Aus den Entscheidungsgründen:
Bemerkt sei vorerst, daß die Untergerichte mit Recht von der Anwendbarkeit österreichischen Rechtes ausgegangen sind; dabei hat das Berufungsgericht seine Erwägungen mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des IPR-Gesetzes zutreffend auf § 36 ABGB gegrundet. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob Karl K abschlußberechtigter Vertreter der Klägerin war. Ein Geschäftsvermittler ist auch dann, wenn er nicht abschlußberechtigt ist, keinesfalls Bote, sondern unmittelbarer Vertreter des Geschäftsherrn zu der Entgegennahme von Offerten der Kunden (SZ 27/110; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 64). Wird aber durch Bevollmächtigte verhandelt, liegt ein Antrag unter Anwesenden vor, so daß der Ort, an dem die Annahme erklärt wird, als Ort des Vertragsabschlusses anzusehen ist (HS 6531).Bemerkt sei vorerst, daß die Untergerichte mit Recht von der Anwendbarkeit österreichischen Rechtes ausgegangen sind; dabei hat das Berufungsgericht seine Erwägungen mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des IPR-Gesetzes zutreffend auf Paragraph 36, ABGB gegrundet. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob Karl K abschlußberechtigter Vertreter der Klägerin war. Ein Geschäftsvermittler ist auch dann, wenn er nicht abschlußberechtigt ist, keinesfalls Bote, sondern unmittelbarer Vertreter des Geschäftsherrn zu der Entgegennahme von Offerten der Kunden (SZ 27/110; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 64). Wird aber durch Bevollmächtigte verhandelt, liegt ein Antrag unter Anwesenden vor, so daß der Ort, an dem die Annahme erklärt wird, als Ort des Vertragsabschlusses anzusehen ist (HS 6531).
Zu Unrecht läßt die Beklagte in ihrer Revisionsschrift die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es sei gemäß § 905 ABGB Erfüllungsort die Niederlassung der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses gewesen, dieser Erfüllungsort habe sich durch die Verpflichtung der Klägerin, die Ware an die Beklagte zu übersenden, nicht verändert, die Gefahr für eine beim Transport möglicherweise eintretende Verschlechterung oder Beschädigung der Ware sei daher mit der Verladung der Ware am Erfüllungsort gemäß Art. 8 Nr. 20 Abs. 1 EVHGB auf die Beklagte als die Käuferin übergegangen, völlig außer Betracht. Gemäß § 905 Abs. 1 ABGB ist, wenn der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäftes bestimmt werden kann, an dem Ort zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte oder, wenn die Verbindlichkeit im Betrieb des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Ort der Niederlassung. Eine (ausdrückliche) Vereinbarung über den Erfüllungsort wurde weder behauptet noch festgestellt. Die vereinbarte Versendung an einen bestimmten Ort stellt noch nicht die Vereinbarung eines Erfüllungsortes dar (JBl. 1969, 337; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 364; vgl. auch Art. 8 Nr. 19 Abs. 2 EVHGB, wonach selbst aus dem Umstand, daß der Verkäufer die Kosten der Versendung übernommen hat, noch nicht zu entnehmen ist, daß der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, für den Verkäufer als Erfüllungsort zu gelten hat). Auch aus Natur und Zweck des Geschäftes ergeben sich im vorliegenden Fall keine Folgerungen (vgl. auch hiezu Gschnitzer aaO). Die Beklagte hat einen anderen Erfüllungsort auch gar nicht behauptet. Auszugehen ist daher vom gesetzlichen Erfüllungsort, so daß die Gefahr entsprechend der Regelung des Art. 8 Nr. 20 Abs. 1 EVHGB bereits mit der Verladung der Ware am Ort der Niederlassung der Klägerin in Italien auf die Beklagte übergegangen ist.Zu Unrecht läßt die Beklagte in ihrer Revisionsschrift die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es sei gemäß Paragraph 905, ABGB Erfüllungsort die Niederlassung der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses gewesen, dieser Erfüllungsort habe sich durch die Verpflichtung der Klägerin, die Ware an die Beklagte zu übersenden, nicht verändert, die Gefahr für eine beim Transport möglicherweise eintretende Verschlechterung oder Beschädigung der Ware sei daher mit der Verladung der Ware am Erfüllungsort gemäß Artikel 8, Nr. 20 Absatz eins, EVHGB auf die Beklagte als die Käuferin übergegangen, völlig außer Betracht. Gemäß Paragraph 905, Absatz eins, ABGB ist, wenn der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäftes bestimmt werden kann, an dem Ort zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte oder, wenn die Verbindlichkeit im Betrieb des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Ort der Niederlassung. Eine (ausdrückliche) Vereinbarung über den Erfüllungsort wurde weder behauptet noch festgestellt. Die vereinbarte Versendung an einen bestimmten Ort stellt noch nicht die Vereinbarung eines Erfüllungsortes dar (JBl. 1969, 337; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 364; vergleiche auch Artikel 8, Nr. 19 Absatz 2, EVHGB, wonach selbst aus dem Umstand, daß der Verkäufer die Kosten der Versendung übernommen hat, noch nicht zu entnehmen ist, daß der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, für den Verkäufer als Erfüllungsort zu gelten hat). Auch aus Natur und Zweck des Geschäftes ergeben sich im vorliegenden Fall keine Folgerungen vergleiche auch hiezu Gschnitzer aaO). Die Beklagte hat einen anderen Erfüllungsort auch gar nicht behauptet. Auszugehen ist daher vom gesetzlichen Erfüllungsort, so daß die Gefahr entsprechend der Regelung des Artikel 8, Nr. 20 Absatz eins, EVHGB bereits mit der Verladung der Ware am Ort der Niederlassung der Klägerin in Italien auf die Beklagte übergegangen ist.
