Die Revision ist unzulässig.
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Werden mehrere Ansprüche erhoben, die nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN), so muß als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen bestehen kann oder wenn die Forderungen nicht aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus demselben Rechtsgrund entstanden sind (EvBl 1971/151).Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Werden mehrere Ansprüche erhoben, die nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN), so muß als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen bestehen kann oder wenn die Forderungen nicht aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus demselben Rechtsgrund entstanden sind (EvBl 1971/151).
Die Klageforderung setzt sich aus vier Einzelforderungen zusammen, die nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Es werden nämlich nicht Forderungen aus einem einheitlichen Frachtauftrag geltend gemacht, sondern aus verschiedenen Aufträgen. Die Klägerin selbst hat die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes dementsprechend auf die Bestimmung des § 227 Abs 2 ZPO gegründet, wonach Ansprüche, die den im § 49 Abs 1 Z 1 JN bezeichneten Betrag (von S 30.000,--) nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden können, die ihn übersteigen. Die Zulässigkeit der Revision ist daher getrennt nach den im einzelnen geltend gemachten Ansprüchen zu beurteilen. Daran ändert auch nichts, daß gegen die geltend gemachten, jeweils S 60.000,-- nicht übersteigenden Forderungen, über die das Berufungsgericht entschieden hat, eine S 60.000,-- übersteigende Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet wurde. Dies würde nur dann von Bedeutung sein, wenn die Gegenforderung - was hier nicht der Fall ist - im Wege einer Widerklage oer eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht worden wäre (SZ 43/185, 3 Ob 520/76 ua). Die Revision war deshalb gemäß § 502 Abs 3 ZPO zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit der Revision wurde in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht. Der Beklagten gebühren deshalb hiefür keine Kosten (EvBl 1957/340, 3 Ob 520/76 ua).Die Klageforderung setzt sich aus vier Einzelforderungen zusammen, die nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Es werden nämlich nicht Forderungen aus einem einheitlichen Frachtauftrag geltend gemacht, sondern aus verschiedenen Aufträgen. Die Klägerin selbst hat die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes dementsprechend auf die Bestimmung des Paragraph 227, Absatz 2, ZPO gegründet, wonach Ansprüche, die den im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, JN bezeichneten Betrag (von S 30.000,--) nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden können, die ihn übersteigen. Die Zulässigkeit der Revision ist daher getrennt nach den im einzelnen geltend gemachten Ansprüchen zu beurteilen. Daran ändert auch nichts, daß gegen die geltend gemachten, jeweils S 60.000,-- nicht übersteigenden Forderungen, über die das Berufungsgericht entschieden hat, eine S 60.000,-- übersteigende Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet wurde. Dies würde nur dann von Bedeutung sein, wenn die Gegenforderung - was hier nicht der Fall ist - im Wege einer Widerklage oer eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht worden wäre (SZ 43/185, 3 Ob 520/76 ua). Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit der Revision wurde in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht. Der Beklagten gebühren deshalb hiefür keine Kosten (EvBl 1957/340, 3 Ob 520/76 ua).