Nach § 14 KSchG kann für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der im Inland beschäftigt ist, nach §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und § 104 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Ort seiner Beschäftigung liegt. Diese Vorschrift schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte; sie enthält Prorogationsverbote (JBl. 1990, 385; SZ 56/159 mwN). Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist eine (vorprozessuale) Prozeßhandlung, die in ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen ist (WBl. 1987, 17; Fasching, LB2 Rz 196). Nach der RV 744 BlgNR 14. GP 33 soll durch § 14 KSchG. welcher dem Vorbild des § 12 RatenG folgt, erreicht werden, daß rechtsgeschäftliche Verschiebungen der Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen werden, so daß die gesetzliche Regelung einseitig zwingend wird. Einhellig wird die Ansicht vertreten, daß eine zulässig getroffene Zuständigkeitsvereinbarung (etwa am Gericht des Ortes der Beschäftigung) auch dann als gültig bestehen bleibt, wenn dieser Anknüpfungspunkt in der Folge wegfällt (Fasching aaO Rz 293). War daher die Zuständigkeitsvereinbarung bei ihrem Eingehen zulässig, so bleibt sie auch dann bestehen, wenn der Verbraucher nachträglich die Schwerpunkte seiner örtlichen Beziehungen aus dem Gerichtssprengel, zu dem er sie zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses hatte, verlegt (vgl. Jelinek in Krejci, KSchG-Handbuch 890; Schragel, Konsumentenschutz im Zivilprozeß in "Verbesserter Zugang zum Recht, Richterwoche 1979", 220 f, EvBl. 1991/16 = ÖBA 1991, 384).Nach Paragraph 14, KSchG kann für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der im Inland beschäftigt ist, nach Paragraphen 88, 89, 93, Absatz 2 und Paragraph 104, JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Ort seiner Beschäftigung liegt. Diese Vorschrift schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte; sie enthält Prorogationsverbote (JBl. 1990, 385; SZ 56/159 mwN). Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist eine (vorprozessuale) Prozeßhandlung, die in ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen ist (WBl. 1987, 17; Fasching, LB2 Rz 196). Nach der Regierungsvorlage 744 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 33 soll durch Paragraph 14, KSchG. welcher dem Vorbild des Paragraph 12, RatenG folgt, erreicht werden, daß rechtsgeschäftliche Verschiebungen der Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen werden, so daß die gesetzliche Regelung einseitig zwingend wird. Einhellig wird die Ansicht vertreten, daß eine zulässig getroffene Zuständigkeitsvereinbarung (etwa am Gericht des Ortes der Beschäftigung) auch dann als gültig bestehen bleibt, wenn dieser Anknüpfungspunkt in der Folge wegfällt (Fasching aaO Rz 293). War daher die Zuständigkeitsvereinbarung bei ihrem Eingehen zulässig, so bleibt sie auch dann bestehen, wenn der Verbraucher nachträglich die Schwerpunkte seiner örtlichen Beziehungen aus dem Gerichtssprengel, zu dem er sie zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses hatte, verlegt vergleiche Jelinek in Krejci, KSchG-Handbuch 890; Schragel, Konsumentenschutz im Zivilprozeß in "Verbesserter Zugang zum Recht, Richterwoche 1979", 220 f, EvBl. 1991/16 = ÖBA 1991, 384).
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben ein eigenes Zwischenverfahren provoziert, in dem sie unterlegen sind.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben ein eigenes Zwischenverfahren provoziert, in dem sie unterlegen sind.