Es erübrigt sich deshalb die nähere Prüfung, ob - iS der Klagebehauptungen - durch die auf den Rechnungen der Klägerin enthaltenen Klauseln "Versendet auf Ihr Risiko und Gefahr", "Die Ware wird transportiert auf Risiko und Gefahr des Empfängers" eine entsprechende Vereinbarung der Streitteile - eine Beanstandung dieser Klauseln durch die Beklagte wurde nicht festgestellt - stillschweigend zustande gekommen ist. Eine derartige Vereinbarung wäre allerdings dann anzunehmen, wenn bei längerer Geschäftsverbindung Fakturen und Lieferscheine immer wieder einen solchen Vermerk enthalten und der Käufer dies hinnimmt (vgl. SZ 25/294; HS 4207 sowie Bydlinski in Klang[2] IV/2, 475).Es erübrigt sich deshalb die nähere Prüfung, ob - iS der Klagebehauptungen - durch die auf den Rechnungen der Klägerin enthaltenen Klauseln "Versendet auf Ihr Risiko und Gefahr", "Die Ware wird transportiert auf Risiko und Gefahr des Empfängers" eine entsprechende Vereinbarung der Streitteile - eine Beanstandung dieser Klauseln durch die Beklagte wurde nicht festgestellt - stillschweigend zustande gekommen ist. Eine derartige Vereinbarung wäre allerdings dann anzunehmen, wenn bei längerer Geschäftsverbindung Fakturen und Lieferscheine immer wieder einen solchen Vermerk enthalten und der Käufer dies hinnimmt vergleiche SZ 25/294; HS 4207 sowie Bydlinski in Klang[2] IV/2, 475).
Das Berufungsgericht hat aber auch das Verhalten des Handelsvertreters Karl K zutreffend beurteilt.
Nach § 4 Abs. 4 HVG können die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt wird, und andere Erklärungen, durch welche die Kundschaft ihre Rechte wahrt, auch dem Handelsvertreter gegenüber abgegeben werden; nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist der Handelsvertreter berechtigt, das dem Geschäftsherrn zustehende Recht auf Feststellung des Zustandes der Ware auszuüben. Es ergibt sich aus dieser Regelung (die mit jener des § 55 Abs. 4 dHGB inhaltlich übereinstimmt), daß der Handelsvertreter nach dem Gesetz nicht berechtigt ist, zu Stornoerklärungen des Kunden oder zu Mängelrügen Stellung zu nehmen oder gar die von dem Kunden geltend gemachten Rechte anzuerkennen (SZ 39/215; vgl. Schlegelberger, Komm. zum HGB[5] II 85). Diese Rechtslage wird durch den zweiten Satzteil des § 4 Abs. 5 HVG, wonach der Handelsvertreter zu Verfügungen über die Ware, sofern nicht deren Beschaffenheit es dringend erfordert, im Zweifel nicht ermächtigt ist (eine entsprechende Bestimmung im deutschen Recht fehlt), nicht verändert. An welche Verfügungen der Gesetzgeber hier gedacht hat, wird auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Handelsagentengesetz, BGBl. 348/1921 (I 220 und 347), nicht ausgeführt; im Hinblick auf § 4 Abs. 4 HVG kann es sich aber keinesfalls um eine Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen, die der Kunde behauptet, handeln, da jener Gesetzesstelle Hinweise auf eine derartige Ausweitung der dem Handelsvertreter zustehenden Berechtigungen unter bestimmten Voraussetzungen - die zudem sachlich nicht gerechtfertigt werden könnten - nicht entnommen werden können. Auch Zedtwitz (Handelsvertretergesetz[2] 44) weist darauf hin, daß der Handelsvertreter durch Vorkehrungen iS der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 zweiter Satzteil HVG die Rechte des Geschäftsherrn nicht zu präjudizieren vermag; er verbindet damit die Forderung, daß der Handelsvertreter dies dem Kunden vorsorglich werde klarmachen müssen. Aus der Unterlassung eines solchen Hinweises aber könnten zwar Ansprüche gegen den