Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung vor, so ist diese nach § 69 Abs 2 KO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen, wobei diese Verpflichtung den persönlich haftenden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft und, wenn diese eine juristische Person ist, deren organschaftliche Vertreter, bei einer Gesellschaft mbH also den Geschäftsführer, trifft (§ 69 Abs 3 KO). Die Bestimmungen des § 69 KO sind im Sinne des § 1311 ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger (SZ 60/179 mwH). Dem Rekursgericht ist zwar insoweit beizupflichten, daß die klagende Partei ein ausdrückliches Vorbringen darüber, daß ihr Schaden durch eine verspätete Konkursantragstellung verschuldet wurde, nicht erstattet hat; ein derartiger Vorwurf ergibt sich allerdings unmißverständlich aus dem Zusammenhang. Der als bescheinigt angenommene Umstand, daß der Zweitbeklagte bereits im März 1990 bevorstehende Zahlungsschwierigkeiten erkannt und sich deshalb bei der klagenden Partei um eine Änderung der Zahlungsbedingungen bemüht habe, die von der klagenden Partei hiefür genannte Voraussetzung, nämlich die Beibringung einer Bankgarantie, aber nicht habe schaffen können, wird durch das Vorbringen der Beklagten in ihrer Äußerung, sie hätten im Sommer 1990 mit erheblichen Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt; für den Weiterbetrieb des Unternehmens wären S 1.000.000,-- erforderlich gewesen, doch sei ein derartiger Betrag im Kreditweg nicht mehr aufbringbar gewesen, mehr als bescheinigt - kommt doch damit geradezu das Eingeständnis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zahlungsunfähigkeit zum Ausdruck. Daß die Ilse B***** Gesellschaft mbH im Sommer 1990 offensichtlich tatsächlich zahlungsunfähig war, ist auch aus dem Umstand zu schließen, daß jener Betrag, hinsichtlich dessen die klagende Partei in der Folge beim Handelsgericht Wien ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat, zu dieser Zeit aufgelaufen ist (wie auch demUrteil des Handelsgerichtes Wien vom 15.7.1991 zu entnehmen ist). Daß die Beklagten die Lage ihres Unternehmens schließlich endgültig als aussichtslos erkannt haben und nur mehr bestrebt waren, es zu "beenden", ergibt sich aus dem als bescheinigt angenommenen Totalabverkauf, der Anfang Oktober 1990 durchgeführt wurde, und der am 5.11.1990 von den Vermietern des Geschäftslokals den Beklagten eingeräumten Möglichkeit, das Bestandobjekt unterzuvermieten - eine Möglichkeit, die bald danach realisiert werden konnte. Damit aber bestand die Gesellschaft aus einer leeren Hülse. Daß auch diese Hülse nahezu zur Gänze veräußert wurde, ist nach den gegebenen Umständen bereits ohne weitere Bedeutung.Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung vor, so ist diese nach Paragraph 69, Absatz 2, KO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen, wobei diese Verpflichtung den persönlich haftenden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft und, wenn diese eine juristische Person ist, deren organschaftliche Vertreter, bei einer Gesellschaft mbH also den Geschäftsführer, trifft (Paragraph 69, Absatz 3, KO). Die Bestimmungen des Paragraph 69, KO sind im Sinne des Paragraph 1311, ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger (SZ 60/179 mwH). Dem Rekursgericht ist zwar insoweit beizupflichten, daß die klagende Partei ein ausdrückliches Vorbringen darüber, daß ihr Schaden durch eine verspätete Konkursantragstellung verschuldet wurde, nicht erstattet hat; ein derartiger Vorwurf ergibt sich allerdings unmißverständlich aus dem Zusammenhang. Der als bescheinigt angenommene Umstand, daß der Zweitbeklagte bereits im März 1990 bevorstehende Zahlungsschwierigkeiten erkannt und sich deshalb bei der klagenden Partei um eine Änderung der Zahlungsbedingungen bemüht habe, die von der klagenden Partei hiefür genannte Voraussetzung, nämlich die Beibringung einer Bankgarantie, aber nicht habe schaffen können, wird durch das Vorbringen der Beklagten in ihrer Äußerung, sie hätten im Sommer 1990 mit erheblichen Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt; für den Weiterbetrieb des Unternehmens wären S 1.000.000,-- erforderlich gewesen, doch sei ein derartiger Betrag im Kreditweg nicht mehr aufbringbar gewesen, mehr als bescheinigt - kommt doch damit geradezu das Eingeständnis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zahlungsunfähigkeit zum Ausdruck. Daß die Ilse B***** Gesellschaft mbH im Sommer 1990 offensichtlich tatsächlich zahlungsunfähig war, ist auch aus dem Umstand zu schließen, daß jener Betrag, hinsichtlich dessen die klagende Partei in der Folge beim Handelsgericht Wien ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat, zu dieser Zeit aufgelaufen ist (wie auch demUrteil des Handelsgerichtes Wien vom 15.7.1991 zu entnehmen ist). Daß die Beklagten die Lage ihres Unternehmens schließlich endgültig als aussichtslos erkannt haben und nur mehr bestrebt waren, es zu "beenden", ergibt sich aus dem als bescheinigt angenommenen Totalabverkauf, der Anfang Oktober 1990 durchgeführt wurde, und der am 5.11.1990 von den Vermietern des Geschäftslokals den Beklagten eingeräumten Möglichkeit, das Bestandobjekt unterzuvermieten - eine Möglichkeit, die bald danach realisiert werden konnte. Damit aber bestand die Gesellschaft aus einer leeren Hülse. Daß auch diese Hülse nahezu zur Gänze veräußert wurde, ist nach den gegebenen Umständen bereits ohne weitere Bedeutung.
Die Beklagten wären daher nach dem bescheinigten Sachverhalt schon im Spätsommer 1990 verpflichtet gewesen, die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihrer Gesellschaft zu beantragen. Dadurch, daß sie einen derartigen Antrag unterlassen (und das Unternehmen faktisch aufgelöst) haben, haben sie gegen die Schutzbestimmung des § 69 Abs 2 KO verstoßen.Die Beklagten wären daher nach dem bescheinigten Sachverhalt schon im Spätsommer 1990 verpflichtet gewesen, die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihrer Gesellschaft zu beantragen. Dadurch, daß sie einen derartigen Antrag unterlassen (und das Unternehmen faktisch aufgelöst) haben, haben sie gegen die Schutzbestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, KO verstoßen.
Die klagende Partei hat damit den behaupteten Anspruch bescheinigt.
Mit dem bescheinigten Verhalten der Beklagten hat die klagende Partei auch eine Gefährdung ihres Anspruches im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO bescheinigt. Es ist zwar richtig, daß eine einstweilige Verfügung nach dieser Bestimmung nur dann bewilligt werden darf, wenn konkrete Umstände bescheinigt sind, die es wahrscheinlich machen, daß durch das Verhalten des Gegners die Hereinbringung der Forderung vereitelt oder erheblich erschwert würde. Die im Gesetz erwähnten konkreten Gefährdungshandlungen sind aber nur beispielsweise aufgezählt (Heller-Berger-Stix 2706). Die subjektive Gefährdung ist schon dann anzunehmen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt werden, die ihn in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitlungshandlungen ableiten läßt (EvBl 1968/363; Heller-Berger-Stix aaO). Das bescheinigte Verhalten der Beklagten - gänzliche Beendigung des Betriebs ihres Unternehmens ohne entsprechende Verständigung der klagenden Partei, von der dieser Betrieb weitestgehend abhängig war, Veräußerung des wesentlichen Teils der Unternehmenshülse an einen nicht greifbaren Dritten - macht auch die Vornahme von Vereitlungshandlungen im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO wahrscheinlich.Mit dem bescheinigten Verhalten der Beklagten hat die klagende Partei auch eine Gefährdung ihres Anspruches im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO bescheinigt. Es ist zwar richtig, daß eine einstweilige Verfügung nach dieser Bestimmung nur dann bewilligt werden darf, wenn konkrete Umstände bescheinigt sind, die es wahrscheinlich machen, daß durch das Verhalten des Gegners die Hereinbringung der Forderung vereitelt oder erheblich erschwert würde. Die im Gesetz erwähnten konkreten Gefährdungshandlungen sind aber nur beispielsweise aufgezählt (Heller-Berger-Stix 2706). Die subjektive Gefährdung ist schon dann anzunehmen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt werden, die ihn in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitlungshandlungen ableiten läßt (EvBl 1968/363; Heller-Berger-Stix aaO). Das bescheinigte Verhalten der Beklagten - gänzliche Beendigung des Betriebs ihres Unternehmens ohne entsprechende Verständigung der klagenden Partei, von der dieser Betrieb weitestgehend abhängig war, Veräußerung des wesentlichen Teils der Unternehmenshülse an einen nicht greifbaren Dritten - macht auch die Vornahme von Vereitlungshandlungen im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO wahrscheinlich.
Die Entscheidung des Erstgerichtes war aus diesem Grund wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 393 EO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 393, EO.
Eine Revisionsrekursbeantwortung ist im vorliegenden Fall nicht vorgesehen (§ 402 EO).Eine Revisionsrekursbeantwortung ist im vorliegenden Fall nicht vorgesehen (Paragraph 402, EO).