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Entscheidung 7 Ob 59/05k×

Entscheidung 7 Ob 59/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob59/05k

Entscheidungsdatum

20.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagten Parteien 1. Beate K*****, und 2. Franz K*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Roland Olsacher, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 17.564,29 sA und Räumung aus Anlass der außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2005, GZ 3 R 371/04z-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien am 30. 3. 2005 dem Obersten Gerichtshof am 31. 3. 2005 vorgelegt und konnte daher schon deshalb nicht mehr zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden. Im Übrigen war eine Mitteilung (Freistellung) des Obersten Gerichtshofes iS der Paragraphen 507 a, Absatz 2, 508 a, Absatz 2, ZPO nicht erfolgt.

Anmerkung

E77009 7Ob59.05k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00059.05K.0420.000

Dokumentnummer

JJT_20050420_OGH0002_0070OB00059_05K0000_000