Handelsvertreter, nicht jedoch gegen den Geschäftsherrn abgeleitet werden.Nach Paragraph 4, Absatz 4, HVG können die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt wird, und andere Erklärungen, durch welche die Kundschaft ihre Rechte wahrt, auch dem Handelsvertreter gegenüber abgegeben werden; nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ist der Handelsvertreter berechtigt, das dem Geschäftsherrn zustehende Recht auf Feststellung des Zustandes der Ware auszuüben. Es ergibt sich aus dieser Regelung (die mit jener des Paragraph 55, Absatz 4, dHGB inhaltlich übereinstimmt), daß der Handelsvertreter nach dem Gesetz nicht berechtigt ist, zu Stornoerklärungen des Kunden oder zu Mängelrügen Stellung zu nehmen oder gar die von dem Kunden geltend gemachten Rechte anzuerkennen (SZ 39/215; vergleiche Schlegelberger, Komm. zum HGB[5] römisch zwei 85). Diese Rechtslage wird durch den zweiten Satzteil des Paragraph 4, Absatz 5, HVG, wonach der Handelsvertreter zu Verfügungen über die Ware, sofern nicht deren Beschaffenheit es dringend erfordert, im Zweifel nicht ermächtigt ist (eine entsprechende Bestimmung im deutschen Recht fehlt), nicht verändert. An welche Verfügungen der Gesetzgeber hier gedacht hat, wird auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Handelsagentengesetz, Bundesgesetzblatt 348 aus 1921, (römisch eins 220 und 347), nicht ausgeführt; im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 4, HVG kann es sich aber keinesfalls um eine Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen, die der Kunde behauptet, handeln, da jener Gesetzesstelle Hinweise auf eine derartige Ausweitung der dem Handelsvertreter zustehenden Berechtigungen unter bestimmten Voraussetzungen - die zudem sachlich nicht gerechtfertigt werden könnten - nicht entnommen werden können. Auch Zedtwitz (Handelsvertretergesetz[2] 44) weist darauf hin, daß der Handelsvertreter durch Vorkehrungen iS der Ausnahmeregelung des Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satzteil HVG die Rechte des Geschäftsherrn nicht zu präjudizieren vermag; er verbindet damit die Forderung, daß der Handelsvertreter dies dem Kunden vorsorglich werde klarmachen müssen. Aus der Unterlassung eines solchen Hinweises aber könnten zwar Ansprüche gegen den Handelsvertreter, nicht jedoch gegen den Geschäftsherrn abgeleitet werden.
Einen Anspruch gegen die Klägerin könnte es lediglich begrunden, wenn mit Zutun der Klägerin ein äußerer Tatbestand geschaffen worden wäre, auf Grund dessen die Beklagte darauf hätte vertrauen können, die Klägerin habe den Handelsvertreter Karl K zur Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen (Gewährung von Preisnachlässen) und zu Neuerungsverträgen (Kommissionsverkauf) ermächtigt (SZ 39/215 uva.). Es kann aber keine Rede davon sein, daß die Klägerin zu dem Umstand, daß die Beklagte auf Grund des Verhaltens des Handelsvertreters Karl K den Eindruck hatte, dieser habe mit der Klägerin telephoniert und deren Zustimmung zu seinen Erklärungen erhalten (wie festgestellt wurde), etwas beigetragen hätte.
Daß der Handelsvertreter Karl K zur Entgegennahme von Zahlungen für die Klägerin ermächtigt gewesen sei (§ 4 Abs. 1 HVG), wurde nicht festgestellt; es vermöchte an den Befugnissen des Handelsvertreters im übrigen nichts zu ändern.Daß der Handelsvertreter Karl K zur Entgegennahme von Zahlungen für die Klägerin ermächtigt gewesen sei (Paragraph 4, Absatz eins, HVG), wurde nicht festgestellt; es vermöchte an den Befugnissen des Handelsvertreters im übrigen nichts zu ändern.