Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Für die Beurteilung der allein revisionsgegenständlichen Rechtsfrage des Direktanspruches des Geschäftsführers der GesmbH gegenüber der KG bei einer GmbH & Co KG ist vorerst davon auszugehen, daß die beklagte Partei den Kern des von der Firma S***** GmbH & Co KG betriebenen Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen erworben hat und die Fortführung dieses Betriebes nach der allgemeinen Verkehrsauffassung durch sie möglich war und sohin von einer Haftung der beklagten Partei nach § 1409 ABGB iVm § 25 HGB auszugehen ist (vgl JBl 1984, 436). Soweit überblickbar, wurde in der österreichischen Rechtsprechung der Anspruch eines Geschäftsführers einer GmbH auf Entgelt für seine für die KG verrichtete Tätigkeit im Rahmen einer GmbH & Co KG bzw gegen deren Erwerber im Rahmen des Schuldbeitrittes nach den §§ 1409 ABGB und 25 HGB noch nie beurteilt, sehr wohl aber wurde ein solcher Anspruch, wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, in der österreichischen Lehre verneint. Voraussetzung für die gesellschaftsrechtliche Anerkennung der GmbH & Co KG war, daß die Vertragsfreiheit nicht durch Zwang zur Einhaltung des gesetzlichen Typus der KG eingeengt wird und Grundtypenmischungen zugelassen wurden. Es sollte die beschränkte Haftung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im wesentlichen erhalten bleiben, indem die Elemente der KG (beschränkte Haftung der Kommanditisten, die bei Volleinlage ausgeschaltet werden kann) mit der beschränkten Haftung der GmbH verbunden werden. Die österreichische Lehre hat seit längerem die Konstruktion der GmbH & Co KG anerkannt, der Oberste Gerichtshof hat diesen Typus der KG mit Entscheidung vom 11.9.1962 (= HS 3082) ausdrücklich als zulässig erklärt (vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 158). Die Struktur der GmbH & Co KG beruht auf einer engen wirtschaftlichen Verbindung der Kommanditisten mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl Kastner/Doralt/Nowotny aaO 160 mwN). Die Geschäftsführung und die Vertretung der KG obliegen der GmbH und werden durch deren Geschäftsführer, die an Gesellschafterbeschlüsse gebunden sind, ausgeübt (mittelbare Geschäftsführung; vgl Kastner/Doralt/Nowotny aaO 161 mwN sowie Peter Doralt in Kastner-Stoll, GmbH & Co KG2, 236 mwN). Trotzdem wird ein unmittelbarer Entgeltanspruch des Geschäftsführers der GmbH gegenüber der KG sowohl von Peter Doralt als auch Paul Doralt (in Kastner-Stoll aaO, 271 und 323) abgelehnt. Zwar wird nicht übersehen, daß dies gegenüber einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer angesichts der meist geringen Kapitalausstattung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unbefriedigend sein kann; doch wird dies mit dem Argument, der Geschäftsführer könne sich direkt mit der Kommanditgesellschaft vertraglich absichern, entkräftet (vgl Peter Doralt aaO, 271). Das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur von ihm geleiteten KG kann, wie das Erstgericht ausführt, mit der bei Dienstverschaffungsverträgen vorkommenden Arbeitsleihe oder einem mittelbaren Arbeitsverhältnis verglichen werden. Aber auch in diesen Fällen hat der Dienstnehmer nur gegenüber dem Unternehmer, der ihn bestellt hat, einen Anspruch, nicht auch gegenüber jenem Unternehmer für den er tätig war (vgl Paul Doralt in Kastner-Stoll aaO, 323 mwN). Auch der Umstand, daß die Gründung einer GmbH bzw ihre wirtschaftliche Funktion nur zur Schaffung bzw der Führung einer GmbH & Co KG erfolgt sein mag, vermag nichts an der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH zu ändern. Bejaht man nämlich die eingangs wiedergegebene Struktur der GmbH & Co KG als gesetzeskonform, so ergibt sich daraus trotz der engen wirtschaftlichen Verknüpfung der GmbH mit der KG, daß beide Gesellschaften dennoch rechtlich völlig selbständig bleiben müssen; der Haftungszweck der Kommanditgesellschaft würde sonst gesetzwidrig umgangen und es könnte daher zu keiner wirksamen Gründung einer KG kommen. Diese rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ihrer Funktion als Komplementärin bringt es aber zwangsläufig mit sich, daß sie Geschäftsführerleistungen für die KG zu erbringen hat, die je nach Vereinbarung von letzterer abgegolten werden oder nicht, daß aber dem Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur bei einer mit der Kommanditgesellschaft selbst getroffenen Absprache ein Anspruch auf Sicherung seiner Entgeltansprüche zusteht, und er sich aber mangels einer solchen damit nur an seinen Dienstgeber, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wenden kann. Aus diesen Gründen schließt sich der erkennende Senat der zitierten österreichischen Lehre an, die einen Direktanspruch des Geschäftsführers der GmbH für seine Entgeltansprüche gegenüber der Kommanditgesellschaft verneint. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Für die Beurteilung der allein revisionsgegenständlichen Rechtsfrage des Direktanspruches des Geschäftsführers der GesmbH gegenüber der KG bei einer GmbH & Co KG ist vorerst davon auszugehen, daß die beklagte Partei den Kern des von der Firma S***** GmbH & Co KG betriebenen Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen erworben hat und die Fortführung dieses Betriebes nach der allgemeinen Verkehrsauffassung durch sie möglich war und sohin von einer Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1409, ABGB in Verbindung mit Paragraph 25, HGB auszugehen ist vergleiche JBl 1984, 436). Soweit überblickbar, wurde in der österreichischen Rechtsprechung der Anspruch eines Geschäftsführers einer GmbH auf Entgelt für seine für die KG verrichtete Tätigkeit im Rahmen einer GmbH & Co KG bzw gegen deren Erwerber im Rahmen des Schuldbeitrittes nach den Paragraphen 1409, ABGB und 25 HGB noch nie beurteilt, sehr wohl aber wurde ein solcher Anspruch, wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, in der österreichischen Lehre verneint. Voraussetzung für die gesellschaftsrechtliche Anerkennung der GmbH & Co KG war, daß die Vertragsfreiheit nicht durch Zwang zur Einhaltung des gesetzlichen Typus der KG eingeengt wird und Grundtypenmischungen zugelassen wurden. Es sollte die beschränkte Haftung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im wesentlichen erhalten bleiben, indem die Elemente der KG (beschränkte Haftung der Kommanditisten, die bei Volleinlage ausgeschaltet werden kann) mit der beschränkten Haftung der GmbH verbunden werden. Die österreichische Lehre hat seit längerem die Konstruktion der GmbH & Co KG anerkannt, der Oberste Gerichtshof hat diesen Typus der KG mit Entscheidung vom 11.9.1962 (= HS 3082) ausdrücklich als zulässig erklärt vergleiche Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 158). Die Struktur der GmbH & Co KG beruht auf einer engen wirtschaftlichen Verbindung der Kommanditisten mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleiche Kastner/Doralt/Nowotny aaO 160 mwN). Die Geschäftsführung und die Vertretung der KG obliegen der GmbH und werden durch deren Geschäftsführer, die an Gesellschafterbeschlüsse gebunden sind, ausgeübt (mittelbare Geschäftsführung; vergleiche Kastner/Doralt/Nowotny aaO 161 mwN sowie Peter Doralt in Kastner-Stoll, GmbH & Co KG2, 236 mwN). Trotzdem wird ein unmittelbarer Entgeltanspruch des Geschäftsführers der GmbH gegenüber der KG sowohl von Peter Doralt als auch Paul Doralt (in Kastner-Stoll aaO, 271 und 323) abgelehnt. Zwar wird nicht übersehen, daß dies gegenüber einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer angesichts der meist geringen Kapitalausstattung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unbefriedigend sein kann; doch wird dies mit dem Argument, der Geschäftsführer könne sich direkt mit der Kommanditgesellschaft vertraglich absichern, entkräftet vergleiche Peter Doralt aaO, 271). Das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur von ihm geleiteten KG kann, wie das Erstgericht ausführt, mit der bei Dienstverschaffungsverträgen vorkommenden Arbeitsleihe oder einem mittelbaren Arbeitsverhältnis verglichen werden. Aber auch in diesen Fällen hat der Dienstnehmer nur gegenüber dem Unternehmer, der ihn bestellt hat, einen Anspruch, nicht auch gegenüber jenem Unternehmer für den er tätig war vergleiche Paul Doralt in Kastner-Stoll aaO, 323 mwN). Auch der Umstand, daß die Gründung einer GmbH bzw ihre wirtschaftliche Funktion nur zur Schaffung bzw der Führung einer GmbH & Co KG erfolgt sein mag, vermag nichts an der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH zu ändern. Bejaht man nämlich die eingangs wiedergegebene Struktur der GmbH & Co KG als gesetzeskonform, so ergibt sich daraus trotz der engen wirtschaftlichen Verknüpfung der GmbH mit der KG, daß beide Gesellschaften dennoch rechtlich völlig selbständig bleiben müssen; der Haftungszweck der Kommanditgesellschaft würde sonst gesetzwidrig umgangen und es könnte daher zu keiner wirksamen Gründung einer KG kommen. Diese rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ihrer Funktion als Komplementärin bringt es aber zwangsläufig mit sich, daß sie Geschäftsführerleistungen für die KG zu erbringen hat, die je nach Vereinbarung von letzterer abgegolten werden oder nicht, daß aber dem Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur bei einer mit der Kommanditgesellschaft selbst getroffenen Absprache ein Anspruch auf Sicherung seiner Entgeltansprüche zusteht, und er sich aber mangels einer solchen damit nur an seinen Dienstgeber, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wenden kann. Aus diesen Gründen schließt sich der erkennende Senat der zitierten österreichischen Lehre an, die einen Direktanspruch des Geschäftsführers der GmbH für seine Entgeltansprüche gegenüber der Kommanditgesellschaft verneint. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.