Der von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof kann der vom Berufungsgericht angeführten Definition einer Türe nicht beitreten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird man unter einer Türe eine Maueröffnung verstehen, die auf Grund ihrer Größe und Anlage nach allgemeiner Auffassung geeignet ist, das Austreten und Eintreten von Personen in Räume zu ermöglichen. Auf die bloße Absicht desjenigen, der diese Öffnung angebracht hat, kann es hiebei nicht ankommen. Handelt es sich um eine Öffnung, die ihrer Anlage nach von jedem unbefangenen Betrachter als Türe angesehen wird, so wird man dieser Öffnung die erwähnte Eigenschaft auch dann nicht absprechen können, wenn derjenige, der die Öffnung angebracht hat oder jemand, der den Raum hinter der Öffnung benutzt, die Absicht hatte, diese Öffnung nur für Lüftungszwecke zu verwenden. Gerade bei der Auslegung der strittigen Versicherungsbedingung muß von diesem objektiven Begriff einer Türe ausgegangen werden. Zweck der erwähnten Regelung ist es nämlich, einen besonderen Schutz gegen Einbruch zu gewährleisten. Es soll vermieden werden, daß durch Maueröffnungen, die nach ihrer Art einen relativ leichten Zugang zu Betriebsräumlichkeiten ermöglichen, Unbefugte in diese Räumlichkeiten eindringen und dort Diebstähle begehen. Um das mit solchen Öffnungen für den Versicherer verbundene Risiko zu vermindern wurde in die Versicherungsbedingungen die Vorschrift über eine besonders sichere Sperre aufgenommen. Zu welchem Zweck die Öffnung angebracht wurde, ist aus der Sicht des Versicherers ohne Bedeutung. Es liegt auf der Hand, daß es für den Versicherer nur auf die Unterscheidung zwischen leicht passierbaren Öffnungen (Türen) oder schwerer passierbaren Öffnungen (Fenster) ankommen kann. Eine Öffnung, die einem Menschen ohne wesentliche Veränderung seiner Körperhaltung und ohne zusätzliche körperliche Anstrengung einen Eintritt in einen Raum ermöglicht, soll nach dem Zweck der Versicherungsbedingungen so verschlossen werden, daß ihr Passieren ohne besonderen Aufwand nicht möglich ist. Nur in diesem Sinne können die Versicherungsbedingungen von jedermann verstanden werden. Demnach ist der Begriff "Außentüren" in den vorliegenden Versicherungsbedingungen in dem aufgezeigten Sinn auszulegen. Geht man von den getroffenen Feststellungen und insbesondere von den Fotografien (Beilage ./4), die den vorinstanzlichen Entscheidungen zugrunde lagen, aus, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der vorliegende Mauerdurchbruch eine Türe in dem aufgezeigten Sinn ist. Es handelt sich hiebei um eine Öffnung, die von der Stiege aus ohne weiters betreten werden konnte und deren Passieren ohne besondere Veränderung der Körperhaltung (die allfällige Notwendigkeit eines leichten Bückens spielt hier keine Rolle, weil auch Türen, wie etwa Boden- oder Kellertüren, häufig niederer als die durchschnittliche Körpergröße sind) passiert werden konnte. Dazu kommt, daß die äußere Verschließung eindeutig die Form einer Türe hatte. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes handelte es sich sohin bei jener Maueröffnung, durch die der Einbrecher in das Geschäftslokal eingedrungen ist, um eine Türe im Sinne des Punktes 6.3. der Beilage
632.
Daß unter "Außentüren" nicht nur auf die Straße führende Türen, sondern alle Türen, die die Betriebsräume von der Außenwelt, sei es die Straße, seien es allgemein zugängliche Teile des Hauses, abgrenzen, fallen, ergibt sich aus dem Wortlaut der strittigen Bestimmung. Dies wird auch weder vom Kläger noch vom Berufungsgericht in Zweifel gezogen.
Das Erstgericht hat demnach richtig erkannt, daß die von der Bekagten behauptete Obliegenheitsverletzung objektiv vorliegt. Dies begründete gem § 6 Abs 1 VersVG die Leistungsfreiheit der Beklagten, soferne nicht den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der Verletzung trifft, was dieser zu beweisen hat (Prölss/Martin VVG 23 , 98 f; SZ 46/106 u.a.). Einen solchen Beweis des Fehlens jeglichen Verschuldens hat der Kläger nicht erbracht, weil das Vorhandensein eines befestigten Türflügels den Schluß nahelegt, daß sich hinter diesem Flügel eine Öffnung befindet. Das Nichtbeachten dieses Umstandes stellt daher eine Sorglosigkeit dar, die als Fahrlässigkeit zu werten ist. Sohin erübrigen sich die vom Berufungsgericht dem Erstgericht aufgetragenen weiteren Erhebungen, weshalb der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs. 2 ZPO das Urteil des Erstgerichtes wiederherstellen konnte.Das Erstgericht hat demnach richtig erkannt, daß die von der Bekagten behauptete Obliegenheitsverletzung objektiv vorliegt. Dies begründete gem Paragraph 6, Absatz eins, VersVG die Leistungsfreiheit der Beklagten, soferne nicht den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der Verletzung trifft, was dieser zu beweisen hat (Prölss/Martin VVG 23 , 98 f; SZ 46/106 u.a.). Einen solchen Beweis des Fehlens jeglichen Verschuldens hat der Kläger nicht erbracht, weil das Vorhandensein eines befestigten Türflügels den Schluß nahelegt, daß sich hinter diesem Flügel eine Öffnung befindet. Das Nichtbeachten dieses Umstandes stellt daher eine Sorglosigkeit dar, die als Fahrlässigkeit zu werten ist. Sohin erübrigen sich die vom Berufungsgericht dem Erstgericht aufgetragenen weiteren Erhebungen, weshalb der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO das Urteil des Erstgerichtes wiederherstellen konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.