Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO). Der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage kommt aber die Qualifikation nach § 502 Abs 4 Z.1 ZPO nicht zu, weil zu dieser Frage - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - keine widersprüchliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Es ist nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß das Gericht an den vom Kläger ausdrücklich geltendgemachten Rechtsgrund gebunden ist und dem Klagebegehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben darf (SZ 56/94, 52/195, 42/138, 37/145, 23/74; JBl 1962, 510; JBl 1960, 391; Arb.8307, 8327; ZVR 1980/298 uva.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO). Der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage kommt aber die Qualifikation nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zu, weil zu dieser Frage - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - keine widersprüchliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Es ist nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß das Gericht an den vom Kläger ausdrücklich geltendgemachten Rechtsgrund gebunden ist und dem Klagebegehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben darf (SZ 56/94, 52/195, 42/138, 37/145, 23/74; JBl 1962, 510; JBl 1960, 391; Arb.8307, 8327; ZVR 1980/298 uva.).
Die einzige hier erhebliche Rechtsfrage könnte sein, ob ein Dienstbarkeitsvertrag auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden kann (vgl. Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz.1 zu § 480). Nun hat aber der Kläger keine Tatumstände behauptet, aus denen sich ein solcher Vertragsabschluß ergeben könnte. Selbst wenn man aus dem Klagsvorbringen solche Behauptungen herauslesen wollte, fehlt es am Nachweis, daß außer der Unterfertigung der Urkunde Beilage Q durch eine Vertragspartei auch von den anderen Vertragsparteien zumindest ein Verhalten gesetzt wurde, das als schlüssige Willenserklärung angesehen werden könnte. Die Parteienvernehmung des Klägers konnte in dieser Richtung keine Anhaltspunkte liefern. Hinsichtlich des Aktes der Gemeinde Feldkirchen fehlt eine genaue Bezeichnung jener Aktenstücke, die als Urkundenbeweis in Betracht kommen könnten (5 Ob 31/75; vgl. auch Fasching LB Rdz.904). Die Nichtvernehmung der erst in der letzten Tagsatzung beantragten Zeugen (AS 305) wurde nicht als Verfahrensmangel gerügt. Es konnten daher keine über den Inhalt der Urkunde hinausgehende, für die Beurteilung der obgenannten Rechtsfrage aber wesentliche Feststellungen getroffen werden.Die einzige hier erhebliche Rechtsfrage könnte sein, ob ein Dienstbarkeitsvertrag auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden kann vergleiche Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz.1 zu Paragraph 480,). Nun hat aber der Kläger keine Tatumstände behauptet, aus denen sich ein solcher Vertragsabschluß ergeben könnte. Selbst wenn man aus dem Klagsvorbringen solche Behauptungen herauslesen wollte, fehlt es am Nachweis, daß außer der Unterfertigung der Urkunde Beilage Q durch eine Vertragspartei auch von den anderen Vertragsparteien zumindest ein Verhalten gesetzt wurde, das als schlüssige Willenserklärung angesehen werden könnte. Die Parteienvernehmung des Klägers konnte in dieser Richtung keine Anhaltspunkte liefern. Hinsichtlich des Aktes der Gemeinde Feldkirchen fehlt eine genaue Bezeichnung jener Aktenstücke, die als Urkundenbeweis in Betracht kommen könnten (5 Ob 31/75; vergleiche auch Fasching LB Rdz.904). Die Nichtvernehmung der erst in der letzten Tagsatzung beantragten Zeugen (AS 305) wurde nicht als Verfahrensmangel gerügt. Es konnten daher keine über den Inhalt der Urkunde hinausgehende, für die Beurteilung der obgenannten Rechtsfrage aber wesentliche Feststellungen getroffen werden.
Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.
Die Revisionsbeantwortungen haben auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und konnten daher auch einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich sein. Ein Anspruch auf Kostenersatz ist daher nicht gerechtfertigt (§ 41 ZPO).Die Revisionsbeantwortungen haben auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und konnten daher auch einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich sein. Ein Anspruch auf Kostenersatz ist daher nicht gerechtfertigt (Paragraph 41, ZPO).