Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der in § 1295 ABGB verwendete Ausdruck "jedermann" ist nicht wörtlich zu verstehen, sondern bezieht sich nur auf den unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzten bzw. aus dem Schuldverhältnis Berechtigten, nicht auch auf den durch die Nichterfüllung des Vertrages mittelbar Geschädigten (ZVR 1977/295 ua.). Lediglich für die Verletzung sogenannter absoluter Rechte hat die Rechtsprechung auch einem Dritten Schadenersatzansprüche zuerkannt. Dem Vermögen einer Person kommt jedoch kein absoluter Schutz zu (SZ 56/199, SZ 52/93, JBl.1985,38, 8 Ob 40,41/83 ua.). Ein Schadenersatzanspruch kann allerdings auch dem am Vertrag nicht unmittelbar beteiligten Dritten dann zustehen, wenn in dem Vertrag Sorgfalts- und Schutzpflichten zugunsten dieses Dritten übernommen worden sind (SZ 48/23, SZ 50/34 ua.). Auch hier ist jedoch das bloße Vermögen eines Dritten in der Regel nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen (SZ 55/113, SZ 54/152 ua.). Eine weitergehende Haftung käme nur in Frage, wenn der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und den Vertragspartner Sorgfaltspflichten gegenüber dessen Sachen treffen (SZ 54/152, JBl.1978,479 ua.). Hiebei darf nicht übersehen werden, daß die Lehre und Rechtsprechung bezüglich der Haftung für die Verletzung von Sorgfalts- und Schutzpflichten zugunsten Dritter in erster Linie die sogenannte Produzentenhaftung im Auge hatte. In diesen Fällen ist selbstverständlich, daß sich der Wille der Vertragspartner auch auf den Kontakt des in Verkehr gesetzten Produktes mit Dritten erstreckt. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden, bei dem lediglich eine Zeitung auf Ersuchen eines Gerichtes die Veröffentlichung eines Ediktes übernahm, nicht vergleichbar.Der in Paragraph 1295, ABGB verwendete Ausdruck "jedermann" ist nicht wörtlich zu verstehen, sondern bezieht sich nur auf den unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzten bzw. aus dem Schuldverhältnis Berechtigten, nicht auch auf den durch die Nichterfüllung des Vertrages mittelbar Geschädigten (ZVR 1977/295 ua.). Lediglich für die Verletzung sogenannter absoluter Rechte hat die Rechtsprechung auch einem Dritten Schadenersatzansprüche zuerkannt. Dem Vermögen einer Person kommt jedoch kein absoluter Schutz zu (SZ 56/199, SZ 52/93, JBl.1985,38, 8 Ob 40,41/83 ua.). Ein Schadenersatzanspruch kann allerdings auch dem am Vertrag nicht unmittelbar beteiligten Dritten dann zustehen, wenn in dem Vertrag Sorgfalts- und Schutzpflichten zugunsten dieses Dritten übernommen worden sind (SZ 48/23, SZ 50/34 ua.). Auch hier ist jedoch das bloße Vermögen eines Dritten in der Regel nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen (SZ 55/113, SZ 54/152 ua.). Eine weitergehende Haftung käme nur in Frage, wenn der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und den Vertragspartner Sorgfaltspflichten gegenüber dessen Sachen treffen (SZ 54/152, JBl.1978,479 ua.). Hiebei darf nicht übersehen werden, daß die Lehre und Rechtsprechung bezüglich der Haftung für die Verletzung von Sorgfalts- und Schutzpflichten zugunsten Dritter in erster Linie die sogenannte Produzentenhaftung im Auge hatte. In diesen Fällen ist selbstverständlich, daß sich der Wille der Vertragspartner auch auf den Kontakt des in Verkehr gesetzten Produktes mit Dritten erstreckt. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden, bei dem lediglich eine Zeitung auf Ersuchen eines Gerichtes die Veröffentlichung eines Ediktes übernahm, nicht vergleichbar.
Aus den aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß das beklagte Bundesland der Klägerin für deren bloße Vermögensschäden nicht haftet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.