Nach § 14 Abs 3 AußStrG idgF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand diesen Schwellwert nicht, weil Ansprüche auf (wie hier) gesetzlichen Unterhalt gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten sind, wobei es eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nicht bedarf (6 Ob 236/98v; 7 Ob 219/99b). Dies hat hiebei gleichermaßen für Sachentscheidungen als auch bloße verfahrensrechtliche Entscheidungen zu gelten, weil § 14 Abs 1 AußStrG Revisionsrekurse gegen beide Arten von Beschlüssen gleich behandelt (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, Rz 1 zu § 14).Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG idgF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand diesen Schwellwert nicht, weil Ansprüche auf (wie hier) gesetzlichen Unterhalt gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten sind, wobei es eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nicht bedarf (6 Ob 236/98v; 7 Ob 219/99b). Dies hat hiebei gleichermaßen für Sachentscheidungen als auch bloße verfahrensrechtliche Entscheidungen zu gelten, weil Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG Revisionsrekurse gegen beide Arten von Beschlüssen gleich behandelt (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, Rz 1 zu Paragraph 14,).
Im vorliegenden Fall wurde das als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum der Rechtsmittelwerber - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - den Revisionsrekurs für doch zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.Im vorliegenden Fall wurde das als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum der Rechtsmittelwerber - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - den Revisionsrekurs für doch zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz sohin jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof (im Rechtsmittel überdies fälschlicherweise als "Revisionsgericht" bezeichnet) vorzulegen gewesen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen) zur Sache an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (EvBl 1998/138; 7 Ob 223/99s uva).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz sohin jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof (im Rechtsmittel überdies fälschlicherweise als "Revisionsgericht" bezeichnet) vorzulegen gewesen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen) zur Sache an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (EvBl 1998/138; 7 Ob 223/99s uva).
Aus diesen Erwägungen war der Akt daher dem Erstgericht zur aufgezeigten gesetzmäßigen Behandlung zurückzustellen.