Begründung:
Die Klägerin hat auf der EZ 1909 KG Attnang-Puchheim eine Wohnanlage errichtet, in der sich auch Reihenhäuser befinden. Eines dieser Reihenhäuser haben die Beklagten gekauft. Die Errichtung wurde zum Teil durch ein Förderungsdarlehen der Oberösterreichischen Landesregierung finanziert.
Nach der Kaufanwartschaftsvereinbarung sind die Beklagten verpflichtet, die zur Tilgung und Verzinsung der Baudarlehen und zur Deckung der Instandhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebskosten jeweils kostendeckend nach den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen und den Richtlinien des Ö*** V***
G*** BAU-, W***- UND S*** zu
errechnenden Beträge bis zum Dritten eines jeden Monates mittels Abbuchungsauftrages zu leisten. Die zu leistenden Beträge sollten nach Fertigstellung des Baues den tatsächlichen Kosten angeglichen werden.
Die Beklagten haben das Reihenhaus bereits bezogen. Nach Bezug stellten sich eine Reihe von Mängel heraus, die von der Klägerin nur zum Teil behoben wurden, obwohl die Beklagten deren Behebung verlangten. Unter Hinweis auf die Baumängel verweigern die Beklagten die Zahlung der von der Klägerin verlangten laufenden Beträge. Außerdem haben sie bereits durch außergerichtliche Kompensation zugunsten von Schadenersatzansprüchen, die als Folge der Baumängel entstanden sind, eine Tilgung der klägerischen Forderung erlangt. Soweit diese Schadenersatzansprüche noch nicht befriedigt worden sind, werden sie im vorliegenden Fall ebenfalls geltend gemacht. Hiebei handelt es sich insbesondere um Stromkosten, Wasserverbrauch, Telefon- und Telegrammspesen, Kilometergeld, Bankspesen, Aufräumungs- und Säuberungsarbeiten und vor allem auch Ansprüche wegen geminderter Wohnqualität (auf die detaillierte Wiedergabe des beiderseitigen Parteivorbringens im Urteil des Berufungsgerichtes wird verwiesen).
Das Erstgericht hat der Klägerin unter nicht mehr bekämpfter Abweisung eines Mehrbegehrens S 51.216,88 samt Stufenzinsen zugesprochen. Es traf hiebei Feststellungen über bereits behobene und noch vorhandene Schäden, über Verbesserungsversuche der Klägerin und über das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Frage der Verbesserung. Nach diesen Feststellungen hatte die Klägerin auf Grund des Vertrages für den Zeitraum April 1984 bis Dezember 1986 einen Gesamtanspruch von S 198.229,41. Dieser Anspruch verminderte sich durch Zahlungen der Beklagten und von der Klägerin anerkannte Schadenersatzansprüche auf S 80.672,73. Gegenüber den anerkannten Schadenersatzforderungen der Beklagten bestünden jedoch weitere Forderungen, und zwar noch ein offener Rest an Einbuße für Wohnqualität von S 5.278,25, ein zusätzlicher Zeitaufwand aus Urlaub und Freizeit von S 2.713,-- sowie Sanierungskosten der Außenfassade einschließlich Umsatzsteuer von S 18.403,05, die Umsatzsteuer von bereits anerkannten Sanierungskosten von S 764,-- und die Kosten für die Abdichtung eines Spaltes zwischen einen Schuppen und dem Nachbarhaus von S 1.000,--, insgesamt also S 28.158,30. Dieser Betrag müsse von der festgestellten Gesamtforderung zusätzlich in Abzug gebracht werden, so daß der nach Klagseinschränkung noch offene Klagsbetrag (von S 51.216,88) zuzusprechen sei. Ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bestehe nicht mehr, weil sie durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hätten, daß sie nicht mehr auf Verbesserung bestünden, sondern nur mehr Ersatzansprüche haben (siehe auch hier die detaillierte Wiedergabe der erstgerichtlichen Feststellungen und der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht). Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Entscheidung im klagsstattgebenden Teil (die Klagsabweisung ist in Rechtskraft erwachsen) unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben. Hiebei führte es im wesentlichen folgendes aus:
