Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gerechtfertigt.
Richtig hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Ankündigung des Erstgerichtes, es werde das Verfahren im Falle des Nichterlages des Kostenvorschusses nur auf Antrag des Beklagten fortsetzen, im Gesetz keine Deckung fand, vielmehr die Ausführung der angedrohten Innehaltung eine gesetzwidrige Rechtsverweigerung darstellte. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes konnte dies jedoch nicht zu der von ihm vorgenommenen Beurteilung des Verhaltens der Klägerin führen.
Gemäß § 1497 ABGB wird nämlich die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, daß die Klage gehörig fortgesetzt wird. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens läßt die Unterbrechungswirkung der Klage nicht eintreten. Nicht gehörige Fortsetzung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und dadurch zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts mehr gelegen ist. Bei der Prüfung, ob ein solches Verhalten des Klägers vorliegt, sind vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Es kommt nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf die Gründe der Untätigkeit des Klägers an. Entsprechend dem rechtspolitischen Grundgedanken der Verjährung ist aus dem konkreten Verhalten des Klägers zu schließen, ob jenes "Stillschweigen" vorliegt, welches das Gesetz für die Vollendung der Verjährung fordert. Demgemäß sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß aus der Untätigkeit des Klägers auf Verjährung nicht geschlossen werden kann, wenn er gar nicht gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. Der Berechtigte ist daher nicht verpflichtet, beim säumigen Prozeßgericht zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile Anträge zu stellen. Das kann aber nicht dazu führen, daß ein Kläger auf unbegrenzte Zeit im Prozeß untätig bleiben darf. Im allgemeinen kann also eine Partei zwar darauf vertrauen, daß das Gericht seiner Verpflichtung zur zügigen Fortsetzung eines Verfahrens entsprechen werde. Kündigt jedoch der Richter ausdrücklich an, das Verfahren bei nicht rechtzeitigem Erlag des Kostenvorschusses nicht fortzusetzen, so muß der Kläger auch dann von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen, wenn der Auftrag zur Leistung eines Kostenvorschusses ungesetzlich war (EvBl. 1973/17; EvBl. 1974/196; JBl. 1975, 546; EvBl. 1976/6, 8 Ob 77,78/85, 8 Ob 282/82, 1 Ob 606/85 u.a.).Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird nämlich die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, daß die Klage gehörig fortgesetzt wird. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens läßt die Unterbrechungswirkung der Klage nicht eintreten. Nicht gehörige Fortsetzung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und dadurch zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts mehr gelegen ist. Bei der Prüfung, ob ein solches Verhalten des Klägers vorliegt, sind vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Es kommt nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf die Gründe der Untätigkeit des Klägers an. Entsprechend dem rechtspolitischen Grundgedanken der Verjährung ist aus dem konkreten Verhalten des Klägers zu schließen, ob jenes "Stillschweigen" vorliegt, welches das Gesetz für die Vollendung der Verjährung fordert. Demgemäß sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß aus der Untätigkeit des Klägers auf Verjährung nicht geschlossen werden kann, wenn er gar nicht gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. Der Berechtigte ist daher nicht verpflichtet, beim säumigen Prozeßgericht zur Vermeidung der im Paragraph 1497, ABGB normierten Rechtsnachteile Anträge zu stellen. Das kann aber nicht dazu führen, daß ein Kläger auf unbegrenzte Zeit im Prozeß untätig bleiben darf. Im allgemeinen kann also eine Partei zwar darauf vertrauen, daß das Gericht seiner Verpflichtung zur zügigen Fortsetzung eines Verfahrens entsprechen werde. Kündigt jedoch der Richter ausdrücklich an, das Verfahren bei nicht rechtzeitigem Erlag des Kostenvorschusses nicht fortzusetzen, so muß der Kläger auch dann von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen, wenn der Auftrag zur Leistung eines Kostenvorschusses ungesetzlich war (EvBl. 1973/17; EvBl. 1974/196; JBl. 1975, 546; EvBl. 1976/6, 8 Ob 77,78/85, 8 Ob 282/82, 1 Ob 606/85 u.a.).
