Aus den Entscheidungsgründen:
In der Sache selbst vertritt die Beklagte nunmehr den Standpunkt, infolge des Umstandes, daß ab 1973 die Garage während der Nachtzeit nicht mehr bewacht worden sei, müsse der zwischen ihr und H abgeschlossene Vertrag für die Nachtzeit als Mietvertrag und nicht als Garagierungsvertrag angesehen werden. Ein solcher Wechsel des Charakters eines Vertrages je nach der jeweiligen Tageszeit ist eine Konstruktion, die dem österreichischen Recht fremd ist. Der zwischen der Beklagten und H abgeschlossene Vertrag weist alle Merkmale eines Garagierungsvertrages auf. H wurde nicht ein abgesonderter und abschließbarer Raum zur Verfügung gestellt, sondern lediglich das Recht zum Abstellen seines PKW in der Garage eingeräumt. Die Beklagte hat im Einstellvertrag die für Garagierungsverträge typischen Wartungspflichten übernommen und sich außerdem ausdrücklich zur Beaufsichtigung "wie im Garagierungsbetrieb" verpflichtet. Daß eine dieser Pflichten einvernehmlich abbedungen worden wäre, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Ein Garagierungsvertrag wird aber nicht dadurch zeitweilig zum Mietvertrag, daß der Garagenunternehmer einzelne der ihm obliegenden Pflichten während bestimmter Tages- oder Nachtstunden nicht ausübt.
Richtig haben die Untergerichte erkannt, daß die Bestimmung des § 970 Abs. 2 ABGB für Garagierungsunternehmen gilt (SZ 21/94; 6 Ob 561/76 u. a.). Dies wird auch von der Beklagten nicht mehr bestritten. Daß der Garagierungsvertrag kein reiner Verwahrungsvertrag ist, spielt keine Rolle, weil für die Haftung nach § 970 ABGB ein solcher Vertrag nicht erforderlich ist. Die genannte Bestimmung knüpft an gewisse Handlungen die Entstehung der Haftung "als Verwahrer" (EvBl. 1976/21).Richtig haben die Untergerichte erkannt, daß die Bestimmung des Paragraph 970, Absatz 2, ABGB für Garagierungsunternehmen gilt (SZ 21/94; 6 Ob 561/76 u. a.). Dies wird auch von der Beklagten nicht mehr bestritten. Daß der Garagierungsvertrag kein reiner Verwahrungsvertrag ist, spielt keine Rolle, weil für die Haftung nach Paragraph 970, ABGB ein solcher Vertrag nicht erforderlich ist. Die genannte Bestimmung knüpft an gewisse Handlungen die Entstehung der Haftung "als Verwahrer" (EvBl. 1976/21).
Geht man also davon aus, daß der Vertrag zwischen der Beklagten und H als Garagierungsvertrag zu qualifizieren ist und daß die Beklagte sohin nach § 970 Abs. 2 ABGB haftet, so war tatsächlich von ihr der Beweis zu verlangen, daß der eingetretene Schaden weder durch ihre Leute verschuldet noch durch bei ihr ein- und ausgehende Personen verursacht worden ist. Daß bloße Einschleicher zu diesem Personenkreis zählen, haben die Untergerichte ebenfalls eingehend dargetan. Auch hier bringt die Revision nichts Gegenteiliges vor. Sie beruft sich vielmehr auf die Garagenordnung, die angeblich einen wirksamen Ausschluß dieser Haftung mit sich bringen soll. Auch hier hat aber das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Literatur (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 670; Ehrenzweig[2] II/1, 391) richtig dargelegt, daß § 3 des Bundesgesetzes BGBl. 638/1921 Vereinbarungen, durch die die Haftung unter die in den §§ 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Ausmaße herabgesetzt wird, für unwirksam erklärt. Die gegenteilige Argumentation der Revision ist nicht stichhaltig. Zwar nennt § 1 Abs. 1 des erwähnten Bundesgesetzes nur die in § 970 Abs. 1 und 3 ABGB bestimmte Haftung der Gastwirte und Badeanstalten, nicht aber die im § 970 Abs. 2 ABGB genannte Haftung von Unternehmen, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, doch kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß sich die Bestimmung des § 3 des Gesetzes BGBl. 638/1921 nicht auf die letztgenannten Unternehmen bezieht. § 1 Abs. 1 beschränkt nämlich lediglich die in § 970 Abs. 1 und 3 ABGB festgesetzte Haftung betragsmäßig. § 1 Abs. 2 führt aus, daß auf die Haftung von Unternehmen, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, die in Abs. 1 festgesetzte Beschränkung keine Anwendung findet. Damit hat also der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er eine betragliche Beschränkung der