Aus der Begründung
Das von den Untergerichten mit Recht bejahte Verschulden des Bauleiters der Beklagten Erich H und ihres Poliers Sepp M an dem der Kläger entstandenen Schaden wird von der Rekurswerberin nicht mehr bestritten. Die Rekurswerberin ist jedoch der Ansicht, daß sie für das Verschulden der vorgenannten Personen nur im Rahmen des § 1315 ABGB zu haften hätte, dessen Voraussetzungen hier nicht gegeben seien. Ihre Haftung nach § 1313a ABGB sei schon deshalb zu verneinen, weil sie zur Klägerin in keinerlei Rechtsbeziehung gestanden sei. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes könnte allenfalls Grundlage für eine künftige gesetzliche Regelung sein, sei jedoch mit dem Wortlaut des § 1313a ABGB unvereinbar.Das von den Untergerichten mit Recht bejahte Verschulden des Bauleiters der Beklagten Erich H und ihres Poliers Sepp M an dem der Kläger entstandenen Schaden wird von der Rekurswerberin nicht mehr bestritten. Die Rekurswerberin ist jedoch der Ansicht, daß sie für das Verschulden der vorgenannten Personen nur im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB zu haften hätte, dessen Voraussetzungen hier nicht gegeben seien. Ihre Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB sei schon deshalb zu verneinen, weil sie zur Klägerin in keinerlei Rechtsbeziehung gestanden sei. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes könnte allenfalls Grundlage für eine künftige gesetzliche Regelung sein, sei jedoch mit dem Wortlaut des Paragraph 1313 a, ABGB unvereinbar.
Der Rekurswerberin ist darin beizupflichten, daß die Ersatzpflicht aus einer Vertragsverletzung nur dem Gläubiger gegenüber besteht. Es haftet daher auch der Schuldner seinem Gläubiger nach § 1313a ABGB nur für das Verschulden seiner Gehilfen bei der Vertragserfüllung. Außerhalb eines Vertrages ist hingegen die Gehilfenhaftung auf das im § 1315 ABGB umschriebene Ausmaß beschränkt (Bydlinski in JBl. 1960, 359; SZ 43/236, 46/121, 47/72, u. a. m.). Der Gläubiger, demgegenüber die Ersatzpflicht und die Haftung für die Gehilfen nach § 1313a ABGB besteht, muß allerdings nicht der Vertragspartner sein. Das Gesetz kennt nämlich auch Verträge zugunsten Dritter, bei welchen der begünstigte Dritte unmittelbar den Ersatz des ihm durch eine Vertragsverletzung entstandenen Schadens begehren kann (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 236; SZ 46/121; EvBl. 1960/254 u. a. m.). Jeder Vertrag enthält auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Nebenverpflichtung, alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit welchen der Schuldner bei Bewirkung der Hauptleistung in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden zu bewahren. Auch zugunsten Dritter sind derartige Schutzpflichten im Falle von Störungen aus Anlaß von Erfüllungshandlungen dann anzuwenden, wenn die Dritten bei objektiver Auslegung des Vertrages insofern begünstigt erscheinen, als ihr Kontakt mit der (vom Schuldner) zu erbringenden Leistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war, weil sie der vertraglichen Leistung nahestehen und der Vertragspartner an ihnen ein eigenes sichtbares Interesse hatte oder ihm hinsichtlich der Dritten selbst offensichtlich eine Sorgfaltspflicht zukommt (Gschnitzer in Klang[2]IV/1.236; Bydlinki in JBl. 1960.359 und 364; SZ 43/236, 46/79 und 121, 47/72; EvBl. 1963/377, 1969/216; zuletzt 7 Ob 16, 17/77). Diese Schutzpflichten umfassen zunächst die Gewährung der gefahrlosen bestimmungsgemäßen Benützung der (in der Regel herzustellenden) Sache, aber auch den Schutz von Sachen eines Dritten, deren Kontakt mit der Hauptleistung bei Vertragsabschluß vorauszusehen war und an denen entweder die Hauptleistung selbst vorzunehmen ist oder an denen offensichtlich ein eigenes Interesse des Vertragspartners besteht (Bydlinski in JBl. 1960, 364). Die Ausführungen der Rekurswerberin, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes würde zu einer allgemeinen Haftung gegenüber Dritten führen, lassen außer Acht, daß eine vertragliche Schutzpflicht der Vertragspartner nicht gegenüber jedem außenstehenden Dritten, auf den sich die Vertragserfüllung in irgendeiner Weise auswirken kann, besteht, sondern nur bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen Platz greift (SZ 46/121).Der Rekurswerberin ist darin beizupflichten, daß die Ersatzpflicht aus einer Vertragsverletzung nur dem Gläubiger gegenüber besteht. Es haftet daher auch der Schuldner seinem Gläubiger nach Paragraph 1313 a, ABGB nur für das Verschulden seiner Gehilfen bei der Vertragserfüllung. Außerhalb eines Vertrages ist hingegen die Gehilfenhaftung auf das im Paragraph 1315, ABGB umschriebene Ausmaß beschränkt (Bydlinski in JBl. 1960, 359; SZ 43/236, 46/121, 47/72, u. a. m.). Der Gläubiger, demgegenüber die Ersatzpflicht und die