Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit der Mängelrüge macht die Klägerin ausschließlich geltend, daß sich das Berufungsgericht mit Rechtsfragen nicht auseinandergesetzt hätte. Abgesehen davon, daß dies nicht richtig ist, übersieht die Klägerin, daß sie in der Berufung ausschließlich den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht hat. Es ist zwar richtig, daß die Beurteilung eines Verhaltens im Hinblick auf die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung fällt. In der Berufung wird jedoch zwar sehr eingehend auf den Schlußbrief und die folgende Korrespondenz Bezug genommen, jedoch bemängelt die Klägerin hier nur das Fehlen einer Feststellung dahin, daß die Beklagten die Absicht gehabt hätten, von dem Vertrag im Sinne des Schlußbriefes abzugehen. Die diesbezüglichen Feststellungen hat das Erstgericht nicht bloß auf Grund von Urkunden, sondern auch unter Zugrundelegung von anderen Beweismitteln getroffen. Lediglich die reine Urkundenauslegung ist rechtliche Beurteilung. Werden jedoch zur Auslegung des Urkundeninhaltes über die Absicht der Parteien weitere Beweise herangezogen, so handelt es sich hiebei um einen Akt der Beweiswürdigung (NZ 1969, 90, EvBl. 1968/231 ua.). Der Schluß von bestimmten Tatsachen auf die Parteienabsicht fällt grundsätzlich in das Gebiet der Tatsachenfeststellung (ZVR 1968/103 ua.). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatten die Beklagten die Absicht, den Vertrag ausschließlich so abzuschließen, wie sich dies aus dem Schlußbrief ergibt. Eine Änderung dieser Absicht ist auf ihrer Seite auch nach Erhalt des Ablehnungsschreibens der Klägerin nicht eingetreten. Die Beklagten hatten nie die Absicht, den Vertrag unter Zugrundelegung anderer Bedingungen zu akzeptieren. Nur diese Feststellungen hat die Berufung bekämpft. Diese enthält nicht etwa Ausführungen in der Richtung, daß das Verhalten der Beklagten nach Erhalt des Schreibens vom 12. Februar 1985, ungeachtet des Vertragswillens der Beklagten, von der Klägerin nicht anders hätte verstanden werden können, als eine schlüssige Zustimmung zu einer Änderung des Vertrages. Vielmehr geht sie in der gesamten Berufung nur von einem geänderten Vertragswillen der Beklagten aus. Diese Frage ist aber eine Tatfrage, die von den Vorinstanzen abschließend entgegen dem Bestreben der Klägerin gelöst worden ist. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann hier den Vorinstanzen nicht entgegentreten.
Ferner enthält die Berufung umfangreiche Ausführungen zu dem Parteiwillen betreffend die Lieferung eines Musters als Bedingung für das Inkrafttreten des Vertrages. Auch hier haben die Vorinstanzen ihre Feststellungen nicht bloß auf Urkunden, sondern auch auf Aussagen gestützt. Demnach beinhaltete auch dieser Teil der Berufung ausschließlich eine Tatsachenrüge.
Das Berufungsgericht hat also zutreffend ausgeführt, daß mit der Berufung eine Rechtsrüge nicht erhoben worden ist. Abgesehen davon, daß im Hinblick auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes eine bloße Bemerkung in dem erwähnten Sinn keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen würde, ist die Mängelrüge schon deshalb inhaltlich nicht berechtigt, weil die Ausführungen des Berufungsgerichtes über das Fehlen einer Rechtsrüge in der Berufung dem Inhalt dieses Schriftsatzes entsprechen.
Auf die in der Revision erhobene Rechtsrüge war nicht einzugehen, weil eine in der Berufung unterlassene Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (JBl. 1959, 458, EvBl. 1959/283, EvBl. 1954/345 ua.). Abgesehen davon, daß auch in der Revision zum überwiegenden Teil nur Tatsachenfeststellungen bekämpft werden, wäre also der Oberste Gerichtshof auch nicht berechtigt, auf nunmehr erstmals aufgeworfene Rechtsfragen, etwa in Richtung eines konkludenten Vertragsabschlusses oder einer stillschweigenden Vertragsänderung, einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.