Begründung:
Der überschuldete Nachlass mit einem Aktivvermögen von 29.420,80 S wurde vom Erstrichter zur Gänze an die erbl Witwe zur teilweisen Befriedigung der Beerdigungskosten und Nebenauslagen ua für Fundament und Grabstein an Zahlungsstatt überlassen. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss teilweise dahin ab, dass ein Teilbetrag von 9.186,40 S dem Magistrat der Stadt Wien zur teilweisen Befriedigung seiner Pflegegebührenforderung zugewiesen wurde. Das Rekursgericht ging davon aus, dass die Begräbniskosten nur mit einem Teilbetrag von 12.772 S als bevorrechtete Forderung anerkannt worden seien und der Restbetrag kridamäßig im gleichen Rang auf die beiden Gläubiger der Verlassenschaft zu verteilen sei.
Der von der erbl Witwe gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen sind zutreffend und unbekämpft davon ausgegangen, dass gemäß § 73 AußStrG infolge der Überschuldung des Nachlasses eine kridamäßige Überlassung an Zahlungsstatt vorzunehmen ist, bei der besondere Vorrechte, die einzelnen Forderungen im Sinne der Konkursordnung oder nach anderen Vorschriften zukommen, zu berücksichtigen sind. In diesem Sinn gehörten nach altem Konkursrecht sowohl die Kosten eines im Sinn des § 549 ABGB angemessenen Begräbnisses gemäß § 51 Abs 1 Z 1 KO als auch die rückständigen Pflegegebühren einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt nach § 47 KAG, BGBl 1957/1, in die erste Klasse der Konkursforderungen (SZ 34/98, SZ 48/118 ua). Nach dem neuen Insolvenzrecht sind hingegen gemäß § 46 Abs 1 Z 7 KO zwar die Kosten einer einfachen Bestattung des Gemeinschuldners nunmehr Masseforderungen, während an die Stelle der Verweisung in § 47 KAG auf den bisherigen § 51 KO zum gemäß Art XI § 8 Abs 2 IRÄG die Verweisung auf die neue klassenlose Konkursforderung getreten ist.Die Vorinstanzen sind zutreffend und unbekämpft davon ausgegangen, dass gemäß Paragraph 73, AußStrG infolge der Überschuldung des Nachlasses eine kridamäßige Überlassung an Zahlungsstatt vorzunehmen ist, bei der besondere Vorrechte, die einzelnen Forderungen im Sinne der Konkursordnung oder nach anderen Vorschriften zukommen, zu berücksichtigen sind. In diesem Sinn gehörten nach altem Konkursrecht sowohl die Kosten eines im Sinn des Paragraph 549, ABGB angemessenen Begräbnisses gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, KO als auch die rückständigen Pflegegebühren einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt nach Paragraph 47, KAG, BGBl 1957/1, in die erste Klasse der Konkursforderungen (SZ 34/98, SZ 48/118 ua). Nach dem neuen Insolvenzrecht sind hingegen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO zwar die Kosten einer einfachen Bestattung des Gemeinschuldners nunmehr Masseforderungen, während an die Stelle der Verweisung in Paragraph 47, KAG auf den bisherigen Paragraph 51, KO zum gemäß Artikel römisch elf, Paragraph 8, Absatz 2, IRÄG die Verweisung auf die neue klassenlose Konkursforderung getreten ist.
Das Rekursgericht hat ohne nähere Begründung angenommen, dass den beiden hier angemeldeten Forderungen „nach § 51 KO in der zum Todeszeitpunkt des Erblassers geltenden Fassung“ der gleiche Rang zukomme. Todestag des Erblassers war der 1. Jänner 1983. Mit dem gleichen Tag ist das IRÄG 1982/370 in Kraft getreten (Art XI § 1). Eine besondere Übergangsbestimmung ordnete an, dass unter anderem die bisher geltenden §§ 50 bis 53 und überdies die bisher geltenden Bestimmungen besonderer Gesetze, mit denen Forderungen im Sinne der §§ 51 oder 52 KO in die erste oder zweite Klasse der Konkursforderungen eingereiht werden, weiterhin anzuwenden sind, wenn „das Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren, Vorverfahren)“ im Jahre 1983 eröffnet wird (§ 2 Abs 2 Z 1 lit a und h). Eine gleichartige ausdrückliche Übergangsbestimmung für die kridamäßige Verteilung des Nachlasses enthält das IRÄG nicht. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob es sich um eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Lücke handelt, die einen Umkehrschluss rechtfertigt, oder ob die Übergangsvorschrift auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden kann. Analogie und nicht Umkehrschluss ist geboten, wenn für eine verschiedene Behandlung kein Grund zu finden ist (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 7 mit Hinweis auf SZ 35/97). Dabei ist hier der Tod des Erblassers maßgebend, soweit es für die Rangordnung nach der Konkursordnung auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ankäme (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3 348).Das Rekursgericht hat ohne nähere Begründung angenommen, dass den beiden hier angemeldeten Forderungen „nach Paragraph 51, KO in der zum Todeszeitpunkt des Erblassers geltenden Fassung“ der gleiche Rang zukomme. Todestag des Erblassers war der 1. Jänner 1983. Mit dem gleichen Tag ist das IRÄG 1982/370 in Kraft getreten (Artikel römisch elf, Paragraph eins,). Eine besondere Übergangsbestimmung ordnete an, dass unter anderem die bisher geltenden Paragraphen 50 bis 53 und überdies die bisher geltenden Bestimmungen besonderer Gesetze, mit denen Forderungen im Sinne der Paragraphen 51, oder 52 KO in die erste oder zweite Klasse der Konkursforderungen eingereiht werden, weiterhin anzuwenden sind, wenn „das Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren, Vorverfahren)“ im Jahre 1983 eröffnet wird (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und h). Eine gleichartige ausdrückliche Übergangsbestimmung für die kridamäßige Verteilung des Nachlasses enthält das IRÄG nicht. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob es sich um eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Lücke handelt, die einen Umkehrschluss rechtfertigt, oder ob die Übergangsvorschrift auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden kann. Analogie und nicht Umkehrschluss ist geboten, wenn für eine verschiedene Behandlung kein Grund zu finden ist (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 7, mit Hinweis auf SZ 35/97). Dabei ist hier der Tod des Erblassers maßgebend, soweit es für die Rangordnung nach der Konkursordnung auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ankäme (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3 348).
Für die Anwendung des neuen Konkursrechts auf Todesfälle des Jahres 1983 könnten der Wortlaut des § 2 Abs 2 IRÄG (der bei der Aufzählung der betroffenen Verfahrensarten die kridamäßige Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt) und im Zusammenhang damit die Vorschrift des § 8 Abs 2 IRÄG sprechen, die ohne eine besondere Übergangsvorschrift an die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden §§ 51 und 52 KO die Verweisung auf den neuen § 50 KO setzt. In diesem Sinn scheint Köhler, Überlassung an Zahlungsstatt und kridamäßige Nachlassverteilung – Änderung der Rechtslage ab 1. Jänner 1983, Z 1982, 181 f, die Übergangsregelung zu verstehen. Er vertritt aber andererseits (aaO) die Ansicht, dass die Krankheits- und Leichenkosten (schon) nach (dem unveränderten) § 73 Abs 1 AußStrG (jedenfalls) anteilsmäßig zu befriedigen seien. Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen, MGA 302 229 verweist hingegen zu § 73 AußStrG darauf, dass die §§ 51 bis 53 KO weiter gelten, wenn „gewisse Verfahren“ vor dem 1. Jänner 1984 eröffnet worden sind.Für die Anwendung des neuen Konkursrechts auf Todesfälle des Jahres 1983 könnten der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, IRÄG (der bei der Aufzählung der betroffenen Verfahrensarten die kridamäßige Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt) und im Zusammenhang damit die Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 2, IRÄG sprechen, die ohne eine besondere Übergangsvorschrift an die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden Paragraphen 51 und 52 KO die Verweisung auf den neuen Paragraph 50, KO setzt. In diesem Sinn scheint Köhler, Überlassung an Zahlungsstatt und kridamäßige Nachlassverteilung – Änderung der Rechtslage ab 1. Jänner 1983, Ziffer 1982, 181, f, die Übergangsregelung zu verstehen. Er vertritt aber andererseits (aaO) die Ansicht, dass die Krankheits- und Leichenkosten (schon) nach (dem unveränderten) Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG (jedenfalls) anteilsmäßig zu befriedigen seien. Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen, MGA 302 229 verweist hingegen zu Paragraph 73, AußStrG darauf, dass die Paragraphen 51 bis 53 KO weiter gelten, wenn „gewisse Verfahren“ vor dem 1. Jänner 1984 eröffnet worden sind.