Haftung der im § 970 Abs. 2 ABGB genannten Unternehmen nicht vorsehen und sohin diesen Personenkreis gegenüber den in den beiden anderen Absätzen des § 970 ABGB genannten Personen schlechter stellen wolle. § 3 des Bundesgesetzes BGBl. 638/1921 verbietet schlechthin eine Herabsetzung der Haftung unter das im § 1 genannte Maß. Demnach darf nach dieser Bestimmung die Haftung bezüglich des in den Abs. 1 und 3 des § 970 ABGB genannten Personenkreises nicht unter die im BGBl. 638/1921 in der jeweiligen Fassung genannten Beträge herabgesetzt werden, während bezüglich der im § 970 Abs. 2 ABGB genannten Unternehmen eine Beschränkung der Haftung überhaupt ausgeschlossen ist, weil § 1 Abs. 2 des mehrfach erwähnten Gesetzes eine solche Beschränkung grundsätzlich ausschließt und § 3 keinerlei Wendung enthält, der entnommen werden könnte, daß der Gesetzgeber die durch § 1 bewirkte Schlechterstellung dieses Personenkreises in eine Besserstellung umwandeln wolle.Geht man also davon aus, daß der Vertrag zwischen der Beklagten und H als Garagierungsvertrag zu qualifizieren ist und daß die Beklagte sohin nach Paragraph 970, Absatz 2, ABGB haftet, so war tatsächlich von ihr der Beweis zu verlangen, daß der eingetretene Schaden weder durch ihre Leute verschuldet noch durch bei ihr ein- und ausgehende Personen verursacht worden ist. Daß bloße Einschleicher zu diesem Personenkreis zählen, haben die Untergerichte ebenfalls eingehend dargetan. Auch hier bringt die Revision nichts Gegenteiliges vor. Sie beruft sich vielmehr auf die Garagenordnung, die angeblich einen wirksamen Ausschluß dieser Haftung mit sich bringen soll. Auch hier hat aber das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Literatur (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 670; Ehrenzweig[2] II/1, 391) richtig dargelegt, daß Paragraph 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 638 aus 1921, Vereinbarungen, durch die die Haftung unter die in den Paragraphen eins und 2 dieses Gesetzes genannten Ausmaße herabgesetzt wird, für unwirksam erklärt. Die gegenteilige Argumentation der Revision ist nicht stichhaltig. Zwar nennt Paragraph eins, Absatz eins, des erwähnten Bundesgesetzes nur die in Paragraph 970, Absatz eins und 3 ABGB bestimmte Haftung der Gastwirte und Badeanstalten, nicht aber die im Paragraph 970, Absatz 2, ABGB genannte Haftung von Unternehmen, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, doch kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß sich die Bestimmung des Paragraph 3, des Gesetzes Bundesgesetzblatt 638 aus 1921, nicht auf die letztgenannten Unternehmen bezieht. Paragraph eins, Absatz eins, beschränkt nämlich lediglich die in Paragraph 970, Absatz eins und 3 ABGB festgesetzte Haftung betragsmäßig. Paragraph eins, Absatz 2, führt aus, daß auf die Haftung von Unternehmen, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, die in Absatz eins, festgesetzte Beschränkung keine Anwendung findet. Damit hat also der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er eine betragliche Beschränkung der Haftung der im Paragraph 970, Absatz 2, ABGB genannten Unternehmen nicht vorsehen und sohin diesen Personenkreis gegenüber den in den beiden anderen Absätzen des Paragraph 970, ABGB genannten Personen schlechter stellen wolle. Paragraph 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 638 aus 1921, verbietet schlechthin eine Herabsetzung der Haftung unter das im Paragraph eins, genannte Maß. Demnach darf nach dieser Bestimmung die Haftung bezüglich des in den Absatz eins und 3 des Paragraph 970, ABGB genannten Personenkreises nicht unter die im Bundesgesetzblatt 638 aus 1921, in der jeweiligen Fassung genannten Beträge herabgesetzt werden, während bezüglich der im Paragraph 970, Absatz 2, ABGB genannten Unternehmen eine Beschränkung der Haftung überhaupt ausgeschlossen ist, weil Paragraph eins, Absatz 2, des mehrfach erwähnten Gesetzes eine solche Beschränkung grundsätzlich ausschließt und Paragraph 3, keinerlei Wendung enthält, der entnommen werden könnte, daß der Gesetzgeber die durch Paragraph eins, bewirkte Schlechterstellung dieses Personenkreises in eine Besserstellung umwandeln wolle.