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Entscheidung 7 Ob 59/00b×

Entscheidung 7 Ob 59/00b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob59/00b

Entscheidungsdatum

29.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alen K*****, geboren am 14. Dezember 1995, *****, Georgien, vertreten durch die Mutter Nino K*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhaltsfestsetzung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Februar 2000, GZ 43 R 71/00k-7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Gegenstand des vorliegenden Pflegschaftsverfahrens ist ein Antrag des minderjährigen, in Georgien lebenden Kindes, das auch georgischer Staatsbürger ist, gegen seinen in Österreich lebenden ehelichen Vater, wonach dieser verpflichtet werde, an es ab 1. 1. 1997 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von S 3.500,-- zu leisten.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück, weil der minderjährige Antragsteller weder Österreicher noch in Österreich aufhältig sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, weil die für die inländische Gerichtsbarkeit einer Pflegschaftssache in Paragraph 110, JN normierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wurde der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "außerordentliche" Rekurs des Kindes mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge als "Revisionsgericht" in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses seinem Antrag auf Zuerkennung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in der begehrten Höhe vollinhaltlich stattgeben; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG idgF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand diesen Schwellwert nicht, weil Ansprüche auf (wie hier) gesetzlichen Unterhalt gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten sind, wobei es eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nicht bedarf (6 Ob 236/98v; 7 Ob 219/99b). Dies hat hiebei gleichermaßen für Sachentscheidungen als auch bloße verfahrensrechtliche Entscheidungen zu gelten, weil Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG Revisionsrekurse gegen beide Arten von Beschlüssen gleich behandelt (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, Rz 1 zu Paragraph 14,).

Im vorliegenden Fall wurde das als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum der Rechtsmittelwerber - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - den Revisionsrekurs für doch zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz sohin jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof (im Rechtsmittel überdies fälschlicherweise als "Revisionsgericht" bezeichnet) vorzulegen gewesen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen) zur Sache an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (EvBl 1998/138; 7 Ob 223/99s uva).

Aus diesen Erwägungen war der Akt daher dem Erstgericht zur aufgezeigten gesetzmäßigen Behandlung zurückzustellen.

Anmerkung

E57492 07A00590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00059.00B.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20000329_OGH0002_0070OB00059_00B0000_000