Grundsätzlich könne der Käufer gemäß §§ 1052, 1062 ABGB die ihm obliegende Gegenleistung solange zurückbehalten, bis der Vorleistungspflichtige seine Leistung ordnungsgemäß erbracht hat. Das Zurückbehaltungsrecht bestehe sowohl zugunsten von Gewährleistungsansprüchen als auch zugunsten von Schadenersatzansprüchen. Voraussetzung sei die wechselseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung. Eine solche Abhängigkeit bestehe zwischen der Übergabe eines Kaufobjektes und dem dafür geforderten Preis auch dann, wenn der Verkäufer mit Hilfe des Kaufpreises ein Darlehen zurückzahlen müsse. Der Kaufpreis könne solange zurückbehalten werden, bis die Leistung einwandfrei erbracht sei. Ein solches Zurückbehaltungsrecht bestehe allerdings nicht mehr, wenn der Käufer Entgeltminderung verlangt und hiedurch zu erkennen gegeben habe, daß er auf eine Verbesserung nicht bestehe. Im vorliegenden Fall hätten die Beklagten im erstgerichtlichen Verfahren zwar auch eine Minderung des Preises verlangt, jedoch nach wie vor ihren Verbesserungsanspruch aufrechterhalten. Es sei daher nicht einwandfrei erkennbar, ob ihr Verlangen auf Verbesserung und damit ihr Recht auf Zurückbehaltung des Kaufpreises endgültig erloschen sei. Diesbezüglich bedürfe es noch einer Klärung vor dem Erstgericht. Sollte sich hiebei ergeben, daß die Beklagten weiterhin auf der Behebung der vorhandenen Mängel bestehen, so müsse geprüft werden, ob solche Mängel noch vorhanden sind und inwieweit die Klägerin ihrer Verbesserungspflicht nachgekommen ist. Diesbezüglich sei das erstgerichtliche Verfahren noch ergänzungsbedürftig. Sollten sich im Zuge der Verfahrensergänzung nach wie vor nicht behobene Mängel herausstellen, können die Beklagten die Kaufpreiszahlung verweigern, wobei der Kaufpreis in den auf den Zeitraum Juli 1983 bis September 1986 entfallenden Annuitäten bestehe. Hinsichtlich der für diesen Zeitraum von der Klägerin vorgeschriebenen Betriebskosten, Verwaltungskosten und Beiträge zum Instandhaltungsfonds bestehe ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten hingegen nicht, weil diese Kosten nicht Bestandteil des Kaufpreises seien, sondern im Zusammenhang mit der Benützung des Objektes durch die Beklagten stehen. Hier sei kein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne der §§ 1052, 1062 ABGB gegeben. Die Beklagten hätten jedoch im Falle einer durch die Klägerin schuldhaft herbeigeführten Schädigung gemäß § 932 ABGB einen Schadenersatzanspruch, den sie der Klagsforderung mit Erfolg entgegensetzen könnten. Im Hinblick auf die Tatsache, daß bereits mehrere Verbesserungsversuche erfolglos unternommen worden seien, könne von einer schuldhaften Verursachung allfälliger Schäden durch die Klägerin ausgegangen werden. Die Höhe eines Teiles dieser Schäden müsse jedoch noch einer eingehenderen Klärung zugeführt werden.Grundsätzlich könne der Käufer gemäß Paragraphen 1052, 1062, ABGB die ihm obliegende Gegenleistung solange zurückbehalten, bis der Vorleistungspflichtige seine Leistung ordnungsgemäß erbracht hat. Das Zurückbehaltungsrecht bestehe sowohl zugunsten von Gewährleistungsansprüchen als auch zugunsten von Schadenersatzansprüchen. Voraussetzung sei die wechselseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung. Eine