Im vorliegenden Fall war, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, einerseits die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht gerechtfertigt und andererseits die vom Erstrichter ausgesprochene Androhung, das Verfahren im Falle des nicht rechtzeitigen Erlages des Vorschusses nicht fortzusetzen, gesetzwidrig. Durch diesen Beschluß war aber der Klägerin eindeutig vor Auge geführt worden, daß sie im Falle des Nichterlages des Kostenvorschusses mit einem Tätigwerden des Gerichtes nicht rechnen könne. Auch aufgrund des Beschlusses des Berufungsgerichtes vom 29.4.1983, 3 R 47/83-25, durfte sie nicht annehmen, daß dem Erstrichter nunmehr das Ungesetzliche seines Vorgehens bewußt und er demnach durch Anberaumung einer Tagsatzung gesetzlich vorgehen werde. Der erwähnte Beschluß des Berufungsgerichtes enthielt nämlich keinerlei Hinweis auf diese Verpflichtung des Erstrichters. Demnach mußte die Klägerin damit rechnen, daß der Erstrichter die von ihm beschlußmäßig ausgesprochene Androhung einer Nichtfortsetzung des Verfahrens wahrmachen werde, dies umso mehr, als der Erstrichter über zwei Jahre nach Zustellung dieses Beschlusses des Berufungsgerichtes keinerlei Verfahrensschritte setzte. Bei dieser Sachlage kann das Unterlassen von Schritten, die auf eine Fortsetzung des Verfahrens abzielten (etwa ein Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung), nur als derart außergewöhnliches Untätigbleiben qualifiziert werden, daß dadurch die Unterbrechungswirkung der Klagseinbringung beseitigt wird. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Klägerin bereits in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem ihr der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen worden war, erklärt hatte, sie werde den Vorschuß nicht erlegen. Im Hinblick auf die Ankündigung des Erstrichters, der nicht nur spruchmäßig angedroht hatte, das Verfahren nicht fortzusetzen, sondern diese seine Absicht auch noch ausführlich in seinem Beschluß begründet hatte, konnte die Klägerin nicht damit rechnen, daß der Erstrichter ohne eine Mißbilligung seiner beabsichtigten Vorgangsweise durch eine höhere Instanz von seiner Absicht nur deshalb abgehen werde, weil die Klägerin erklärt hatte, sie werde dem ihr erteilten Auftrag nicht entsprechen. Ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten kann in der Erhebung der Verjährungseinrede nicht erblickt werden, weil es im allgemeinen nicht sittenwidrig ist, wenn eine Partei im Prozeß von einem ihr gesetzlich zustehenden Rechtsinstitut Gebrauch macht. Besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung zuließen, liegen nicht vor. Das Unterlassen eines Betreibens des Verfahrens durch die Klägerin war durch kein Verhalten der Beklagten begründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die durch die Säumigkeit der Klägerin für diese eingetretenen nachteiligen Folgen entweder durch frühere Stellung eines Fortsetzungsantrages oder durch Unterlassung einer gesetzlich gedeckten Einwendung zu sanieren. Ungeachtet des gesetzwidrigen Verhaltens des Erstrichters erweist sich sohin im Ergebnis seine Sachentscheidung als richtig, weshalb das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen war (§ 519 Abs.2 ZPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Im vorliegenden Fall war, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, einerseits die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht gerechtfertigt und andererseits die vom Erstrichter ausgesprochene Androhung, das Verfahren im Falle des nicht rechtzeitigen Erlages des Vorschusses nicht fortzusetzen, gesetzwidrig. Durch diesen Beschluß war aber der Klägerin eindeutig vor Auge geführt worden, daß sie im Falle des Nichterlages des Kostenvorschusses mit einem Tätigwerden des Gerichtes nicht rechnen könne. Auch aufgrund des Beschlusses des Berufungsgerichtes vom 29.4.1983, 3 R 47/83-25, durfte sie nicht annehmen, daß dem Erstrichter nunmehr das Ungesetzliche seines Vorgehens bewußt und er demnach durch Anberaumung einer Tagsatzung gesetzlich vorgehen werde. Der erwähnte Beschluß des Berufungsgerichtes enthielt nämlich keinerlei Hinweis auf diese Verpflichtung des Erstrichters. Demnach mußte die Klägerin damit rechnen, daß der Erstrichter die von ihm beschlußmäßig ausgesprochene Androhung einer Nichtfortsetzung des Verfahrens wahrmachen werde, dies umso mehr, als der Erstrichter über zwei Jahre nach Zustellung dieses Beschlusses des Berufungsgerichtes keinerlei Verfahrensschritte setzte. Bei dieser Sachlage kann das Unterlassen von Schritten, die auf eine Fortsetzung des Verfahrens abzielten (etwa ein Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung), nur als derart außergewöhnliches Untätigbleiben qualifiziert werden, daß dadurch die Unterbrechungswirkung der Klagseinbringung beseitigt wird. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Klägerin bereits in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem ihr der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen worden war, erklärt hatte, sie werde den Vorschuß nicht erlegen. Im Hinblick auf die Ankündigung des Erstrichters, der nicht nur spruchmäßig angedroht hatte, das Verfahren nicht fortzusetzen, sondern diese seine Absicht auch noch ausführlich in seinem Beschluß begründet hatte, konnte die Klägerin nicht damit rechnen, daß der Erstrichter ohne eine Mißbilligung seiner beabsichtigten Vorgangsweise durch eine höhere Instanz von seiner Absicht nur deshalb abgehen werde, weil die Klägerin erklärt hatte, sie werde dem ihr erteilten Auftrag nicht entsprechen. Ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten kann in der Erhebung der Verjährungseinrede nicht erblickt werden, weil es im allgemeinen nicht sittenwidrig ist, wenn eine Partei im Prozeß von einem ihr gesetzlich zustehenden Rechtsinstitut Gebrauch macht. Besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung zuließen, liegen nicht vor. Das Unterlassen eines Betreibens des Verfahrens durch die Klägerin war durch kein Verhalten der Beklagten begründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die durch die Säumigkeit der Klägerin für diese eingetretenen nachteiligen Folgen entweder durch frühere Stellung eines Fortsetzungsantrages oder durch Unterlassung einer gesetzlich gedeckten Einwendung zu sanieren. Ungeachtet des gesetzwidrigen Verhaltens des Erstrichters erweist sich sohin im Ergebnis seine Sachentscheidung als richtig, weshalb das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen war (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.