Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erstellte die beklagte Partei das Anbot vom 5. 2. 1982 im eigenen Namen. Aufgrund dieses Anbots wurde ihr auch noch am 5. 2. 1982 von der klagenden Partei telefonisch der Auftrag erteilt. Es war zwischen den Vertragspartnern klar, dass den Auftrag nur die beklagte Partei durchführen wird. Die klagende Partei hatte auch nicht die Absicht, mit der Firma M***** zu kontrahieren, weil sie deren Leistungsfähigkeit nicht kannte. Die Firma M***** sollte lediglich nach außen hin wegen der Ausfallshaftung der Österreichischen Kontrollbank in dem schriftlichen Speditionsvertrag als Vertragspartner aufscheinen. Durch das Zusammenwirken aller drei Vertragsparteien sollte demnach bei einem Dritten der Anschein erweckt werden, Vertragspartner der klagenden Partei sei (nur) die Firma M*****, was aber der Absicht der Parteien widersprach. Insoweit wurden damit aber die entsprechenden Willenserklärungen nur zum Schein abgegeben, weil sie einverständlich nicht die aus der Sicht des objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen auslösen sollten (vgl Rummel in seinem Kommentar zum ABGB Rdz 1 zu § 916). Der Beurteilung des schriftlichen Speditionsvertrags zwischen der klagenden Partei und der Firma M***** als Scheingeschäft insoweit, als dadurch die Stellung der beklagten Partei als wahrer Vertragspartner des Speditionsgeschäfts verdeckt werden sollte, steht es nicht entgegen, dass die Firma M***** Nebenleistungen erbracht hat, weil einem Rechtsgeschäft auch nur teilweise der Charakter eines Scheingeschäfts zukommen kann. Wenn ein Teil des Geschäfts wirklich gewollt, ein Teil nur zum Schein abgeschlossen wurde, gelten die Regeln über die Teilnichtigkeit (Rummel aaO Rdz 2). Da im vorliegenden Fall nur die Stellung der beklagten Partei als wahrer Vertragspartner der klagenden Partei verdeckt werden sollte, kann sich die beklagte Partei nicht darauf berufen, nicht Vertragspartner der klagenden Partei geworden zu sein. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den wirklichen Vertragspartnern sind auch die Bestimmungen des mit dem vorgeschobenen Vertragspartner abgeschlossenen Rechtsgeschäfts anwendbar, soweit diese für das beabsichtigte Rechtsgeschäft gewollt waren (vgl Rummel aaO Rdz 3). Dies trifft – soweit es im derzeitigen Verfahrensstadium von Interesse ist – jedenfalls auf die Erhebung der AÖSp zum Vertragsinhalt, auf die Rechtswahl des österreichischen Rechts und auf die Gerichtsstandvereinbarung zu, weil diese Bestimmungen dem erklärten Willen der wahren Vertragsparteien entsprachen und keine zwingende Folge der Vorgabe eines anderen Vertragspartners waren. Aus der Urkunde Beilage E, deren Echtheit und Richtigkeit von der beklagten Partei zugestanden wurde (AS 56), ergibt sich das Einverständnis der beklagten Partei zum Inhalt des schriftlichen Speditionsvertrags Beilage D.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erstellte die beklagte Partei das Anbot vom 5. 2. 1982 im eigenen Namen. Aufgrund dieses Anbots wurde ihr auch noch am 5. 2. 1982 von der klagenden Partei telefonisch der Auftrag erteilt. Es war zwischen den Vertragspartnern klar, dass den Auftrag nur die beklagte Partei durchführen wird. Die klagende Partei hatte auch nicht die Absicht, mit der Firma M***** zu kontrahieren, weil sie deren Leistungsfähigkeit nicht kannte. Die Firma M***** sollte lediglich nach außen hin wegen der Ausfallshaftung der Österreichischen Kontrollbank in dem schriftlichen Speditionsvertrag als Vertragspartner aufscheinen. Durch das Zusammenwirken aller drei Vertragsparteien sollte demnach bei einem Dritten der Anschein erweckt werden, Vertragspartner der klagenden Partei sei (nur) die Firma M*****, was aber der Absicht der Parteien widersprach. Insoweit wurden damit aber die entsprechenden Willenserklärungen nur zum Schein abgegeben, weil sie einverständlich nicht die aus der Sicht des objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen auslösen sollten vergleiche Rummel in seinem Kommentar zum ABGB Rdz 1 zu Paragraph 916,). Der Beurteilung des schriftlichen Speditionsvertrags zwischen der klagenden Partei und der Firma M***** als Scheingeschäft insoweit, als dadurch die Stellung der beklagten Partei als wahrer Vertragspartner des Speditionsgeschäfts verdeckt werden sollte, steht es nicht entgegen, dass die Firma M***** Nebenleistungen erbracht hat, weil einem Rechtsgeschäft auch nur teilweise der Charakter eines Scheingeschäfts zukommen kann. Wenn ein Teil des Geschäfts wirklich gewollt, ein Teil nur zum Schein abgeschlossen wurde, gelten die Regeln über die Teilnichtigkeit (Rummel aaO Rdz 2). Da im vorliegenden Fall nur die Stellung der beklagten Partei als wahrer Vertragspartner der klagenden Partei verdeckt werden sollte, kann sich die beklagte Partei nicht darauf berufen, nicht Vertragspartner der klagenden Partei geworden zu sein. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den wirklichen Vertragspartnern sind auch die Bestimmungen des mit dem vorgeschobenen Vertragspartner abgeschlossenen Rechtsgeschäfts anwendbar, soweit diese für das beabsichtigte Rechtsgeschäft gewollt waren vergleiche Rummel aaO Rdz 3). Dies trifft – soweit es im derzeitigen Verfahrensstadium von Interesse ist – jedenfalls auf die Erhebung der AÖSp zum Vertragsinhalt, auf die Rechtswahl des österreichischen Rechts und auf die Gerichtsstandvereinbarung zu, weil diese Bestimmungen dem erklärten Willen der wahren Vertragsparteien entsprachen und keine zwingende Folge der Vorgabe eines anderen Vertragspartners waren. Aus der Urkunde Beilage E, deren Echtheit und Richtigkeit von der beklagten Partei zugestanden wurde (AS 56), ergibt sich das Einverständnis der beklagten Partei zum Inhalt des schriftlichen Speditionsvertrags Beilage D.
