Entscheidungsgründe:
Das Grundstück der Kläger - sie sind seit 20.9.1985 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft K*****, Adalbert S*****-Gasse 50 - grenzt an das ca. 2,5 m tiefergelegene Grundstück der Beklagten mit der Adresse Adalbert S*****-Gasse 48; die Beklagte ist seit 30.12.1976 Eigentümerin ihres Grundstückes. Die seit den frühen Achtzigerjahren bestehende Stützmauer, die das höhergelegene Grundstück der Kläger absichert, entspricht nur an ihrem Ausgangspunkt bei der Adalbert S*****-Gasse der Grundgrenze; in ihrem weiteren Verlauf springt sie auf einer Länge von 6,64 m gleichmäßig bis auf 0,32 m auf das Grundstück der Kläger zurück, um nach weiteren 12,81 m auf einer Länge von 8,83 m um 0,17 m auf das Grundstück der Beklagten zurückzuspringen. Die Beklagte verfügt über eine rechtskräftige Baubewilligung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 4.10.1976 zur Errichtung einer Kleingarage an der Grundstücksgrenze. Dabei wurde auf den Grenzverlauf entgegen dem Mauerverlauf Bedacht genommen. Im Jahr 1986 wurde die Liegenschaft der Kläger im Auftrag der Zweitklägerin vermessen und die Grenze zur Liegenschaft der Beklagten vermarkt. Dabei war die Beklagte anwesend. Es wurde ihr in der Folge eine Ausfertigung des vom Zivilgeometer Dipl.Ing.Ulf R***** hergestellten Planes überlassen. Im Sommer 1990 begann die Beklagte mit dem Garagenbau. Sowohl vor Baubeginn - der Erstkläger erkannte, daß der Aushub für das Fundament der Garage teilweise auf seinem Grundstück durchgeführt wurde - als auch noch während des Baues trat der Erstkläger an die Beklagte heran und wies sie darauf hin, daß sie auf seinem Grund baue und hiefür über keine Baubewilligung verfüge. Von der Beklagten wurde die Garage trotzdem bis an die Stützmauer hingebaut. Der von ihr in Anspruch genommene Anteil am Grundstück der Kläger umschreibt ein Dreieck, dessen Seiten zwei Mal 6,64 m und ein Mal 0,32 m betragen; die Gesamtfläche beträgt 1,1 m2.
Beide Liegenschaften wurden bisher noch nicht in den Grenzkataster aufgenommen.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Räumung des von ihr durch den Bau der Garage benützten Teiles des klägerischen Grundstückes. Die Beklagte habe beim Bau gewußt, daß sie fremden Grund verbaue, und sei daher unredliche Bauführerin gewesen. Die Kläger hätten der Inanspruchnahme ihres Grundes sofort widersprochen. Die Stützmauer für das klägerische Grundstück sei bei Beginn der Bauführung durch die Beklagte fehlerfrei und stabil gewesen; möglicherweise habe die Beklagte durch ihre Bauführung deren Fundament untergraben.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Sie habe bei ihrem Garagenbau die Grundgrenze nicht überschritten. Die konsenslos errichtete Stützmauer des klägerischen Grundstückes befinde sich in einem äußerst desolaten Zustand, sie habe sich um 10 bis 15 cm in Richtung Grundstück der Beklagten hin verschoben. Es bestehe Einsturzgefahr. Die Beklagte wendete für den Fall, daß sie tatsächlich die Grundgrenze überbaut habe, ein, daß dies aufgrund baubehördlicher Bewilligung erfolgt sei. Die Stützmauer der Kläger würde beim Abtragen des an sie angebauten Garagenteiles in diesem Bereich einstürzen; möglicherweise könnte der Hang nachrutschen. Zumindest müßte im Bereich der abgetragenen Garagenteile die Stützmauer durch zusätzliche Stützen stabilisiert werden. Aus diesem Grund sei die Klagsführung schikanös.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Verlängerung der Leistungsfrist auf zwei Monate statt. Die Beklagte habe sich vor Beginn ihres Bauvorhabens nicht über den richtigen Grenzverlauf vergewissert und die ihr zur Verfügung stehenden Pläne, aus denen dieser hervorgehe, unberücksichtigt gelassen. Sie habe in Kenntnis des richtigen Grenzverlaufes und trotz Widerspruches des Erstklägers die Überbauung fortgesetzt und vollendet. Ein wie die Beklagte unredlicher Bauführer habe das auf fremdem Grund errichtete Bauwerk wieder zu entfernen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil über Berufung der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine nach Verfahrensergänzung zu treffende neue Entscheidung auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es erachtete die Mängelrüge sowie die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung für unbeachtlich. Die Beklagte habe sich nicht auf ihre Redlichkeit berufen; den Klägern stehe daher ein Beseitigungsanspruch zu. Das Ungleichgewicht zwischen dem Vorteil, den die Kläger aus der Durchsetzung ihres Rechts ziehen, und dem für die Beklagte damit verbundenen Nachteil lege aber nahe, daß die Rechtsverfolgung der Kläger schikanös im Sinne des § 1295 Abs.2 ABGB sein könne. Der Abbruch jener Garagenteile, die sich auf klägerischem Grund befänden, sei bautechnisch schwierig. Der Kostenaufwand stehe in keinem Verhältnis zum Grundverlust von 1,1 m2 durch die Kläger. Das Erstgericht habe daher zu prüfen, ob die Kläger überhaupt imstande seien, den begehrten Grundstreifen faktisch zu nutzen, zumal sich dieser viel tiefer als der übrige Teil des Grundstückes der Kläger befinde. Auch wenn die Wahrung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte grundsätzlich nicht schikanös sei, sei eine Klagsführung zur Beseitigung eines ganz unwesentlichen Nachteiles der Schikane gleichzuhalten. In diesem Zusammenhang komme der Behauptung der Beklagten, es bestünde die bautechnische Notwendigkeit, die Grenzmauer abzustützen, eine Funktion, die nunmehr die Garagenmauer erfülle, Relevanz zu. Treffe diese Behauptung der Beklagten zu, so erfolge das Beharren der Kläger auf ihrem Beseitigungsanspruch nur in Schädigungsabsicht und stünde einer solchen Rechtsdurchsetzung das Schikaneverbot des § 1295 Abs.2 ABGB entgegen. Das Erstgericht werde daher nach Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens ergänzende Feststellungen über die örtliche Situation, insbesondere über die Notwendigkeit einer Abstützung der klägerischen Stützmauer, zu treffen haben.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil über Berufung der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine nach Verfahrensergänzung zu treffende neue Entscheidung auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es erachtete die Mängelrüge sowie die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung für unbeachtlich. Die Beklagte habe sich nicht auf ihre Redlichkeit berufen; den Klägern stehe daher ein Beseitigungsanspruch zu. Das Ungleichgewicht zwischen dem Vorteil, den die Kläger aus der Durchsetzung ihres Rechts ziehen, und dem für die Beklagte damit verbundenen Nachteil lege aber nahe, daß die Rechtsverfolgung der Kläger schikanös im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB sein könne. Der Abbruch jener Garagenteile, die sich auf klägerischem Grund befänden, sei bautechnisch schwierig. Der Kostenaufwand stehe in keinem Verhältnis zum Grundverlust von 1,1 m2 durch die Kläger. Das Erstgericht habe daher zu prüfen, ob die Kläger überhaupt imstande seien, den begehrten Grundstreifen faktisch zu nutzen, zumal sich dieser viel tiefer als der übrige Teil des Grundstückes der Kläger befinde. Auch wenn die Wahrung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte grundsätzlich nicht schikanös sei, sei eine Klagsführung zur Beseitigung eines ganz unwesentlichen Nachteiles der Schikane gleichzuhalten. In diesem Zusammenhang komme der Behauptung der Beklagten, es bestünde die bautechnische Notwendigkeit, die Grenzmauer abzustützen, eine Funktion, die nunmehr die Garagenmauer erfülle, Relevanz zu. Treffe diese Behauptung der Beklagten zu, so erfolge das Beharren der Kläger auf ihrem Beseitigungsanspruch nur in Schädigungsabsicht und stünde einer solchen Rechtsdurchsetzung das Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB entgegen. Das Erstgericht werde daher nach Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens ergänzende Feststellungen über die örtliche Situation, insbesondere über die Notwendigkeit einer Abstützung der klägerischen Stützmauer, zu treffen haben.