Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Auf die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung muß nicht weiter eingegangen werden, weil die von den Parteien im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätze gegen die zutreffenden Ausführungen der Untergerichte zu diesem Punkte nichts vorbringen.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die Beklagte Wohnungseigentumsorganisatorin im Sinne des WEG 1975 ist. Nach § 24 Abs 1 Z 4 dieses Gesetzes sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder zu beschränken, wie besonders Vereinbarungen über Beschränkungen der nach den §§ 918 bis 921, 932, und 934 des ABGB zustehenden Rechte, unwirksam.In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die Beklagte Wohnungseigentumsorganisatorin im Sinne des WEG 1975 ist. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Gesetzes sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder zu beschränken, wie besonders Vereinbarungen über Beschränkungen der nach den Paragraphen 918 bis 921, 932, und 934 des ABGB zustehenden Rechte, unwirksam.
Richtig haben die Untergerichte erkannt, daß im vorliegenden Fall keinesfalls von einer bloßen Zession irgendwelcher Gewährleistungsansprüche die Rede sein kann. Nach den Verträgen stehen den Klägern gegen bauausführende Firmen oder Professionisten mangels direkter Rechtsbeziehungen keinerlei Gewährleistungsansprüche zu; wohl haben sie aber solche Ansprüche gegen ihren Vertragspartner, die Beklagte. Mit der fraglichen Vertragsbestimmung werden diese vertraglichen Gewährleistungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit entkleidet. Die Beklagte hat nicht gegen sie gerichtete Gewährleistungsansprüche der Kläger an letztere abgetreten, was überhaupt undenkbar ist, sondern will diese Ansprüche durch gänzlich anders geartete, nämlich solche der Beklagten gegen Dritte, ersetzen. Demnach kommt diese vertragliche Bestimmung dem Ausschluß gerichtlich durchsetzbarer Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte gleich. Eine unzulässige Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs 1 Z 4 WEG 1975 ist unter anderem das Abdingen der Gewährleistungspflicht des Wohnungseigentumsorganisators für Leistungen von Professionisten mit dem Argument, es handle sich um Leistungen Dritter, für die der Wohnungseigentumsorganisator nicht einzustehen brauche (Faistenberger, Komm zum WEG 1975, 725), sowie eine Vereinbarung, der zufolge sich der Wohnungseigentumsorganisator ausbedingt, daß er den Anspruch auf Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden, der gegen ihn besteht, dadurch erfüllt, daß er seinerseits seine Ansprüche gegen die Handwerker an den Wohnungseigentumswerber abtritt (Faistenberger aaO, 726). Die fragliche Vertragsbestimmung stellt demnach einen Verstoß gegen § 24 Abs 1 Z 4 WEG 1975 dar. Wer sich auf eine der im § 24 Abs 1 Z 1 bis 5 WEG 1975 aufgezählten „verdächtigen“ Vertragstypen stützt, den trifft die Beweislast, daß der Vereinbarung im Anlaßfall keine Beschränkungseignung zukommt (Faistenbergen aaO, 703, Meinhart, WEG 1975, 198). Die Beklagte hat in dieser Richtung überhaupt nichts vorgebracht, geschweige denn einen Beweis erbracht. Mit Recht haben daher die Untergerichte jenem Vertragspunkt, auf den sich die Beklagte zur Stützung ihres Feststellungsbegehrens beruft, insoweit Rechtswirksamkeit abgesprochen, als dadurch Gewährleistungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte ausgeschlossen werden.Richtig haben die Untergerichte erkannt, daß im vorliegenden Fall keinesfalls von einer bloßen Zession irgendwelcher Gewährleistungsansprüche die Rede sein kann. Nach den Verträgen stehen den Klägern gegen bauausführende Firmen oder Professionisten mangels direkter Rechtsbeziehungen keinerlei Gewährleistungsansprüche zu; wohl haben sie aber solche Ansprüche gegen ihren Vertragspartner, die Beklagte. Mit der fraglichen Vertragsbestimmung werden diese vertraglichen Gewährleistungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit entkleidet. Die Beklagte hat nicht gegen sie gerichtete Gewährleistungsansprüche der Kläger an letztere abgetreten, was überhaupt undenkbar ist, sondern will diese Ansprüche durch gänzlich anders geartete, nämlich solche der Beklagten gegen Dritte, ersetzen. Demnach kommt diese vertragliche Bestimmung dem Ausschluß gerichtlich durchsetzbarer Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte gleich. Eine unzulässige Vereinbarung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 1975 ist unter anderem das Abdingen der Gewährleistungspflicht des Wohnungseigentumsorganisators für Leistungen von Professionisten mit dem Argument, es handle sich um Leistungen Dritter, für die der Wohnungseigentumsorganisator nicht einzustehen brauche (Faistenberger, Komm zum WEG 1975, 725), sowie eine Vereinbarung, der zufolge sich der Wohnungseigentumsorganisator ausbedingt, daß er den Anspruch auf Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden, der gegen ihn besteht, dadurch erfüllt, daß er seinerseits seine Ansprüche gegen die Handwerker an den Wohnungseigentumswerber abtritt (Faistenberger aaO, 726). Die fragliche Vertragsbestimmung stellt demnach einen Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 1975 dar. Wer sich auf eine der im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 WEG 1975 aufgezählten „verdächtigen“ Vertragstypen stützt, den trifft die Beweislast, daß der Vereinbarung im Anlaßfall keine Beschränkungseignung zukommt (Faistenbergen aaO, 703, Meinhart, WEG 1975, 198). Die Beklagte hat in dieser Richtung überhaupt nichts vorgebracht, geschweige denn einen Beweis erbracht. Mit Recht haben daher die Untergerichte jenem Vertragspunkt, auf den sich die Beklagte zur Stützung ihres Feststellungsbegehrens beruft, insoweit Rechtswirksamkeit abgesprochen, als dadurch Gewährleistungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte ausgeschlossen werden.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.