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Entscheidung 7 Ob 590/89×

Entscheidung 7 Ob 590/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob590/89

Entscheidungsdatum

18.05.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 20. Mai 1985 verstorbenen Helene R***, zuletzt wohnhaft Wien 21., Pastorstraße 47, infolge Revisionsrekurses des Gerhard S***, derzeit Strafvollzugsanstalt Hirtenberg, Außenstelle Münchendorf, vertreten durch Dr. Josef Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 1988, GZ. 44 R 3529, 3530/88-66, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 23. Dezember 1987, GZ. 3 A 396/85- 52, -53, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht dem Rekurs des Gerhard S*** gegen die Einantwortungsurkunde nach der am 20. Juni 1985 verstorbenen Helene R*** nicht Folge gegeben. In dieser Einantwortungsurkunde und dem ihr zugrundeliegenden Mantelbeschluß wurde der Nachlaß dem erblasserischen Witwer Komm.Rat Walter R*** sowie den erblasserischen Töchtern Ursula R*** und Elisabeth C*** je zu einem Drittel eingeantwortet. Der erblasserische Sohn Gerhard S*** wurde hiebei im Hinblick auf eine Enterbung und einen bereits vorangegangenen rechtskräftigen Beschluß vom 19. Mai 1987, demzufolge sein Erbrecht nicht ausgewiesen sei und er auf den Pflichtteil verwiesen werde, nicht berücksichtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der von Gerhard S*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs wäre nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig, weil es sich hier um eine bestätigende Entscheidung handelt (Paragraph 16, AußStrG). Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit werden nicht behauptet.

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt der Rekurswerber in dem Umstand, daß nicht geprüft worden sei, ob er von seiner Mutter regelmäßige Unterstützung erhalten habe. Aus dem Umstand der Unterstützung könnte ein Schluß dahin gezogen werden, daß ihn seine Mutter nicht enterben wollte.

Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547, NZ 1973, 77 ua.). Gegen welche Gesetzesstelle hier verstoßen worden sein soll, läßt das Rechtsmittel nicht erkennen. Es wird lediglich ein angeblicher einfacher Verfahrensmangel behauptet, der eine Feststellung in bestimmter Richtung ermöglichen hätte sollen. Demnach kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit keine Rede sein. Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E17598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00590.89.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19890518_OGH0002_0070OB00590_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung