Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Unrecht beruft sich die Beklagte allerdings auf die Entscheidung SZ. XXXIII 9. Denn dort wird nur die Frage gelöst, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Prämienzahlung wegen Wegfalles des Interesses aufhört, nicht aber, ob der Zeitpunkt des Wegfalles oder der der Verständigung des Versicherers hievon maßgebend ist.Mit Unrecht beruft sich die Beklagte allerdings auf die Entscheidung SZ. römisch 33 9. Denn dort wird nur die Frage gelöst, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Prämienzahlung wegen Wegfalles des Interesses aufhört, nicht aber, ob der Zeitpunkt des Wegfalles oder der der Verständigung des Versicherers hievon maßgebend ist.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes und der Klägerin, daß zwischen den Bestimmungen des § 68 (2) VersVG. und des § 6 (3) AKB. kein Widerspruch bestehe, läßt sich mit deren Wortlaut nicht vereinen. Nach der erstgenannten Vorschrift gebührt dem Versicherer die Prämie bis zum Zeitpunkt der Kenntnis des Wegfalles des Interesses, nach der letztgenannten bis zum Wagniswegfall selbst. Es ist auch nicht richtig, daß diese bloß ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers regelte, vielmehr wird es dort auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Prämienzahlung auf den Zeitpunkt des Wegfalles des Interesses abgestellt.Die Ansicht des Berufungsgerichtes und der Klägerin, daß zwischen den Bestimmungen des Paragraph 68, (2) VersVG. und des Paragraph 6, (3) AKB. kein Widerspruch bestehe, läßt sich mit deren Wortlaut nicht vereinen. Nach der erstgenannten Vorschrift gebührt dem Versicherer die Prämie bis zum Zeitpunkt der Kenntnis des Wegfalles des Interesses, nach der letztgenannten bis zum Wagniswegfall selbst. Es ist auch nicht richtig, daß diese bloß ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers regelte, vielmehr wird es dort auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Prämienzahlung auf den Zeitpunkt des Wegfalles des Interesses abgestellt.
Völlig klar wird die Rechtslage, wenn man die Entstehungszeit der beiden Bestimmungen miteinander vergleicht. § 6 (3) AKB. beruht letzten Endes auf der Kundmachung im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 187/140. Damals hatte § 68 VersVG. einen ganz anderen Wortlaut.Völlig klar wird die Rechtslage, wenn man die Entstehungszeit der beiden Bestimmungen miteinander vergleicht. Paragraph 6, (3) AKB. beruht letzten Endes auf der Kundmachung im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 187/140. Damals hatte Paragraph 68, VersVG. einen ganz anderen Wortlaut.
Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ordnete an, daß der Versicherer bei nachträglichem Wegfall des Interesses des Versicherungsnehmers Anspruch auf die Prämie für die ganze laufende Versicherungsperiode habe. Im Gegensatz zu der jetzigen Fassung kam es dabei aber nur auf den Zeitpunkt des nachträglichen Wegfalles und keineswegs auf den an, zu dem der Versicherer dies erfuhr. Nun erschien diese Regelung als bei Abwägung beiderseitiger Interessen nicht entsprechend, weshalb die VO. vom 6. April 1943, DRGBl. I S. 178, es auf die Kenntnis des Versicherers abstellte, anderseits aber dessen Anspruch auf Zahlung der Prämie für die laufende Periode beseitigte und die derzeitige, in dieser Hinsicht für die Versicherungsnehmer vielfach günstigere Regelung traf (Amtliche Begründung, Deutsche Justiz 1943 S. 269, Ehrenzweig ÖJZ. 1950 S. 248).Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ordnete an, daß der Versicherer bei nachträglichem Wegfall des Interesses des Versicherungsnehmers Anspruch auf die Prämie für die ganze laufende Versicherungsperiode habe. Im Gegensatz zu der jetzigen Fassung kam es dabei aber nur auf den Zeitpunkt des nachträglichen Wegfalles und keineswegs auf den an, zu dem der Versicherer dies erfuhr. Nun erschien diese Regelung als bei Abwägung beiderseitiger Interessen nicht entsprechend, weshalb die VO. vom 6. April 1943, DRGBl. römisch eins S. 178, es auf die Kenntnis des Versicherers abstellte, anderseits aber dessen Anspruch auf Zahlung der Prämie für die laufende Periode beseitigte und die derzeitige, in dieser Hinsicht für die Versicherungsnehmer vielfach günstigere Regelung traf (Amtliche Begründung, Deutsche Justiz 1943 S. 269, Ehrenzweig ÖJZ. 1950 S. 248).
