Das am 1. März 1991 in Kraft getretene
2. Wohnrechtsänderungsgesetz - 2. WÄG - verweist Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für eine Wohnung nach § 10 MRG in das Außerstreitverfahren (Art. II Z 15). Sein Art. V enthält materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Übergangsregelungen.2. Wohnrechtsänderungsgesetz - 2. WÄG - verweist Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für eine Wohnung nach Paragraph 10, MRG in das Außerstreitverfahren (Artikel römisch zwei, Ziffer 15,). Sein Artikel römisch fünf, enthält materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Übergangsregelungen.
Die hier relevanten Bestimmungen lauten: (3) Soweit .... keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende
Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren: 1. § 20 Abs 5 und § 22 Abs 1 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bzw. § 10 und § 37 Abs 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem 1. März 1991 fällig werden, anwendbar: a) auf solche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die vor dem 1. Jänner 1982 und nach dem 28. Februar 1991 vorgenommen wurden; b) auf alle mit öffentlichen Mitteln einer Gebietskörperschaft geförderten Aufwendungen auf eine Wohnung; c) auf Ansprüche für Aufwendungen auf eine Wohnung, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einer Gebietskörperschaft nach dem 1. Jänner 1982 aber vor dem 1. März 1991 vorgenommen wurden, mit der Maßgabe, daß die jährliche Abschreibungsquote allgemein ein Zwanzigstel beträgt und daß die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung ist.Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren: 1. Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bzw. Paragraph 10 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem 1. März 1991 fällig werden, anwendbar: a) auf solche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die vor dem 1. Jänner 1982 und nach dem 28. Februar 1991 vorgenommen wurden; b) auf alle mit öffentlichen Mitteln einer Gebietskörperschaft geförderten Aufwendungen auf eine Wohnung; c) auf Ansprüche für Aufwendungen auf eine Wohnung, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einer Gebietskörperschaft nach dem 1. Jänner 1982 aber vor dem 1. März 1991 vorgenommen wurden, mit der Maßgabe, daß die jährliche Abschreibungsquote allgemein ein Zwanzigstel beträgt und daß die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung ist.
2. Unanwendbar sind die § 20 Abs 5 und § 22 Abs 4 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bzw. § 10 und § 37 Abs 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Z 1 nicht erfaßten Ansprüche nach § 10 MRG in der bisherigen Fassung. 3. Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, § 39 des Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.2. Unanwendbar sind die Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bzw. Paragraph 10 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Ziffer eins, nicht erfaßten Ansprüche nach Paragraph 10, MRG in der bisherigen Fassung. 3. Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39, des Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
Die Wortfolge in Abs 3 Z 2 .... "die übrigen durch Z 1 nicht
erfaßten Ansprüche nach § 10 MRG in der bisherigen Fassung" kann
sich sinnvollerweise nur auf ".... nach dem 1. März 1991 fällig
werden ...." in der Z 1 beziehen. Daraus folgt aber, daß vor dem 1. März 1991 fällig gewordene Ansprüche nach § 10 MRG auch nach dem 1. März 1991 mittels Klage geltend zu machen sind (Hanel, Aufwandersatz gemäß § 10 MRG - Übergangsregelung im 2. WÄG in WoBl 1991, 30 und 100; Würth, 2. WÄG - ein Überblick in WoBl 1991, 26 und 96; 7 Ob 565/91). Der tatsächliche Regelungsgehalt des Art V Abs 3 des 2. WÄG geht somit über den Einleitungssatz des Abs 3, auf den sich das Rekursgericht stützt, hinaus. Der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt sich danach, wann der Anspruch im Sinne des § 10 Abs 5 MRG gerichtlich geltend gemacht werden kann (Hanel aaO). Nach den Behauptungen der Kläger war dies aber bereits vor dem 1. März 1991 der Fall.werden ...." in der Ziffer eins, beziehen. Daraus folgt aber, daß vor dem 1. März 1991 fällig gewordene Ansprüche nach Paragraph 10, MRG auch nach dem 1. März 1991 mittels Klage geltend zu machen sind (Hanel, Aufwandersatz gemäß Paragraph 10, MRG - Übergangsregelung im 2. WÄG in WoBl 1991, 30 und 100; Würth, 2. WÄG - ein Überblick in WoBl 1991, 26 und 96; 7 Ob 565/91). Der tatsächliche Regelungsgehalt des Artikel römisch fünf, Absatz 3, des 2. WÄG geht somit über den Einleitungssatz des Absatz 3,, auf den sich das Rekursgericht stützt, hinaus. Der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt sich danach, wann der Anspruch im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, MRG gerichtlich geltend gemacht werden kann (Hanel aaO). Nach den Behauptungen der Kläger war dies aber bereits vor dem 1. März 1991 der Fall.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.