Ist die inländische Gerichtsbarkeit nicht durch Staatsverträge oder ausdrückliche Vorschriften des inländischen Rechts abgegrenzt, so ist für die Beurteilung der Entscheidungskompetenz österreichischer Gerichte in Fällen mit Auslandsbeziehung ausschlaggebend, ob eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. Die Parteidispositionen sollen das Fehlen jeglicher Inlandsbeziehung nicht ersetzen. Eine gegebene Inlandsbeziehung kann aber jedenfalls durch Parteienvereinbarung oder Akte prozessualer Disposition, die für das Vorhandensein der inländischen Gerichtsbarkeit erforderliche Intensität erlangen (Schwimann in JBl 1984, 9 f; JBl 1983, 542). Im vorliegenden Fall konnte wohl die auch ohne Parteiendisposition vorhandene Inlandsbeziehung die inländische Gerichtsbarkeit nicht rechtfertigen. Durch die Vereinbarung der Geltung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen, durch die Wahl österreichischen Rechts und die Gerichtstandsvereinbarung Salzburg wurde aber die geringe Inlandsbeziehung in einem für die inländische Jurisdiktion ausreichenden Grad ergänzt (vgl Schwimann aaO S 12).Ist die inländische Gerichtsbarkeit nicht durch Staatsverträge oder ausdrückliche Vorschriften des inländischen Rechts abgegrenzt, so ist für die Beurteilung der Entscheidungskompetenz österreichischer Gerichte in Fällen mit Auslandsbeziehung ausschlaggebend, ob eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. Die Parteidispositionen sollen das Fehlen jeglicher Inlandsbeziehung nicht ersetzen. Eine gegebene Inlandsbeziehung kann aber jedenfalls durch Parteienvereinbarung oder Akte prozessualer Disposition, die für das Vorhandensein der inländischen Gerichtsbarkeit erforderliche Intensität erlangen (Schwimann in JBl 1984, 9 f; JBl 1983, 542). Im vorliegenden Fall konnte wohl die auch ohne Parteiendisposition vorhandene Inlandsbeziehung die inländische Gerichtsbarkeit nicht rechtfertigen. Durch die Vereinbarung der Geltung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen, durch die Wahl österreichischen Rechts und die Gerichtstandsvereinbarung Salzburg wurde aber die geringe Inlandsbeziehung in einem für die inländische Jurisdiktion ausreichenden Grad ergänzt vergleiche Schwimann aaO S 12).
Die Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN muss zwar nicht schriftlich getroffen werden, sie muss aber urkundlich nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Beschlussfassung über die Unzuständigkeitsreinrede nachgetragen werden (SZ 54/10). Der Nachweis muss nicht durch eine Urkunde erbracht werden, es reichen auch inhaltlich getrennte, aber aufeinander abgestimmte Erklärungen der Parteien in Schriftform aus (8 Ob 291/70; Fasching I 504). Das Erfordernis der Unterfertigung der Urkunde ist dann entbehrlich, wenn die Echtheit der Urkunden anerkannt wurde, weil dann klargestellt ist, dass die in den Urkunden enthaltenen Erklärungen auch von der Partei stammen, der sie zugeschrieben werden. Die Gerichtsstandvereinbarung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei ergibt sich aus den Urkunden Beilagen D und E, die jeweils entsprechende Erklärungen der beiden Vertragsparteien enthalten und deren Echtheit anerkannt ist. Damit ist auch der urkundliche Nachweis erbracht. Zu Recht hat daher das Rekursgericht die Prozesseinreden der beklagten Partei abgewiesen. Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.Die Gerichtsstandvereinbarung nach Paragraph 104, JN muss zwar nicht schriftlich getroffen werden, sie muss aber urkundlich nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Beschlussfassung über die Unzuständigkeitsreinrede nachgetragen werden (SZ 54/10). Der Nachweis muss nicht durch eine Urkunde erbracht werden, es reichen auch inhaltlich getrennte, aber aufeinander abgestimmte Erklärungen der Parteien in Schriftform aus (8 Ob 291/70; Fasching römisch eins 504). Das Erfordernis der Unterfertigung der Urkunde ist dann entbehrlich, wenn die Echtheit der Urkunden anerkannt wurde, weil dann klargestellt ist, dass die in den Urkunden enthaltenen Erklärungen auch von der Partei stammen, der sie zugeschrieben werden. Die Gerichtsstandvereinbarung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei ergibt sich aus den Urkunden Beilagen D und E, die jeweils entsprechende Erklärungen der beiden Vertragsparteien enthalten und deren Echtheit anerkannt ist. Damit ist auch der urkundliche Nachweis erbracht. Zu Recht hat daher das Rekursgericht die Prozesseinreden der beklagten Partei abgewiesen. Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.