[14] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[15] 1. In § 178b Abs 1 bis 4 VersVG werden typische Versicherungsfälle und Leistungsversprechen in den bedeutendsten Formen der privaten Krankenversicherung definiert. § 178b VersVG ist dispositiv und daher im Rahmen der Vertragsfreiheit abdingbar. Die Vertragsparteien können somit weitgehend selbst wählen, wie die Krankenversicherung ausgestaltet sein muss. Typischerweise wird die private Krankenversicherung als sogenannte Zusatzversicherung abgeschlossen (7 Ob 107/23w). Es können daher auch besondere Leistungen in Form von verschiedenen Assistance Leistungen – wie hier das Rückholservice bei Krankheit oder Unfall im Ausland – vereinbart werden (vgl Zoppel in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG6 § 178b VersVG Rz 1, 23; Schauer in Schauer, VersVG § 178b Rz 21 f). 1. In Paragraph 178 b, Absatz eins bis 4 VersVG werden typische Versicherungsfälle und Leistungsversprechen in den bedeutendsten Formen der privaten Krankenversicherung definiert. Paragraph 178 b, VersVG ist dispositiv und daher im Rahmen der Vertragsfreiheit abdingbar. Die Vertragsparteien können somit weitgehend selbst wählen, wie die Krankenversicherung ausgestaltet sein muss. Typischerweise wird die private Krankenversicherung als sogenannte Zusatzversicherung abgeschlossen (7 Ob 107/23w). Es können daher auch besondere Leistungen in Form von verschiedenen Assistance Leistungen – wie hier das Rückholservice bei Krankheit oder Unfall im Ausland – vereinbart werden vergleiche Zoppel in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG6 Paragraph 178 b, VersVG Rz 1, 23; Schauer in Schauer, VersVG Paragraph 178 b, Rz 21 f).
[16] 2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). 2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]).
[17] 3. Der „SOS-Rückhol-Service“ der Beklagten sieht in erster Linie eine Vergütung der Kosten des medizinisch begründeten Transports aus dem Ausland mit Fokus auf der Inanspruchnahme des von der Beklagten – über die Nebenintervenientin – organisierten Service vor. Daraus folgt zuerst einmal aber nur eine Kostenbegrenzung für den Fall der Verwendung eines selbst organisierten Transports. In Punkt A. der in diesem Tarif bereits aufgeführten „Ergänzenden Versicherungsbedingungen“ – auf die zu Beginn der Regelung zum Rückholservice verwiesen wird und die daher zusammenzulesen sind – werden die näheren Voraussetzungen für eine Kostenerstattung geregelt, die in ihrem ersten Teil lit a) zusammengefasst auf die erforderliche Schwere der Erkrankung Bezug nehmen. Die weiteren Ausführungen unter lit b) regeln dann aber nicht nur die organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des Transports, sondern lassen auch klar erkennen, dass bei Inanspruchnahme des von der Beklagten bereitgestellten Transports diese über die Durchführung und die Art des Transports – in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten – letztverantwortlich entscheidet. Damit greift die Begründung des Berufungsgerichts, es werde lediglich die Übernahme von Kosten geschuldet, zu kurz. 3. Der „SOS-Rückhol-Service“ der Beklagten sieht in erster Linie eine Vergütung der Kosten des medizinisch begründeten Transports aus dem Ausland mit Fokus auf der Inanspruchnahme des von der Beklagten – über die Nebenintervenientin – organisierten Service vor. Daraus folgt zuerst einmal aber nur eine Kostenbegrenzung für den Fall der Verwendung eines selbst organisierten Transports. In Punkt A. der in diesem Tarif bereits aufgeführten „Ergänzenden Versicherungsbedingungen“ – auf die zu Beginn der Regelung zum Rückholservice verwiesen wird und die daher zusammenzulesen sind – werden die näheren Voraussetzungen für eine Kostenerstattung geregelt, die in ihrem ersten Teil Litera a,) zusammengefasst auf die erforderliche Schwere der Erkrankung Bezug nehmen. Die weiteren Ausführungen unter Litera b,) regeln dann aber nicht nur die organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des Transports, sondern lassen auch klar erkennen, dass bei Inanspruchnahme des von der Beklagten bereitgestellten Transports diese über die Durchführung und die Art des Transports – in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten – letztverantwortlich entscheidet. Damit greift die Begründung des Berufungsgerichts, es werde lediglich die Übernahme von Kosten geschuldet, zu kurz.
[18] 3.1. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf von einem derartigen Service auch die Übernahme einer medizinischen Verantwortung für den Transport erwarten. Das ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der jeweilige Patient ansonsten während des Transports gar keine medizinische Versorgung hätte. Ein solches Verständnis eines „SOS-Rückhol-Services“ für einen medizinisch begründeten Krankentransport ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber nicht zu unterstellen, weshalb auch die medizinische Obhut während des Transports zu den vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zählt. Zur Wahrung dieser vertraglichen Verpflichtung bedient sich die Beklagte der Nebenintervenientin, die ihr damit gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen ist (vgl zur ähnlichen „Personenassistanceversicherung“ in Deutschland: Staudinger in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-HdB4, § 50 Rn 222 mwN). 3.1. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf von einem derartigen Service auch die Übernahme einer medizinischen Verantwortung für den Transport erwarten. Das ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der jeweilige Patient ansonsten während des Transports gar keine medizinische Versorgung hätte. Ein solches Verständnis eines „SOS-Rückhol-Services“ für einen medizinisch begründeten Krankentransport ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber nicht zu unterstellen, weshalb auch die medizinische Obhut während des Transports zu den vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zählt. Zur Wahrung dieser vertraglichen Verpflichtung bedient sich die Beklagte der Nebenintervenientin, die ihr damit gemäß Paragraph 1313 a, ABGB zuzurechnen ist vergleiche zur ähnlichen „Personenassistanceversicherung“ in Deutschland: Staudinger in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-HdB4, Paragraph 50, Rn 222 mwN).