§ 6 (3) AKB. entstand aber, wie ausgeführt, zur Zeit der Geltung des früheren § 68 (2) VersVG. und konnte daher nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherers abstellen, weil damit eine gemäß § 68a VersVG. unzulässige Regelung getroffen worden wäre.Paragraph 6, (3) AKB. entstand aber, wie ausgeführt, zur Zeit der Geltung des früheren Paragraph 68, (2) VersVG. und konnte daher nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherers abstellen, weil damit eine gemäß Paragraph 68 a, VersVG. unzulässige Regelung getroffen worden wäre.
Denn es ist für den Versicherungsnehmer von Nachteil, wenn seine Verpflichtung zur Prämienzahlung erst nach Kenntnis des Versicherers vom Wegfall des Wagnisses statt mit diesem Ereignis selbst aufhört.
Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß durch § 6 (3) AKB. eine der Rechtsansicht des Erstgerichtes und der Beklagten entsprechende Regelung getroffen wurde, daß nämlich die Verpflichtung zur Prämienzahlung unabhängig von der Kenntnis des Versicherers schon mit dem Wegfall des Interesses selbst aufhören solle.Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß durch Paragraph 6, (3) AKB. eine der Rechtsansicht des Erstgerichtes und der Beklagten entsprechende Regelung getroffen wurde, daß nämlich die Verpflichtung zur Prämienzahlung unabhängig von der Kenntnis des Versicherers schon mit dem Wegfall des Interesses selbst aufhören solle.
Gemäß § 68 a VersVG. ist eine vertragliche Regelung wirksam, laut der in bezug auf Gegenstände, die im § 68 behandelt werden, von dieser Bestimmung zugunsten des Versicherungsnehmers abgewichen wird. Die Versicherer haben es unterlassen, ihren Geschäftsplan unter behördlicher Genehmigung in einer der neuen Rechtslage entsprechenden Weise zu ändern. Heute wäre es ohneweiters zulässig zu vereinbaren, daß die Verpflichtung zur Prämienzahlung erst mit dem Zeitpunkt aufhört, zu dem der Versicherer den Wegfall des Interesses erfahren hat. Da nun der vorliegende Versicherungsvertrag zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen wurde, die gegenüber dem Gesetz für den Versicherungsnehmer günstiger sind, muß es dabei bleiben, daß dieser unabhängig von der Kenntnis des Versicherers mit dem Zeitpunkt des Wegfalles des Interesses von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie befreit ist.Gemäß Paragraph 68, a VersVG. ist eine vertragliche Regelung wirksam, laut der in bezug auf Gegenstände, die im Paragraph 68, behandelt werden, von dieser Bestimmung zugunsten des Versicherungsnehmers abgewichen wird. Die Versicherer haben es unterlassen, ihren Geschäftsplan unter behördlicher Genehmigung in einer der neuen Rechtslage entsprechenden Weise zu ändern. Heute wäre es ohneweiters zulässig zu vereinbaren, daß die Verpflichtung zur Prämienzahlung erst mit dem Zeitpunkt aufhört, zu dem der Versicherer den Wegfall des Interesses erfahren hat. Da nun der vorliegende Versicherungsvertrag zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen wurde, die gegenüber dem Gesetz für den Versicherungsnehmer günstiger sind, muß es dabei bleiben, daß dieser unabhängig von der Kenntnis des Versicherers mit dem Zeitpunkt des Wegfalles des Interesses von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie befreit ist.