solche Abhängigkeit bestehe zwischen der Übergabe eines Kaufobjektes und dem dafür geforderten Preis auch dann, wenn der Verkäufer mit Hilfe des Kaufpreises ein Darlehen zurückzahlen müsse. Der Kaufpreis könne solange zurückbehalten werden, bis die Leistung einwandfrei erbracht sei. Ein solches Zurückbehaltungsrecht bestehe allerdings nicht mehr, wenn der Käufer Entgeltminderung verlangt und hiedurch zu erkennen gegeben habe, daß er auf eine Verbesserung nicht bestehe. Im vorliegenden Fall hätten die Beklagten im erstgerichtlichen Verfahren zwar auch eine Minderung des Preises verlangt, jedoch nach wie vor ihren Verbesserungsanspruch aufrechterhalten. Es sei daher nicht einwandfrei erkennbar, ob ihr Verlangen auf Verbesserung und damit ihr Recht auf Zurückbehaltung des Kaufpreises endgültig erloschen sei. Diesbezüglich bedürfe es noch einer Klärung vor dem Erstgericht. Sollte sich hiebei ergeben, daß die Beklagten weiterhin auf der Behebung der vorhandenen Mängel bestehen, so müsse geprüft werden, ob solche Mängel noch vorhanden sind und inwieweit die Klägerin ihrer Verbesserungspflicht nachgekommen ist. Diesbezüglich sei das erstgerichtliche Verfahren noch ergänzungsbedürftig. Sollten sich im Zuge der Verfahrensergänzung nach wie vor nicht behobene Mängel herausstellen, können die Beklagten die Kaufpreiszahlung verweigern, wobei der Kaufpreis in den auf den Zeitraum Juli 1983 bis September 1986 entfallenden Annuitäten bestehe. Hinsichtlich der für diesen Zeitraum von der Klägerin vorgeschriebenen Betriebskosten, Verwaltungskosten und Beiträge zum Instandhaltungsfonds bestehe ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten hingegen nicht, weil diese Kosten nicht Bestandteil des Kaufpreises seien, sondern im Zusammenhang mit der Benützung des Objektes durch die Beklagten stehen. Hier sei kein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne der Paragraphen 1052, 1062, ABGB gegeben. Die Beklagten hätten jedoch im Falle einer durch die Klägerin schuldhaft herbeigeführten Schädigung gemäß Paragraph 932, ABGB einen Schadenersatzanspruch, den sie der Klagsforderung mit Erfolg entgegensetzen könnten. Im Hinblick auf die Tatsache, daß bereits mehrere Verbesserungsversuche erfolglos unternommen worden seien, könne von einer schuldhaften Verursachung allfälliger Schäden durch die Klägerin ausgegangen werden. Die Höhe eines Teiles dieser Schäden müsse jedoch noch einer eingehenderen Klärung zugeführt werden.
Hätten dagegen die Beklagten auf ihren Verbesserungsanspruch verzichtet, so könnten sie lediglich Preisminderung verlangen. Die Preisminderung sei nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Auch in einem solchen Fall hätten die Beklagten das Recht, ihre Schadenersatzansprüche der klägerischen Forderung entgegenzusetzen. Was die verminderte Gebrauchsmöglichkeit anlange, so werde die grundsätzliche Berechtigung dieser Forderung der Beklagten durch das Erstgericht ebenso gebilligt, wie deren konkrete Ermittlung nach § 273 ZPO.Hätten dagegen die Beklagten auf ihren Verbesserungsanspruch verzichtet, so könnten sie lediglich Preisminderung verlangen. Die Preisminderung sei nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Auch in einem solchen Fall hätten die Beklagten das Recht, ihre Schadenersatzansprüche der klägerischen Forderung entgegenzusetzen. Was die verminderte Gebrauchsmöglichkeit anlange, so werde die grundsätzliche Berechtigung dieser Forderung der Beklagten durch das Erstgericht ebenso gebilligt, wie deren konkrete Ermittlung nach Paragraph 273, ZPO.