Haftung für die Gehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB besteht, muß allerdings nicht der Vertragspartner sein. Das Gesetz kennt nämlich auch Verträge zugunsten Dritter, bei welchen der begünstigte Dritte unmittelbar den Ersatz des ihm durch eine Vertragsverletzung entstandenen Schadens begehren kann (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 236; SZ 46/121; EvBl. 1960/254 u. a. m.). Jeder Vertrag enthält auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Nebenverpflichtung, alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit welchen der Schuldner bei Bewirkung der Hauptleistung in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden zu bewahren. Auch zugunsten Dritter sind derartige Schutzpflichten im Falle von Störungen aus Anlaß von Erfüllungshandlungen dann anzuwenden, wenn die Dritten bei objektiver Auslegung des Vertrages insofern begünstigt erscheinen, als ihr Kontakt mit der (vom Schuldner) zu erbringenden Leistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war, weil sie der vertraglichen Leistung nahestehen und der Vertragspartner an ihnen ein eigenes sichtbares Interesse hatte oder ihm hinsichtlich der Dritten selbst offensichtlich eine Sorgfaltspflicht zukommt (Gschnitzer in Klang[2]IV/1.236; Bydlinki in JBl. 1960.359 und 364; SZ 43/236, 46/79 und 121, 47/72; EvBl. 1963/377, 1969/216; zuletzt 7 Ob 16, 17/77). Diese Schutzpflichten umfassen zunächst die Gewährung der gefahrlosen bestimmungsgemäßen Benützung der (in der Regel herzustellenden) Sache, aber auch den Schutz von Sachen eines Dritten, deren Kontakt mit der Hauptleistung bei Vertragsabschluß vorauszusehen war und an denen entweder die Hauptleistung selbst vorzunehmen ist oder an denen offensichtlich ein eigenes Interesse des Vertragspartners besteht (Bydlinski in JBl. 1960, 364). Die Ausführungen der Rekurswerberin, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes würde zu einer allgemeinen Haftung gegenüber Dritten führen, lassen außer Acht, daß eine vertragliche Schutzpflicht der Vertragspartner nicht gegenüber jedem außenstehenden Dritten, auf den sich die Vertragserfüllung in irgendeiner Weise auswirken kann, besteht, sondern nur bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen Platz greift (SZ 46/121).
Hier war der Rekurswerberin, wie sich schon aus der durch sie veranlaßten Verständigung des Telegraphenbauamtes F ergibt, bereits bei Vertragsabschluß bekannt, daß der von ihr zu errichtende Kanalgraben das Koaxialkabel der Klägerin kreuzen wird und die von ihr zu erbringenden Leistungen teilweise an diesem von ihr freizulegenden und wieder einzubettenden Kabel vorzunehmen sein werden. Die Rekurswerberin mußte sich daher darüber im klaren sein, daß ihr Vertragspartner ein eigenes Interesse am Unterbleiben einer Beschädigung dieses Kabels im Zuge der Grabungsarbeiten hatte. Der eingangs erwähnte Werkvertrag über die Herstellung einer Kanalverbindung zum Hauptkanal enthält somit die Nebenverpflichtung der Rekurswerberin, das Koaxilkabel Nr. 53 b der Klägerin nicht zu beschädigen, wenn auch eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern nicht ausdrücklich getroffen worden sein sollte. Da den erstgerichtlichen Feststellungen entnommen werden kann, daß zwischen den Vertragspartnern ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, ist im Hinblick auf die vorangehenden Darlegungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine genaue Ermittlung des Vertragsinhaltes entbehrlich.
Die von der Rekurswerberin hinsichtlich des Zinsenbegehrens erhobene Verjährungseinrede ist nicht berechtigt. Nach § 1480 ABGB verjähren nämlich Forderungen an rückständigen jährlichen Leistungen, wie Zinsen, Renten und dergleichen in drei Jahren ab Fälligkeit (HS I/8). Die Klägerin begehrte jedoch in der Verhandlungstagsatzung am 19. November 1976 (ON 12) Zinsen erst ab 31. Mai 1974, die im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen - auch teilweise - noch nicht verjährt sind. Die Rechtssache ist somit, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, bereits im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif.Die von der Rekurswerberin hinsichtlich des Zinsenbegehrens erhobene Verjährungseinrede ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 1480, ABGB verjähren nämlich Forderungen an rückständigen jährlichen Leistungen, wie Zinsen, Renten und dergleichen in drei Jahren ab Fälligkeit (HS I/8). Die Klägerin begehrte jedoch in der Verhandlungstagsatzung am 19. November 1976 (ON 12) Zinsen erst ab 31. Mai 1974, die im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen - auch teilweise - noch nicht verjährt sind. Die Rechtssache ist somit, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, bereits im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif.