenforderung sowie der Zeitpunkt und die Umstände ihrer Geltendmachung nur den Schluß zu, daß die neuen Behauptungen und Beweise offenbar in der Absicht, den Prozeß zu veschleppen, nicht früher vorgebracht worden sind. Die beiden Beklagten, die schon in dem im Rechtsmittel der Klägerin erwähnten Vorverfahren 15 Cg 8/80 des Handelsgerichtes Wien in einem wenige Tage vor jener Tagsatzung, in der die Verhandlung geschlossen wurde, überreichten Schriftsatz nach Überzeugung sowohl des Erst-, als auch des Berufungsgerichtes in offenbarer Verschleppungsabsicht eine Gegenforderung erhoben und hiezu umfangreiches Vorbringen und mehrere Beweisanträge erstattet haben, haben die ihnen von der Zweitbeklagten als der Geschäftsführerin der angeblich geschädigten Ingeborg C Gesellschaft mbH nach ihrem eigenen Vorbringen bereits im Dezember 1983 mündlich und doch wohl unzweifelhaft zum Zweck der Geltendmachung als Gegenforderung im gegenständlichen Verfahren zedierten Schadenersatzforderung erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, in dem erkennbar war, daß die Verhandlung ohne diese Geltendmachung geschlossen werden würde, wobei die Beklagten - wie nach einem in der Tagsatzung vom 9. April 1984, ON 13, geschlossenen bedingten (von den Beklagten widerrufenen) Vergleich angenommen werden darf - über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreites augenscheinlich nicht im Unklaren waren. Keine Rede kann davon sein, daß die Beklagten durch die Anwendung des Zurückweisungsrechtes im Sinne des § 179 ZPO etwa einen unwiederbringlichen Schaden bei der Durchsetzung ihres materiellrechtlichen Anspruches erleiden kännten. Denn es ist den Beklagten unbenommen, die gegenständliche Forderung klageweise geltend zu machen.Schließlich lassen aber auch die Art der Gegenforderung sowie der Zeitpunkt und die Umstände ihrer Geltendmachung nur den Schluß zu, daß die neuen Behauptungen und Beweise offenbar in der Absicht, den Prozeß zu veschleppen, nicht früher vorgebracht worden sind. Die beiden Beklagten, die schon in dem im Rechtsmittel der Klägerin erwähnten Vorverfahren 15 Cg 8/80 des Handelsgerichtes Wien in einem wenige Tage vor jener Tagsatzung, in der die Verhandlung geschlossen wurde, überreichten Schriftsatz nach Überzeugung sowohl des Erst-, als auch des Berufungsgerichtes in offenbarer Verschleppungsabsicht eine Gegenforderung erhoben und hiezu umfangreiches Vorbringen und mehrere Beweisanträge erstattet haben, haben die ihnen von der Zweitbeklagten als der Geschäftsführerin der angeblich geschädigten Ingeborg C Gesellschaft mbH nach ihrem eigenen Vorbringen bereits im Dezember 1983 mündlich und doch wohl unzweifelhaft zum Zweck der Geltendmachung als Gegenforderung im gegenständlichen Verfahren zedierten Schadenersatzforderung erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, in dem erkennbar war, daß die Verhandlung ohne diese Geltendmachung geschlossen werden würde, wobei die Beklagten - wie nach einem in der Tagsatzung vom 9. April 1984, ON 13, geschlossenen bedingten (von den Beklagten widerrufenen) Vergleich angenommen werden darf - über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreites augenscheinlich nicht im Unklaren waren. Keine Rede kann davon sein, daß die Beklagten durch die Anwendung des Zurückweisungsrechtes im Sinne des Paragraph 179, ZPO etwa einen unwiederbringlichen Schaden bei der Durchsetzung ihres materiellrechtlichen Anspruches erleiden kännten. Denn es ist den Beklagten unbenommen, die gegenständliche Forderung klageweise geltend zu machen.
Die beiden Rechtsmittel der Klägerin erweisen sich damit als berechtigt, sodaß die Entscheidungen des Erstgerichtes im Umfange der Aufhebung durch die zweite Instanz wiederherzustellen waren (§ 519 Abs. 2, letzter Satz, ZPO).Die beiden Rechtsmittel der Klägerin erweisen sich damit als berechtigt, sodaß die Entscheidungen des Erstgerichtes im Umfange der Aufhebung durch die zweite Instanz wiederherzustellen waren (Paragraph 519, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO. Allerdings waren Kosten jeweils nur für den einen erstatteten Rechtsmittelschriftsatz zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO. Allerdings waren Kosten jeweils nur für den einen erstatteten Rechtsmittelschriftsatz zuzusprechen.