[19] 3.2. Diese medizinische Verantwortung erstreckt sich nach dem Inhalt der vorliegenden Bedingungen aber auf die Durchführung eines grundsätzlich geeigneten Transports und die Versorgung während dessen Dauer.
[20] 3.2.1. Voraussetzung für einen Krankentransport ist zuerst die Transportfähigkeit des Patienten. Von einer solchen konnte die Nebenintervenientin nach den Feststellungen hier ausgehen. Eine Verpflichtung, die vom behandelnden Krankenhaus jedenfalls im Rahmen einer Freigabe des Patienten zum Transport zu beurteilende Transportfähigkeit des Patienten in Frage zu stellen, würde – jedenfalls ohne ins Auge fallende Anzeichen für eine gegenteilige Einschätzung, wie hier – die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten ebenso überspannen, wie die Verpflichtung vor Beginn des Transports eine tiefgreifende eigenständige Prüfung durchzuführen. Aus der Formulierung „in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten, die endgültige Entscheidung liegt jedoch beim Vertrauensarzt der Beklagten“ lässt sich ableiten, dass in Zweifelsfragen zum Transport oder der Transportfähigkeit des Patienten eine Abklärung erfolgen muss und die Beklagte die Letztentscheidung hat, nicht aber, dass die Beklagte es schulden würde, die für die von der Beklagten geschuldete Beurteilung der Transportfähigkeit gemachten Angaben des behandelnden Krankenhauses anlasslos – und damit dann in jedem Fall – eigenständig überprüfen zu lassen. Auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist klar ersichtlich, dass eine solche Überprüfung für das Team des abholenden Transports vor Ort entweder gar nicht oder nur mit unangemessenen Verzögerungen durchführbar wäre.
[21] 3.2.2. Die Auswahl des Transportmittels selbst hat nach den Feststellungen den Schaden des Klägers nicht verursacht, ebenso wenig wären die aufgetretenen Komplikationen beim Kläger durch irgendwelche anderen Maßnahmen im Lauf des Transports – damit unabhängig von der Frage der Anwesenheit eines Notarztes – noch zu verhindern gewesen; die Komplikationen haben sich vielmehr aufgrund der fehlenden Prophylaxe des polnischen Spitals ereignet.
[22] 3.3. Aus den näheren Voraussetzungen für die Leistungen der Beklagten bei einem medizinischen Transport für eine stationäre Heilbehandlung – Anordnung durch einen Arzt – in Punkt 5.12. der AVB der Beklagten lässt sich für die hier zu lösende Frage nichts gewinnen.
[23] 4. Der Kläger macht sekundäre Feststellungsmängel zu den Möglichkeiten und zeitlichen Grenzen der Verhinderung der bei ihm aufgetretenen Komplikationen geltend. Sie liegen nicht vor, weil in dem Umfang, in dem – wie hier – zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen, der Vorwurf eines Feststellungsmangels nicht mehr erfolgreich erhoben werden kann (vgl RS0043320 [T18]; RS0043480 [T15, T19]; RS0053317 [T1]). Soweit der Kläger zur Begründung seiner Ansicht, die Beklagte habe auch die Überprüfung der vom polnischen Spital bestätigten Transportfähigkeit des Klägers geschuldet, auf Aussagen und Urkundeninhalte dazu verweist, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. 4. Der Kläger macht sekundäre Feststellungsmängel zu den Möglichkeiten und zeitlichen Grenzen der Verhinderung der bei ihm aufgetretenen Komplikationen geltend. Sie liegen nicht vor, weil in dem Umfang, in dem – wie hier – zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen, der Vorwurf eines Feststellungsmangels nicht mehr erfolgreich erhoben werden kann vergleiche RS0043320 [T18]; RS0043480 [T15, T19]; RS0053317 [T1]). Soweit der Kläger zur Begründung seiner Ansicht, die Beklagte habe auch die Überprüfung der vom polnischen Spital bestätigten Transportfähigkeit des Klägers geschuldet, auf Aussagen und Urkundeninhalte dazu verweist, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.
[24] 5. Der Kläger stellt eine gröbliche Benachteiligung der das Rückholservice regelnden Bestimmungen in den Raum. Die mangelnde Notwendigkeit einer Überprüfung fremder medizinischer Entscheidungen durch dafür befähigte Institutionen, die vom Kläger davor selbst in Anspruch genommen wurden, vermag eine solche Benachteiligung jedenfalls nicht zu begründen.
[25] 6. Der Ansicht des Klägers, die Beklagte hafte bereits deshalb, weil der „Kläger nach der Repatriierung schwerwiegende gesundheitliche Folgen zu erdulden hatte (und immer noch hat) die bei Rücktransport nicht vorlagen“, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil dabei Kausalitätsfragen gänzlich ausgeblendet werden. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher zu Recht abgewiesen.
[26] 7. Der Revision war damit keine Folge zu geben.
[27] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.